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Mietminderung per E-Mail

Ist die Mietsache mangelhaft, darf der Mieter die Miete mindern. Zugleich verpflichtet ihn das Gesetz, dem Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen (§ 536c BGB). Unterlässt der Mieter die Mängelanzeige, kann er sich gegenüber dem Vermieter schadensersatzpflichtig machen, wenn sich der Zustand der Mietsache verschlechtert.

Die Mängelanzeige dient dazu, dem Vermieter die Möglichkeit zu gewähren, den Mangel zu beseitigen, damit den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung wiederherzustellen und sein Recht auf Zahlung der vollen Miete einzufordern.

Ob eine Mietminderung per E-Mail möglich ist oder ob davon abzuraten ist, erklären wir  in diesem Beitrag.

Minderungsanzeige per E-Mail ist riskant

Die Art und Weise, wie der Mieter den Vermieter über die beabsichtigte Mietminderung informiert oder die Mängelanzeige vornimmt, ist im Gesetz nicht vorgegeben. Insbesondere wird nicht gefordert, dass der Mieter einen Brief formulieren oder den Vermieter persönlich informieren muss. Insoweit kann der Mieter den Vermieter auch per E-Mail über die Mietminderung informieren.

Aber: Damit ist ein Problem verbunden. Der Mieter ist nämlich beweispflichtig, dass die Mietsache einen Mangel aufweist. Er muss also immer beweisen, dass er den Vermieter ordnungsgemäß, insbesondere rechtzeitig und sachgerecht, informiert hat. Dies kann er per E-Mail durchaus tun.

Bestreitet aber der Vermieter, dass er diese E-Mail jemals erhalten hat, könnte der Mieter ein Beweisproblem haben. Eine E-Mail ist nun einmal kein zuverlässiger Informationsweg. Zwar könnte der Mieter ein Sendeprotokoll ausdrucken. Ein solches wird vor den Gerichten, meist unter Hinweis auf die Manipulationsmöglichkeiten, nicht immer anerkannt.

So kann der Mieter verfahren

Aus diesem Grunde sollte der Mieter so verfahren, dass er den Vermieter zwar per E-Mail frühzeitig über die Mietminderung informiert, sollte aber zusätzlich auf die schriftliche Information durch einen Brief (Einschreiben, persönliche Übergabe an den Vermieter gegen Quittung auf einer Kopie des Schreibens oder Übergabe unter Zeugen) keinesfalls verzichten. Muss dann die Angelegenheit vor Gericht ausgetragen werden, muss der Mieter beweisen, dass er den Vermieter informiert hat. Herkömmliche Informationswege sind jedenfalls sicherer.

Im Ergebnis kommt es natürlich auch darauf an, in welchem Verhältnis Mieter und Vermieter zueinanderstehen. Ist das Verhältnis gut oder sind die Parteien persönlich miteinander bekannt, kann im Einzelfall durchaus die im E-Mail genügen. Zumindest sollte der Mieter dann um eine Bestätigung des Vermieters bitten, dass diese die E-Mail erhalten hat. Ob der Vermieter die Minderung dann zugleich anerkennt oder nicht, steht auf einem anderen Blatt. Ist der Vermieter relativ anonym oder örtlich weit entfernt, empfiehlt sich immer die schriftliche Information per Postbrief.

6 Antworten auf "Mietminderung per E-Mail"

  • Hanf
    17. November 2014 - 16:20 Antworten

    Inwiefern ein gewöhnlicher Brief sicherer ist als eine Email erschliesst sich mir nicht. Genauso wie ich behaupten kann, eine Email hätte ich nie erhalten (und das kommt genauso oft vor wie verschwundene Briefe), kann ich behaupten, den Brief nie erhalten zu haben.

    Was anderes ist ein Brief per Einschreiben, das Sie wahrscheinlich meinen, oder?
    Da gäbe es aber heutzutage auch die Möglichkeit einer Post-Email oder einer De-Mail, die beide der rechtlichen Schriftform genügen.

  • Ben
    22. Januar 2019 - 13:48 Antworten

    Mir erschließt sich nicht weshalb ein Einschreiben sicherer gegenüber einer E-Mail sein soll. Ein Einschreiben sagt lediglich aus, daß meine Sendung beim Vermieter angekommen ist, jedoch nichts über deren Inhalt. Dies könnte auch ein leerer Umschlag gewesen sein! Wenn eine E-Mail z.B. über ein Google-Mail-Konto verschickt wurde, lässt sich zumindest nachweisen, dass zu einer Nachweisbaren Zeit ein Nachweisbarer Inhalt an den Vermiter geschickt wurde. Die auf den Servern von Google gespeicherten E-Mails lassen sich im Nachhinein nicht manipulieren. Allerdings ist hier der Empfang nicht bestätigt, da die Mail auch im Spam gelandet oder in den Weiten des Internets verloren gegangen sein könnte. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Einschreiben den Empfang aber nicht den Inhalt, eine E-Mail den Inhalt aber nicht den Empfang bestätigt – mit keiner Variante lässt sich die Zustellung eines bestimmten Inhalts beweisen. Möglicher Ausweg: Zeugen beim Einlegen des (vorher vom Zeugen gelesenen) Schreibens in den Briefumschlag gefolgt von Aufgabe der Sendung bei der Post (per Einschreiben). Der Zeuge darf zwischen dem Einlegen des Scheibens und der Aufgabe bei der Post die Sendung nicht aus den Augen verlieren, um einen Austausch der Sendung ausschliessen zu können.

    Dieses sind lediglich logische Schlussfolgerungen, keine Rechsberatung! Soweit mir bekannt, sind Richter leider nicht zwingend an Gesetze und somit auch nicht an die Gesetze der Logik gebunden.

    • Mietminderung.org
      22. Januar 2019 - 17:47 Antworten

      Hallo Ben,

      so ist es, ein Zeuge sollte bestätigen können, was in einem Brief versendet wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Azimov
    9. September 2019 - 15:05 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    1. Danke für die Portal Mietminderung.org.!
    2. Mein Vermieter entfernt von mir in 90 Schritten. Der Post aber in 2 km., und immer noch 4,5 Euro für den Brief per Einschreiben.
    3. Meine Frage:
    Wie ist mit der Mängelanzeige bzw. Mietminderung wenn auf meine E-Mail bekomme ich eine Bestätigung E-Mail von Vermieter, vielleicht auch automatisch generierte?

    • Mietminderung.org
      11. September 2019 - 11:36 Antworten

      Hallo Azimov,

      das sicherste was Sie machen können ist der Einwurf eines Briefes mit Zeugen oder durch einen Dritten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ossi
    25. Februar 2021 - 19:43 Antworten

    Wenn der Vermieter auf eine E-Mail in einer Form antwortet, die eindeutig auf den Erhalt der ursprünglichen Nachricht schließen lässt, sollte man grundsätzlich auf der sicheren Seite sein, oder? Oder ist es schon vorgekommen, daß Fälschung des gesamten E-Mail-Verkehrs unterstellt und vom Gericht anerkannt wurde?

    MfG

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