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Mietminderung bei Aufzugslärm

Gemäß den Bauordnungen sind Aufzüge bei Neubauten ab fünf Geschossen Pflicht. Fehlt der Aufzug, kann der Mieter deshalb sogar die Miete mindern. Verursacht der Aufzug übermäßigen Lärm, kann der Mieter die Miete ebenfalls mindern.

Der Lärm entsteht im Maschinenraum, beim Anfahren, Abbremsen, Betätigen der Fahrstuhltür und beim Fahren selbst. Problematisch ist der Betrieb vor allem dann, wenn der Aufzugsschacht direkt an Aufenthalts- oder gar Schlafräume angrenzt.

Schallpegel maximal 30 db

Mieter können übermäßig störende Lärmbeeinträchtigungen beanstanden. Grundlage ist die DIN-Norm 4109 und die VDI-Richtlinie 2566.  Danach dürfen haustechnische Anlagen (Fahrstühle) in Wohn- und Schlafräumen im Hinblick auf den jeweils nächstliegenden Raum keinen höheren Schallpegel als 30 dB hervorrufen. Die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) hingegen betrifft nur die Lärmentwicklung in technischen Betrieben.

Die DIN-Norm 4109 legt Anforderungen an den Schallschutz fest, mit dem Ziel, Menschen in Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren Belästigungen durch die Schallübertragung zu schützen. Außerhalb der Wohnräume sind durchaus höhere Schallwerte erlaubt: Türbewegungen bis 65 dB, ein Meter vor der Schachttür bei vorbeifahrendem Aufzug bis 55 db und in im Triebwerksraum selbst sogar 75 dB. Um alle diese Werte zu unterschreiten, empfiehlt die DIN-Norm  eine ganze Reihe bautechnischer Maßnahmen.

Minderungsfälle wegen Lärm durch den Fahrstuhl

Überschreitet der durch einen Aufzug verursachte Lärm in Wohngebäuden die Normwerte um mehr als 10 dB, nimmt die Rechtsprechung einer erheblichen Mangel der Mietsache an, der eine Mietminderung rechtfertigt (AG  Wiesbaden Urt.v.19.106, 93 C 2004/05).

Maßgebend sind dabei die meist stärker hörbaren Anfahrt- und Abbremsgeräusche, nicht die weniger wahrnehmbaren Fahrgeräusche des Aufzugs. Sind die Bremsgeräusche des Aufzugs in der Wohnung eines Mieters deutlich wahrnehmbar, kann dies eine Mietminderung von 10 % rechtfertigen (LG Berlin Urt.v.11.11.10, 67 S 241/08).

Beurteilungskriterien für Aufzugslärm

Die Einhaltung der Dezibel ist aber nicht allein maßgebend dafür, ob ein Mieter in seiner Wohnqualität über Maßen gestört wird. Im Vordergrund steht immer noch die eigenverantwortliche Feststellung des Gerichts im Einzelfall (OLG  München NJW-RR 1986, 1142).  Zur Feststellung der Dezibelzahl ist in der Regel ein Lärmgutachten erforderlich.

Wichtig ist, dass der Mieter die Häufigkeit der Fahrstuhlnutzung und die Zeiträume, in der der Fahrstuhl vornehmlich genutzt wird (tags, nachts), dokumentieren kann. Gelegentliche Störungen sind regelmäßig zumutbar. Wohnt der Mieter in einem Fünffamilienwohnhaus im 4. Stock, dürfte er weniger belastet sein, als wenn er in einem 20-stöckigen Hochhaus mit entsprechend mehr Bewohnern wohnen würde.

Inwieweit eine Lärmbeeinträchtigung unzumutbar ist, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen (BGH WuM 1993, 127), nicht danach, wie ein vielleicht besonders lärmempfindsamer Mensch die Situation einschätzt. Eine unzumutbare Störung der Nachtruhe kann bereits vorliegen, wenn der Ruhepegel im Schlafraum um 10 dB überschritten ist (Heizungsklopfen), auch wenn sich die Geräusche noch innerhalb der DIN 4109 von 30 dB halten (LG Berlin NZM 2000, 490).

Bei Altbauten kommt es darauf an, dass die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblichen Schallschutzvorschriften der DIN 4109  eingehalten wurden.  Die Norm in der Fassung von September 1962 ist aktuell in der Fassung von 1989 maßgebend, so dass nur Neubauten und umfassend sanierte Gebäude die Normwerte 1989 einhalten müssen.

