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Mietminderung bei Einzäunung des Nachbargartens mit Stacheldraht

Im Nachbarrecht gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Geben und Nehmen lautet die Devise. Dies gilt für Eigentümer und Vermieter sowie Mieter gleichermaßen. Eine Mietminderung kommt für den Mieter dann in Betracht, wenn er selbst oder der Vermieter vom Nachbarn verlangen kann, dass er einen Stacheldrahtzaun entfernt.

Welche Minderungsquote in Betracht kommt, richtet sich nach den Gegebenheiten und dem Ausmaß der Beeinträchtigung des Mieters in der Nutzung des Gartens. Voraussetzung ist aber auch, dass der Mieter mietvertraglich berechtigt ist, den Garten zu nutzen.

Mehr zu einer möglichen Mietminderung wegen der Einzäunung mit Stacheldraht lesen Sie in diesem Artikel.

Einzäunung mit Stacheldraht ist feindselig

In einem Fall des Münchner Amtsgerichts von 2007 wurde ein Nachbar jedenfalls verpflichtet, den Stacheldrahtzaun wieder abzubauen, da dieser Zaun mit seinem „aggressiven und feindseligen Charakter“ gegen die Grundsätze eines normalen zwischenmenschlichen Umgangs verstoße. Ähnlich entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und verwies darauf, dass sich spielende Kinder verletzen könnten.

Zwar gibt es kein gesetzliches Verbot von Stacheldrahtzäunen in Wohngebieten. In den Nachbarrechtsgesetzen der Länder ist jedoch geregelt, dass Grundstückseigentümer verpflichtet sind, ihre Grundstücke einzuzäunen. Ziel ist es, nachbarschaftliche Streitigkeiten möglichst zu vermeiden.

Einfriedungen müssen ortsüblich sein

Allerdings entsteht die gesetzliche Verpflichtung zur Einfriedung eines Grundstücks erst dann, wenn es der Nachbar verlangt. Maßgebend ist dabei die ortsübliche Einfriedung (BGH NJW 1992, 2569). Danach muss ein Zaun den näheren örtlichen Verhältnisse entsprechen und darf in Materialauswahl und Höhe nicht aus dem Rahmen fallen. Die Ortsüblichkeit orientiert sich auch an der Siedlungsart, etwa einer neugebauten Reihenhaussiedlung oder einem eher landwirtschaftlich geprägten Ortsbild.

Die Gerichte gestehen eine Beseitigung oder Abänderung einer Einfriedung dann zu, wenn sich nur unter dieser Voraussetzung der nachbarrechtliche Anspruch auf eine ortsübliche Einfriedung verwirklichen lässt. In diesem Sinne haben die Gerichte auch eine palisadenartige Einfriedung aus Eisenbahnschwellen sowie eine 2 Meter Steinmauer anstelle der sonst üblichen Gartenhecke von eine Meter Höhe für ortsunüblich beanstandet.

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