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Mietminderung: Kindergarten (Kindergartenlärm)

Ohne Kinder hat eine Gesellschaft keine Zukunft. Das muss jeder zugestehen, auch derjenige, der selbst keine Kinder hat. Die andere Seite ist die, dass Kinder nun einmal Lärm machen. Wer in der Nähe oder an einem Kindergarten wohnt, muss sich tagtäglich mit Kindergartenlärm auseinandersetzen. In dieser Hinsicht hat sich in Gesetzgebung und Rechtsprechung einiges verändert und zwar zu Gunsten der Kinder. Forderungen nach Mietminderung erscheinen insoweit kontraproduktiv und dürften in Anbetracht der Gegebenheiten wenig Aussichten haben, durchzudringen. Zum Verständnis dienen die nachfolgenden Erwägungen.

Dass Kinderlärm aber nach wie vor nicht überall auf Verständnis trifft, zeigen die immer wieder Schlagzeilen machenden Nachbarschaftsklagen gegen einen Kindergarten und gegen Kindergartenlärm. So berichtete das Hamburger Abendblatt in 2012, dass das Kindertagesheim St. Marien in Hamburg-St.Georg von Nachbarn verklagt werde, die sich durch Lärm belästigt fühlten. Klagen dieser Art haben jedoch wenig Aussicht auf Erfolg. Die Beurteilung von Minderungsfällen muss sich ebenfalls daran ausrichen.

Bundesimmissionsschutzgesetz: Kinderlärm ist sozialadäquat

So stellt das Bundesimmissionsschutzgesetz neuerdings fest, dass Kinderlärm keine schädliche Umwelteinwirkung mehr darstellt. Der Gesetzgeber hat damit bewusst Klagen gegen Kinderlärm erschwert, egal ob dieser aus einer Nachbarwohnung heraus, vom Spielplatz hinter dem Haus oder von einem Kindergarten stammt. Maßgebend ist, dass Kinder die Ursache sind. Wenn wir alle Kinderlärm akzeptieren wollen und akzeptieren müssen, kann es für einen Mieter nicht angehen, gegenüber dem Vermieter deshalb die Miete zu mindern.

Landesimmissionsschutzgesetze: Kinderlärm ist Ausdruck kindlicher Entfaltung

In den letzten Jahren hat sich ein Bewusstseinswandel vollzogen, der zu mehr Toleranz gegenüber Kindern geführt hat und führen soll. Die Landesimmissionsschutzgesetze legen zunehmend fest, dass Kinderlärm Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung und grundsätzlich sozialadäquat und damit zumutbar ist.

So steht beispielsweise konkret auch im Berliner Landesimmissionsschutzgesetz vom Februar 2010, dass störende Geräusche, die von Kindern ausgehen, als Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung zu verstehen sind und zur Erhaltung kindgerechter Entwicklungsmöglichkeiten grundsätzlich sozialadäquat und damit für jeden zumutbar sind.

BGH: Kinderlärm ist üblich

Auch der Bundesgerichtshof hatte bereits früh Stellung bezogen und festgestellt, dass die normalen Wohngeräusche benachbarter Mieter in einem Mehrfamilienhaus hinzunehmen sind. Dazu gehört auch der übliche Kinderlärm. Der BGH stellt ausdrücklich fest, dass sich die Frage der Üblichkeit nicht nach den Ruhe- und Ordnungsvorstellungen Dritter bemisst, sondern nach den Wohn- und Lebensbedingungen sowie den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Eltern (BGH, Urteil v. 22.01.03, Az. VIII ZR 244/02). Demgemäß kann ein Mieter auch keinen Unterlassungsanspruch geltend machen.

Kinderlärm ist kein Kündigungsgrund

Kinderlärm wird regelmäßig auch als fristloser Kündigungsgrund ausgeschlossen (LG Wuppertal WuM 2008, 563). Insbesondere muss dieses auch im Hinblick auf das Mietminderungsrecht gelten, wenn der Mieter in Kenntnis der Situation die Wohnung gemietet hat. Dann kann er sich nicht nachträglich beschweren und den Vermieter belangen.