6 Antworten auf "Mietminderung bei Aufzugslärm"

  • ISchmid
    3. September 2013 - 08:49 Antworten

    Zum erforderlichen Lärmgutachten hätte ich eine Frage: von wem muß das Lärmgutachten wegen störendem Aufzugslärm bezahlt werden?
    Ist es so, daß bei Nichterreichung der erlaubten 30 db der Mieter dafür aufkommen muß? Und die Hausverwaltung nur dann, wenn die 30 db überschritten sind?
    Oder ist es in jedem Fall von der Hausverwaltung zu bezahlen?

    Und:Falls der Vermieter es mit Einwilligung des Mieters in Auftrag gibt, wie ist dann die Situation?

    Danke im Voraus für baldige Antwort!

    • Mietminderung.org
      3. September 2013 - 09:52 Antworten

      Hallo Frau Schmidt,

      danke für Ihren Kommentar. Leider kann ich Ihnen nicht sagen, wer die Kosten des Gutachtens trägt oder wie diese aufgeteilt werden. Ich würde mich mit einem Gutachter abstimmen und ebenso die Verwaltung / den Vermieter einbeziehen.

      Wenn nichts mehr hilft, lassen Sie sich rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      PS: Ihre E-Mail Adresse ist nicht sichtbar.

  • Ania Bothe
    3. Februar 2020 - 16:52 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in Kürze beginnen umfangreiche Bauarbeiten in dem 5 stöckigen Mehrfamilienhaus in dem ich als Mieterin im 3.OG wohne. Das Dachgeschoss wird ausgebaut. (Strangsanierungen, Treppenhausaufzug mit Wanddurchbruch, Einbau Fernwärmeanschluss und Heizung und Bad). Ein Gerüst wird diese Woche aufgestellt (Mietminderung 20%).

    Darüber hinaus wird der Material-Lastenaufzug direkt vor meine kleine 1-1/2 Zimmer Wohnung gestellt. Dieser wird über den gesamten Bauzeitraum hinweg dort sein. Bauarbeiten sind Mo-Frei. in der Zeit von 7 bis 18 Uhr angekündigt. Alle Bereiche der Wohnung sind allein strassenseitig ausgerichtet (ganzes Zimmer, halbes Zimmer und Küche).

    In welcher Höhe kann ich eine Mietminderung für die Lärmbelastung Lastenaufzug Baumaterial zusätzlich zur Mietminderung Gerüst 20% geltend machen? DAuer über den gesamten Bauzeitraum, voraussichtlich mindestens ein Jahr.

    Vielen Dank für Ihre Information schon mal im Voraus.

    • Mietminderung.org
      5. Februar 2020 - 11:27 Antworten

      Hallo Ania,

      ich würde die Mängel (Gerüst + Baulärm) nicht einfach addieren, sondern passende Urteile raussuchen, die bereits beide Mängel vereinen. So kommen Sie auf eine angemessene MIetminderung und machen sich möglichst wenig angreifbar. Die beste Lösung wäre ohnehin eine einvernehmliche Mietminderung mit dem Vermieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dauerfahrstuhlquietschgeschädigter
    25. April 2022 - 05:53 Antworten

    Hallo,
    was ist, wenn das Fahrstuhlgequietsche bereits seit über 5 Monaten anhält? Kann dann die Miete hier in Berlin gemäß dem zitierten 2010er LG-Urteil rückwirkend um die genannten 10% gemindert werden oder werden daraus z.B. 5 mal 10 = 50% ab Absendung der Mietminderungsmitteilung?
    Unser Vermieter hat (angeblich) mehrmals den Aufzug vom Techniker besuchen lassen und repariert, doch keine 2 Wochen danach begann das Quietschen erneut. Es wurde auch seit Ende Dezember eine umfangreiche Antwort auf alle unsere Beschwerden versprochen, die jedoch bis heute nicht erfolgt ist. Zahlreiche (kostenpflichtige!) Anrufe auf den Handynummern der Hausmeister dürften Beleg genug sein, dass wir uns mehrmals erfolglos beschwert haben…

    Meine Gesundheit leidet extrem unter der Schlaflosigkeit (bzw dem ständigen Aufwecken durch das laute Gequietsche), zur Straße raus ist es leider auch kaum besser (täglich frühmorgens laute Müllwagen und den tollen klimabewussten jungen Mitmietern von Auto- und Motorradprollen, die zwischen 3:50 und 5:50 Uhr statt nach dem Motor-Anlassen leise loszufahren zunächst 3x kräftig auf ihr bass-dröhnendes Gaspedal drücken müssen… da vibrieren hier die Gläser im Schrank und wir zählen als 1980er Platte nicht mal zum Altbau…

    Viele Grüsse

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