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Mietminderung wegen Babygeschrei

Babys schreien, zu jeder Tageszeit, auch nachts, wenn andere schlafen wollen. Manche Zeitgenossen empfinden Kinder als Plage. Ein Verweis auf die üblichen Ruhezeiten hilft bei Babygeschrei jedoch nicht weiter. Babys kennen keine Uhrzeiten, nur Hunger. Babygeschrei ist im Hinblick auf Lärm, der allgemein von Kindern ausgeht, gesondert zu beurteilen.

Bei Kinderlärm treffen oft zwei Welten aufeinander. Einerseits ist Kinderlärm und insbesondere Babygeschrei natürlich natürlich und auch die Eltern haben nur beschränkte Einflussmöglichkeiten, andererseits erwarten die Mieter in der Nachbarschaft, dass sie nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Wer Schichtarbeit leistet, geräuschempfindlich oder psychisch belastet ist, empfindet Lärm verständlicherweise als belastend. Die oftmals dünnen Wände in Neubauwohnungen bieten wenig Schutz. Die Gerichte urteilen auf der Grundlage einer Interessenabwägung, wobei der Faktor „Kind“ eine zunehmende Gewichtung erfahren hat.

Babys kennen nur die eigenen Ruhezeiten

Sind Kinder so alt, dass sie über eine gewisse Einsichtsfähigkeit verfügen, müssen Eltern darauf achten, dass ihre Kinder zumindest die allgemeinen Ruhezeiten einhalten (LG  Hamburg WuM 1983, 21).  Bei vermeidbarem Lärm spielender Kinder innerhalb der allgemeinen Ruhezeiten hatte das Amtsgericht Neuss die Miete um 10 % gemindert (AG Neuss WuM 1988, 264).  Bei Babygeschrei lassen sich diese Vorgaben aber faktisch kaum umsetzen.

Babygeschrei und Kinderlärm ist zumutbar

Es ist nicht nur die demographische Entwicklung der Bevölkerung. Kinder sind einzigartig. Die dafür maßgebliche Einschätzung hat dazu geführt, dass die Toleranzerwartungen hochgesetzt wurden. In den Landesimmissionsschutzgesetzen wird vorgegeben, dass Kinderlärm als Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung zu verstehen ist und grundsätzlich sozialadäquat und damit zumutbar ist.

Auch nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz gilt Kinderlärm ausdrücklich nicht mehr als „schädliche Umwelteinwirkung“. Der Gesetzgeber erschwert damit bewusst Klagen gegen Kinderlärm. Demgemäß wies der BGH (V ZR 204/11) die Klage eines Mieters gegen eine Tagesmutter wegen des Lärms und des Kindergeschreis zurück. Die Frau hatte in ihrer Wohnung 5 Kleinkinder betreut.

Mietminderung wegen Babygeschrei?

Wenn bereits der Lärm verständiger spielender Kinder überwiegend als sozialadäquat angesehen wird, muss diese Einschätzung erst recht für schreiende Babys gelten. Minderungsansprüche sind also regelmäßig ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass schreiende Babys eine vorübergehende Erscheinung sind.

Babygeschrei ist kindgemäß

Allerdings brauchen Mieter nur den mit dem üblichen kindgemäßen Verhalten verbundenen Lärm zu akzeptieren (OLG Düsseldorf WuM 1997, 221).  Wenn Kleinkinder lachen, weinen oder schreien, ist dies eine normale  und lebensimmanente Gegebenheit (LG Köln Urt.v.24.9.1996 – Az. 12 S 6/96; AG Kiel WuM 1983, 240).

Üblicher Kindeslärm bestimme sich zudem nicht danach, welche Vorstellungen Dritte von Ruhe und Ordnung haben, sondern welche Wohn- und Lebensbedingungen und Bedürfnisse Kinder und ihre erziehenden Eltern haben ((BGH, Urt. v. 22.1.03, Az. VIII ZR 244/02;  AG Kassel 872 C 855/91).  Eine Lärmkulisse beurteilt sich nicht nach der subjektiven Empfindlichkeit einer einzelnen Person, sondern danach, wie ein normal empfindlicher Mensch ein Geräusch auf sich einwirken lässt (AG  Kassel 13 C 35/89).

Zumutbarkeitsgrenzen sind kaum erreichbar

Eine abweichende Beurteilung könnte in Betracht kommen, wenn das Babygeschrei Ausmaße annimmt, die den Aufenthalt in einer benachbarten Wohnung unzumutbar machen. Meist ist die Situation von den Eltern verschuldet (vgle. LG Berlin, Az. 27 S 149/52 in JR 1953, 24) Dies könnte der Fall sein, wenn das Baby krankheitsbedingt dauerhaft schreit oder von den Eltern vernachlässigt wird. Schreit es dauerhaft, sind auch die Eltern geplagt. Dann ist eher Anteilnahme angebracht. Früher oder später dürfte sich die Situation ins Positive ändern. Ist das Kind vernachlässigt und schreit, weil es hungert oder nicht trockengelegt wird, ist ohnehin das Jugendamt in der Verantwortung.