Kindergärten haben eine Betriebserlaubnis

Diskutabel sind allenfalls Fälle, in denen ein Kindergarten nach dem Einzug des Mieters gebaut oder eröffnet wird. Auch dabei ist zu berücksichtigen, dass die Eröffnung eines Kindergartens einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung bedarf und insoweit eine Prüfung der örtlichen Verhältnisse vorausgegangen ist. Führt die Prüfung zu einem positiven Ergebnis, ist es wenig sachgerecht, dafür den Vermieter in die Verantwortung einzubeziehen.

Was im Mietshaus gilt, ist auch außerhalb maßgebend

Wenn der Bundesgerichtshof Kinderlärm auf engstem Raum in einem Mehrfamilienhaus bereits als sozialadäquat einstuft, muss dies erst recht für einen außerhalb des Gebäudes liegenden Kindergarten und den damit verbundenen Kindergartenlärm gelten. Hier hat der Vermieter noch weniger und im Regelfall überhaupt keine Einflussmöglichkeiten.

Für den von einem Kinderspielplatz ausgehenden Lärm hat der BGH ausdrücklich festgestellt, dass dieser zumutbar ist (BGH WuM 1993, 277).

Mieter können auch die Miete nicht mindern, wenn Kinder während der Ruhezeiten lärmen. Auch das nächtliche Geschrei eines Babys ist hinzunehmen (OLG Düsseldorf 9 U 218/96). Gleiches gilt für das Geschrei eines Kleinkindes in der Mittagsruhezeit.

Rücksichtsloses Verhalten ist nicht mehr sozialadäquat

Selbstverständlich bedeutet dies nicht, dass den Kindern ein Freibrief für rücksichtsloses Verhalten auszustellen ist.

Das Aufsichtspersonal muss (so wie Eltern zu Hause auch) darauf achten, dass die Kinder zumindest die allgemeinen Ruhezeit einhalten (LG Hamburg WuM 1983, 21).

Allerdings ist nur der mit dem üblichen kindgemäßen Verhalten verbundene Lärm von den Nachbarn hinzunehmen (OLG Düsseldorf WuM 1997, 221). Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern ist normal und lebensimmanent (AG Kiel WuM 1983, 240). Kinder haben einen natürlichen Spiel- und Bewegungsdrang. Bei der Beurteilung eine Geräuschkulisse kommt es nicht auf die Empfindlichkeit an, sondern darauf, wie ein normaler empfindlicher Mensch ein Geräusch auf sich einwirken lässt (AG Kassel 13 C 35/89).

Beanstandungsfähig ist es jedoch, wenn der Lärm durch defekte oder nicht ordnungsgemäß installierte Spielgeräte verursacht wird oder die Kinder nicht zum Spielen ausgewiesene Flächen oder Geräte nutzen. Hiergegen muss der Vermieter vorgehen und den Betreiber notfalls zur Ordnung verpflichten. Ein Minderungsrecht des Mieters kommt ausnahmsweise in Betracht.

Kinderlärm im Freien                 

Spielen Kinder im Freien, muss der ausgehende Lärm, insbesondere auch der Lärm von Spiel- und Bolzplätzen, als zwangsläufige Folgeerscheinung hingenommen werden (OLG Düsseldorf DWW 1996, 20, VG Münster WM 1983, 176). Für einen Kindergarten wird nichts anderes gelten können. Nutzen Kinder den Innenbereich einer größeren Wohnanlage vertragsgemäß für Sport und Spiel, können die Mieter die Miete wegen der Lärmbelästigung ebenfalls nicht mindern (LG München WM 1987, 121). Vor allem wenn Kinder wegen der Entwicklung des Straßenverkehrs auf Hinterhöfe angewiesen sind, müssen Mieter die damit verbundene unvermeidliche Lärmbelästigung hinnehmen (LG Berlin 61 S 288/85).

Gesetzgeber und Gerichte stellen immer mehr das mit den Spielmöglichkeiten verbundene Entwicklungspotential für Kinder in den Vordergrund. Bauherren werden teils gesetzlich verpflichtet, Spielplätze einzurichten.

Was Mieter tun können

Der Mieter, der sich durch ungebührlichen Kinderlärm gestört fühlt, kann vom Vermieter verlangen (§ 541 BGB), dass dieser sich mit den für die Störung verantwortlichen Betreiber des Kindergartens oder dem Aufsichtspersonal auseinandersetzt. Der Mieter kann auch direkt dort vorsprechen und auf sein Problem aufmerksam machen.

