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Mietminderung bei 18 Grad in der Wohnung

Die schönste Wohnung nutzt nichts, wenn sie im Winter nicht geheizt wird. Dann ist auch ein Schloss unbewohnbar. Jeder Mieter hat das Recht auf eine warme und bewohnbare Wohnung und Anspruch darauf, dass der Vermieter in der Wohnung eine Behaglichkeitstemperatur ermöglicht. Vornehmlich gilt diese Vorgabe für die übliche Heizperiode von 1. Oktober bis 30. April. In dieser Zeit sollte die Heizung an sein.

Eine solche Mindesttemperatur liegt in Aufenthaltsräumen bei mindestens 20 Grad Celsius bis etwa 22 Grad Celsius. In Küche, Schlafräumen, Hausflur und nicht zu Wohnzwecken genutzten Räumen kann die Temperatur auch darunter liegen (18 – 20 Grad). Diese Behaglichkeitstemperatur muss in der Zeit von 6 bis 23 Uhr gewährleistet sein (LG Heidelberg WuM 1982,2), wurde aber auch bis 24 Uhr zuerkannt (AG  Hamburg WuM 1996, 469). Maßgeblich ist, welche Nutzung der Mieter mit einem Raum verbindet. In einem Kinderschlafzimmer, in dem das Kind spielt, ist eine höhere Temperatur (20 – 22 Grad) angemessen, als in einem Elternschlafzimmer, das nur nachts zum Schlafen benutzt wird.

18 Grad Celsius in der Wohnung insgesamt sind allenfalls im Rahmen der Nachtabsenkung zwischen 23 und 6 Uhr morgens zumutbar (LG Berlin NZM 1999, 1039).

Minderungsfälle aus der Rechtsprechung

Beträgt die Temperatur in der Wohnung nur 16 bis 18 Grad, kann der Mieter Mietminderung geltend machen, so AG Köln WuM 1978, 189: 20 % oder AG Görlitz WuM 1998, 315: 30 %. Liegt die Temperatur in den Sommermonaten unter 18 Grad, erkannte das AG Berlin-Schöneberg 15 %  Mietminderung zu (NJW-RR 1998, 1308). Wurden außer in der Küche im Wohnzimmer 22 Grad nicht erreicht,  erkannte das LG Braunschweig auf 20 % Mietminderung (ZMR 1999, 628).

Minderungsquote ist umständebedingt

Die Höhe der Minderung bemisst sich nach den Umständen. Maßgeblich ist der Zeitraum, in dem die Mindesttemperaturen unterschritten werden, ob alle Räume der Wohnung betroffen sind, welche Räume betroffen sind (Wohnzimmer oder Schlafzimmer), aber auch, inwieweit sich der Mieter überhaupt in der Wohnung aufhält. Klare Vorgaben oder pauschale Bewertungsmaßstäbe gibt es dazu nicht. Im Streitfall muss ein Gericht entscheiden.

Da der Mieter für die Situation beweispflichtig ist, sollte er ein Temperaturprotokoll erstellen und die Zeiträume, Außentemperaturen und Innentemperaturn in den einzelnen Räumen genau dokumentieren.

Auch im Sommer sind 18 Grad zu wenig

Der Vermieter ist verpflichtet, auch im Sommer die Wohnung zu heizen, wenn die Temperaturen über einen längeren Zeitraum unter 18 Grad sinken (LG Göttingen WuM 1989, 366). Welche Zeiträume hierfür angemessen sind, bestimmen die Umstände im Einzelfall. Maßgeblich sind die Wetterperspektive, der für den Vermieter erforderliche  Zeit- und Kostenaufwand für das Hochfahren der Heizung  und die dem Mieter zumutbaren Maßnahmen zur Abwendung der kältebedingten Umstände (Fenster schließen,  wärmer anziehen). Ein kurzzeitiger Kälteeinbruch ist eher zumutbar, als wenn sich eine längere Kälteperiode abzeichnet.

Im Idealfall verständigt sich der Mieter unter Einbeziehung der anderen Mieter mit dem Vermieter über das, was notwendigerweise zu tun ist.  Insbesondere dann, wenn der Mieter die Heizkosten ohnehin selbst finanzieren muss, dürfte ein Vermieter wenig Argumente haben, sich gegen den Wunsch des Mieters zu verwahren.

2 Antworten auf "Mietminderung bei 18 Grad in der Wohnung"

  • Gottwald
    23. September 2014 - 13:31 Antworten

    Nun gut, sämtl. hier gemachten Angaben beziehen sich auf Vermieter und Mieter.
    Ich wohne aber in einem 6-MFH, in einer 2-Zi-ETW. Ich bin nicht mehr berufstätig und weit über 60 Jahre. Es befinden sich über mir zwei Wohnungen, die vermietet sind, und von zwei einzelnen Herren bewohnt werden, die berufstätig sind.
    Alle anderen Wohnungen werden von den Eigentümern bewohnt.
    Außer das ältere Ehepaar, welches auch im EG wohnt, sind alle weiteren Bewohner ebenfalls berufstätig und somit tagsüber außer Haus.

    Meine derzeitige Zimmertemperatur beträgt 17 Grad. In den vergangenen Wochen erreichte meine Wohnung auch höchstens 19 Grad, meistens jedoch nur 18 Grad, da die Nächte teilweise doch sehr kühl waren.

    10 Wochen lang quälte mich eine Bronchitis, 2 x 10 Tage lang musste ich Antibiotikum nehmen. Immer wieder überfielen mich aufgrund des Frierens Niesattacken und Hustenanfälle.
    Es kümmert jedoch keinen. Es soll gespart werden, Heizkosten sind teuer und somit bleibt die Heizung aus, als ob sich das Wetter nach dem Kalender richtet, solch ein Quatsch.
    Wenn ich darum bitte, die Heizung einzuschalten, werde ich auf die hohen Heinzkosten hingewiesen.

    Also ist weiterhin frieren angesagt und die nächste Bronchitis lässt nicht auf sich warten.
    Gott sei Dank ist ja bald der 1. Oktober!

    • Mietminderung.org
      24. September 2014 - 18:23 Antworten

      Hallo Gottwald,

      danke für Ihren Beitrag. Ist ja nur noch eine Woche.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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