Kein Anspruch auf kinderfreies Wohnen

Auch die Zusicherung einer Maklerin anlässlich der Anmietung der Wohnung, dass die Wohnanlage „von Kindern freigehalten“ werde, begründet keine Minderungsansprüche wegen der Miete. Das Gericht belehrte den Mieter, dass seine Vorstellung, ein Mietminderungsrecht zu haben, wenn Nachbarn mit einem Kind einziehen, abwegig und menschenunwürdig sei (AG  München 412 C 23697/99).

Rücksichtsloses Verhalten muss nicht hingenommen werden

Rücksichtsloses Verhalten kann natürlich nach wie vor unzumutbar sein. Springen Kinder im Obergeschoss von den Stühlen, können die Untermieter derart beeinträchtigt werden, dass eine Mietminderung berechtigt ist (LG Köln WuM 1971, 96: 10 % Minderung). Bei Babys dürfte ein solcher Ansatzpunkt immer ausscheiden.

Im Ergebnis muss sich jeder Mieter, der sich über Kinderlärm beschwert, im Klaren sein, dass er seine Interessen denen der Kinder grundsätzlich unterordnen muss und allenfalls dann, wenn rücksichtslos und unnötigerweise randaliert wird, eine Chance hat, sich effektiv zu wehren. Insoweit haben Babys immer Vorfahrt.

Was tun bei Babygeschrei?

Wer sich als Mieter oder Vermieter nicht mit der Situation abfinden möchte, muss die Eltern ansprechen. Es gilt, die eigene Situation verständlich darzustellen, ohne dass sich ein Elternteil provoziert fühlt. Meist dürfte eine Gratwanderung bevorstehen. Hier ist Diplomatie gefragt. Dann empfiehlt es sich, die Beanstandung nicht direkt als solche vorzutragen, sondern das Problem eher beiläufig in ein Gespräch einfließen zu lassen.

Auch sollte Verständnis für das Kind gezeigt werden. Wer sich als Kinderfeind outet, darf sicherlich auf keine Gegenliebe treffen. Schließlich ist ein Kind für Eltern wie ein Heiligtum, das keine Kritik duldet. Sofern die Eltern überfordert sind, könnte auch Hilfestellung angeboten werden (Babysitting, Einkaufshilfe, Beaufsichtigung von Geschwistern). Guter Rat ergibt sich aus der eigenen Einstellung zu Kindern und der eigenen Kreativität. Allerletztens hilft nur noch, die Fenster zu schließen oder die Wände zu dämmen.

Eine Antwort auf "Mietminderung wegen Babygeschrei"

  • Karla F.
    2. März 2014 - 11:31 Antworten

    Kinderlärm muss geduldet werden?

    Aber auch da muss es doch Einschränkungen geben, oder? Die beiden Kinder meiner direkten Nachbarn haben absolute Narrenfreiheit. Nach Schule & Kindergarten geht es dort weiter. Die beiden schreien den ganzen Tag,dass ist die Art der Kommunikation. Normale Lautstärke ist ihnen fremd. Es wird durch den endlos langen Flur gepoltert, Man “unterhält” sich durch die gesamte Wohnung auf höchst möglicher Lautstärke.

    In der Wohnung wird mit Inlinern gefahren und mit erheblichen “Geschepper” an der Wohnungstüre ausgebremst. Spielzeugautos und Puppenwagen werden mit Begeisterung an die Wohnungstüre geschleudert ,mit entsprechendem “Jubelgeschrei” der Kinder. Auch normale Unterhalten finden mit höchst möglicher Lautstärke statt.Erst am Abend, gegen 20/21 Uhr wird es ruhiger.Am Wochende geht der “Spass” schon um 7Uhr los und dauert den ganzen Tag an.Die Kinder kennen den Unterschied zwischen der “Spiellautstärke ” Im Freien ( Schule,Kindergarten,Spielplatz) nicht. Alles ist dort gleich.

    Wenn man darauf anspricht und bittet,etwas ruhiger zu sein, heißt es “das sind kleine Kinder,was sollen wir machen?”Die Eltern sind ebenfalls sehr laut.Jedes Gespräch bekommt man mit, telefoniert wird über Lautsprecher.Woher sollen es die Kinder lernen?

    Gibt es da eine Vorlage / Urteil, welche man den Eltern präsentieren kann, welche aussagt, das tatsächlich nicht JEDER Lärm der Kinder geduldet werden muss?
    Freue mich auf Antworten.

    Herzliche Grüße

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