Im Ergebnis muss sich jeder Mieter, der sich über Kinderlärm beschwert, bewusst sein, dass er seine Interessen denen der Kinder grundsätzlich unterordnen muss und nur in Fällen, in denen rücksichtslos und unnötigerweise Krach gemacht und nicht gespielt, sondern randaliert wird, eine Chance hat, sich effektiv zu wehren.

Bei Kindergärten ist es oft so, dass es nicht unbedingt der Kinderlärm ist, durch den sich Nachbarn provoziert fühlen. Die Kinder sind in einem großen Teil des Jahres nur kurzzeitig im Freien und verbringen den großen Teil ihrer Zeit innerhalb des Gebäudes. Problematisch sind eher die An- und Abfahrten der Eltern der Kinder, die die Kinder zum Kindergarten bringen und dort wieder abholen. Laute Unterhaltungen und Autotüren schlagen nerven.

14 Antworten auf "Mietminderung: Kindergarten (Kindergartenlärm)"

  • Pony
    6. Juni 2017 - 19:47 Antworten

    Am besten niemals eine Wohnung neben einem Kindergarten/Schule mieten. Ausser man mag Lärm.

  • Boysen
    11. August 2017 - 17:56 Antworten

    ist nur schlecht wenn man da wohnt und dann erst einer gebaut wird. Wenn man älter ist möchte man nicht gerne umziehen.

  • Sascha
    10. Juli 2020 - 08:58 Antworten

    Die kinderkrippe kam bei uns erst viel später. Allerdings ist es inzwischen unerträglich.
    Gemessen wurde alles am Anfang mit vielleicht 10 Kindern. Inzwischen sind es 20 oder mehr.
    Seit letzten Jahr gehen sie bereits früh um 7.00 Uhr raus. Mit Bobby cars usw.
    Von meinem Balkon ist der Spielplatz gerade mal ca 3 Meter entfernt. Man meint die stehen direkt im Schlafzimmer. Hier arbeiten viele Leute im schichtbetrieb. Die auch mal ausschlafen müssen. Ist nicht mehr möglich.
    Selbst bei geschlossenen Türen und Fenstern ist das alles zu hören. Ich habe auch ein Kind und Kinder müssen auch raus. Aber reicht sowas nicht auch ab 9.00 Uhr.
    Ich kann Regierungen und Gerichte nicht verstehen. Wie schnell sollen denn die Leute neue Jobs finden. Es kann doch nicht mehr sein das sich dann 30 mietparteien nach neuen Wohnungen und Jobs umsehen müssen.

  • Winfried
    14. November 2020 - 00:47 Antworten

    Ich bin seit 2015 Mieter in einem Mietshaus mit 51 Parteien, in dem auch eine Kita in Teilbereichen des Erdgeschosses und 1. Stocks Mietpartei ist. Die Kita gibt es seit Anbeginn in dem 2012 errichteten Gebäude .Mir als Mieter einer Wohnung im 1. Stock ist diese Tatsache auch im Mietvertrag ausdrücklich aufgezeigt worden. Ich habe in den letzten 5 Jahren nie irgendeine Lärmbelastung erfahren. Erst in den letzten 4-5 Monaten kommen aus dem unter mir im Erdgeschoss liegenden Räumen zwar keine Kinderlaute, aber störende Geräusche werktags zwischen 14 und 16 Uhr, verschiedentlich aber auch noch davor, die durch Spielen mit Gokart-ähnlichen Fahrzeugen, Springen von Bänken, Springen von unter der Decke angebrachter Schwingschüssel, auf der mehrere Kinder sitzen können, hockeyähnlichem Spiel, Fangenspiel etc. verursacht werden.

