Go to Top

Balkon und Terrasse

Mietminderung bei Balkonsanierung (Einrüstung, Dreck, Lärm)

Balkone unterliegen einer besonderen Verkehrssicherungspflicht des Vermieters als Eigentümer des Gebäudes. Naturgemäß geht eine Balkonsanierung nicht vonstatten, ohne dass das Gebäude eingerüstet wird und sich der Mieter mit Dreck und Lärm und der Unbenutzbarkeit des Balkons konfrontiert sieht. Da der Mieter zugleich Miete zahlt, und der Vermieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht gewähren kann, steht dem Mieter grundsätzlich ein Anspruch auf Mietminderung zu. Die Minderungsquote bestimmt sich nach dem …Artikel jetzt weiter lesen

Mietminderung nach Einbruch (Tür, Fenster, Balkontür aufgebrochen)

Kein Tag vergeht, ohne dass in der Zeitung ein Einbruch gemeldet wird. Der Vermieter muss die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache gewährleisten. Wird eingebrochen, beantwortet sich die Frage nach einer Mietminderung danach, wer das Risiko eines Einbruchs trägt. Jede Minderung der Miete setzt einen Mangel der Mietsache voraus. Die Frage, ob eine Mietsache mangelhaft ist, beurteilt sich nach objektiven Aspekten. Die rein subjektive Einschätzung eines Mieters, die möglicherweise einer Überempfindlichkeit des Mieters …Artikel jetzt weiter lesen

Mietminderung: Fehlende Terrasse oder Terrasse nicht nutzbar

Steht im Mietvertrag, dass eine Terrasse zur Wohnung gehört, begründet eine fehlende Terrasse oder eine nicht nutzbare Terrasse einen Mangel der Mietsache und berechtigt den Mieter zur Mietminderung. Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst nämlich die Grundfläche aller Räume einschließlich Wintergärten, Balkone, Dachgärten und Terrassen (BGH WuM 2009, 733). Fehlende Terrasse mindert Wohnfläche Eine fehlende Terrasse wirkt sich zunächst als Mangel in Bezug auf die vereinbarte Wohnfläche aus. Bei bis 2004 …Artikel jetzt weiter lesen

Mietminderung: Gerüst bzw. Baugerüst auf Terrasse oder Balkon

Gehört zur vermieteten Wohnung ein Balkon, darf ihn der Mieter nach seiner freien Verfügung nutzen. Wird die Nutzung infolge von Bauarbeiten durch ein Gerüst oder Baugerüst auf der Terrasse eingeschränkt, ist die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung und damit ihr vertragsgemäßer Gebrauch beeinträchtigt und der Mieter kann eine Mietminderung vornehmen. Die Mietminderung setzt voraus, dass die Beeinträchtigung eine gewisse Erheblichkeit erlangt hat, die sich in zeitlichen und umständebedingten Aspekten niederschlagen muss. Wo …Artikel jetzt weiter lesen