    Meine Bitte an den Vermieter, durch bauliche Dämmmaßnahmen die Lärmlast für mich als Mieter abzustellen oder nennenswert zu reduzieren, wurde mit dem Verweis auf die Mietvertragsklausel „abgeschmettert“. Auf meinen Hinweis, dass es im Verlauf der letzten Monate wohl zu einer Umwidmung der Räume gekommen sein könnte, wurde nicht eingegangen. Es wurde lediglich bemerkt, dass seit Vermietung keine baulichen Änderungen vorgenommen worden seien. Das beantwortet aber nicht meine Frage wegen einer Umwidmung. . Ich habe, wie schon vorher angemerkt, nie irgendeinen Anlass für ein Monitum gehabt. Die sporthallenähnliche Gestaltung der Räume unter mir mit den Spielgeräten ist mir nie zuvor ins Auge gefallen; sie kann nur neu eingerichtet worden sein in diesem zuvor anders genutzten Bereich.
    Darf ich vom Vermieter verlangen, dass er mir nachweist, dass die Räumlichkeiten so gedämmt und die Spielgeräte so angebracht sind, dass es nicht zu Geräuschübertragung durch Schwingungen kommt? Ich muss bei den Geräuschen aber davon ausgehen, dass er das nicht kann. Gibt es baurechtliche lärmbezogene Auflagen ,die der Vermieter für den Betrieb einer Kita erfüllen muss und wenn ja, welche? Kann ich ggf. Mietminderungen geltend machen für den Fall, dass der Vermieter nicht einmal bereit ist, sich von der Geräuschen in meiner Wohnung selbst zu überzeugen. Muss der Vermieter bei einer Umwidmung der Räume nicht prüfen, ob die seit Anbeginn vorhandene Dämmung auch für den Betrieb einer „Sporthalle“ ausreicht?
    Ich würde mich freuen, wenn ich hierzu Kommentierungen bekäme..

    Winfried

    • Mietminderung.org
      16. November 2020 - 17:31 Antworten

      Hallo Winfried,

      ich vermutet, dass der Vermieter nicht genau weiss wie die Kita die Räume genau aufteilt und nutzt. Wenden Sie sich dicht an die Kita, erfragen Sie die Änderung und bitten die ggf. darum, mehr Rücksicht zu nehmen oder wieder umzugestalten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Winfried Beinsen
    21. November 2020 - 21:55 Antworten

    Danke für den Ratschlag, Dennis. Aber für mich bleibt dennoch die Frage, ob der Vermieter aufgrund meiner “Beschwerde” nicht tätig werden muss, also prüfen, ob der nach Umwidmung nun so genutzte Raum baurechtlichen Lärmschutzanforderungen genügt und dass die Anbringung der großen Schwingschaukel unter der Decke, die direkt unter mir ist, für die Geräuschübertragungen verantwortlich ist. Dass die Nutzung der einzelnen Räume in den Einheiten nicht vom Vermieter vorgegeben wird, sondern im Ermessen des Mieters liegt, ist klar, so lange keine zustimmungspflichtigen Umbauten vorgenommen werden.

    • Mietminderung.org
      25. November 2020 - 20:09 Antworten

      Hallo Winfried,

      Sie sprechen von einer “Umwidmung” – die Kita ggf. nur von Kinderbeschäftigung. Ich kann mich hier leider nicht klar positionieren. Lassen Sie die Sachlage im Zweifel rechtlich bewerten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gordana
    13. Mai 2022 - 15:30 Antworten

    Hallo,
    ich bin 2017 in einen Neubau auf die 1 Etage eingezogen. Es zwar neben bei einer Kita erwähnt aber nicht das sie 20 Kinder groß ein wird und sich der ganze Tagesablauf hauptsächlich im Garten abspielt! Unter unserem Fenster und Balkon ist der Garten, in den Tagen, wo es schön ist sind die Kinder den ganzen Tag von 9:00-16:30 draußen, bis auf die Mittagsruhe von 2Std. Es sind 20 Kinder und 5 Erzieherinnen, die direkt unter unserem Kinderzimmerfenster so wie Wohnzimmerfenster und Balkon, (diesen kann man zu den Zeiten nicht nutzen) spielen, Schreien, Erzieherinnen sitzen zusammen, Quatschen und Lachen sowie sehr oft nach den Kindern rufen! Beim Abholen der Kinder aus dem Garten sind unten alle laut. Wir haben nur Fenster zu der Gartenseite und im Sommer muss ich diese ab 9:00 Uhr zuhaben, den der LÄRM IST ENORM BELÄSTIGEND! Teilweise kann mein Sohn sich nicht beim Hausaufgaben Konzentrieren. Es gab von Anfang an noch andere Probleme, die auch noch dazu kommen. Wie private Partys am Wochenende, nicht gut eingestellte Sprinkleranlage so das meine Wäsche und der Balkon nass waren. Die Feuerschutztüren werden ständig zugeknallt, diese sind sehr laut. Habe partiell versucht, mit den Damen zu sprächen, weil die Damen aber sehr frech sind und keine Rücksicht auf uns nehmen wollen, musste sogar der Wohnungsbau einbezogen werden. Partys werden nicht mehr gemacht und Sprinkleranlage ist eingestellt auf die Anderen Probleme sin sie überhaupt nicht eingegangen . Antwort war: Es sind ja U3 Kinder, das müssen sie hinnehmen! Ja, aber 20 Kinder und 5 Erzieherinnen? Das bedeutet doch nicht ein Freischein für alles! Ich nehme schon sehr lange vieles hin, aber es ist nicht gerecht, den wir sind die leidtragende da wir uns genau über denen befinden. Wenn die Wohnung nicht so günstig wäre, würde ich ausziehen, jedoch die neuen Mietpreise in Düsseldorf sind unbezahlbar. Ich nehme zum Teil Beruhigungsmittel, um das alles auszuhalten! Kita hin oder her, aber muss man alles hinnehmen? Hätte ich ein Anrecht auf Mietminderung? Es geht ja hauptsächlich um den Lärm im Garten und nicht in deren Räumen. Freue mich über eine Rückmeldung.

      • Gordana
        17. Mai 2022 - 10:13 Antworten

        Hallo Herr Hundt, vielen Dank für ihre Antwort. Auch wenn diese sehr niederschmetternd ist und das man machtlos ist das man eine Kita im Wohnhaus mit 20 Kindern hinnehmen muss. Ohne vorher über die Höhe der dort betreuten Kindern zu sprächen, denn das wäre ein Kriterium für mich gewesen diese Wohnung nicht zu nehmen! Aber ich war alleine bei der Besichtigung so wie Vertragsabschlusses, habe darum auch keine zeugen die das bestätigen könnten. Was aber interessant ist das diese Kita in dem Haus wo 98 % Sozialwohnungen sind und nicht in den Häusern wo sich keine Sozialwohnungen befinden. Sehr interessant. :)
        Mit freundlichen Grüßen
        Todoric

  • Liane Werner
    10. Juni 2022 - 16:27 Antworten

    Ich wohne direkt neben einem Kindergarten. Dieser wurde bis letzten Jahres erweitert. Damit hat sich auch der Lärmpegel erhöht. Zwischen 9:00 -12:00 Uhr und 14:30-17:00 Uhr ist es sehr laut. Die Lautstärke liegt immer zwischen 95 und 110 Dezibel. Jetzt will der Vermieter auf der Seite des Kindergartens Balkone anbauen und die Miete um fast 50% der Kaltmiete erhöhen. Kann ich mich gegen den Balkon und die Mieterhöhung wehren? Denn auf Grund der Lautstärke ist der Balkon nicht vollumfänglich nutzbar.

    • Mietminderung.org
      11. Juni 2022 - 14:07 Antworten

      Hallo Liane,

      an Ihrer Stelle würde ich nicht davon ausgehen, dass sie den Anbau der Balkone verhindern können. Ich würde eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter suchen und zum Beispiel eine geringere Mieterhöhung vereinbaren. 50 % Erhöhung kommt mir ohnehin sehr hoch vor, entweder sind die Balkone sehr teuer und/oder die aktuelle Kaltmiete ist sehr niedrig. Ansonsten wüsste ich nicht, wie es auf grund der Modernisierung zu einer so hohen Mieterhöhung kommen könnte.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jessika
    11. Juni 2023 - 14:40 Antworten

    Wie sieht’s aber aus, wenn die Kita errichtet wird, während man bereits einige Jahre in der Wohnung lebt. Das heißt, ich bin OHNE Lärm und deswegen bewusst in diese Wohnung gezogen. Nun ist 10 Meter vor meiner Terrasse der Außenbereich der Kita und der Lärm ist wirklich kaum auszuhalten! Ich selbst habe auch Kinder, aber man versteht in der eigenen Wohnung das eigene Wort nicht mehr!

    Dagegen kann man nichts tun, außer wegziehen wahrscheinlich???

    • Mietminderung.org
      12. Juni 2023 - 10:22 Antworten

      Hallo Jessika,

      schwierig – wir sind oben dazu unter “Kindergärten haben eine Betriebserlaubnis” eingegangen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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