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Mietminderung bei Belastung durch Perchlorethylen (PER)

Perchlorethylen (PER) ist sehr gut fettlöslich und wird vor allem in chemischen Reinigungen verwendet. Es gilt als höchst gesundheitsgefährdend.

WICHTIG: Im Hinblick auf das Krebs auslösende Potenzial von PER gibt das Bundesgesundheitsamt einen Grenzwert von 0,1 mg/m³ Raumluft vor. Dieser Wert wurde auch in die Zweite Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz übernommen. Dieser Wert stellt einen Vorsorge- und Eingreifwert dar. Bei 5 mg befürchtet das Bundesgesundheitsamt ernste Gesundheitsgefahren.

Nach einer Entscheidung des LG Hamburg (WuM 1989, 368) stellt die Konzentration an PER von weniger als 0,1 mg/m³ keinen Mangel dar, sofern regelmäßig gelüftet wird und der Grenzwert über einen Zeitraum von nur 24 Stunden geringfügig überschritten wird (im Fall: 0,208 und 0,125 mg).

Bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen erkannte das LG Hannover (WuM 1990, 337) 50 % Mietminderung zu, da der Mieter Anspruch auf Einhaltung des Grenzwertes von 0,1 mg habe. Liege die Konzentration bei 0,12 bis 0,24 mg, sei eine Mietminderung von 25 % begründet.


Hohe PER-Werte zeigen sich oft in der Nachbarschaft von chemischen Reinigungen. Das Gift gelangt durch Fensterritzen und Türspalten in die Wohnung. Es lagert sich in Lebensmittel und in Fetten ab. Das KG Berlin (MM 1988, 247) hatte bei PER-Werten von 12,3 mg und Durchschnittswerten von 3,8 eine benachbarte Reinigung auf Antrag des Mieters verpflichtet, die PER-Belastung auf höchstens 5 mg/m³ Raumluft zu reduzieren.
Das Gericht wies darauf hin, dass der Mieter noch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie ausgetrocknete Schleimhäute, eine geschwollene Zunge oder Augenreizungen vortragen müsse, vielmehr die Gefahr als solche ausreiche (ebenso LG Hamburg WuM 1989, 368).

In einer Entscheidung des LG Hamburg (VuR 1992,115) wurde infolge Überschreitung des Vorsorge- und ein Eingreifwertes eine Mietminderung von 10 bis 15 % sowie ein Schadensersatzanspruch für begründet erachtet. Der zu DDR-Zeiten übliche sorglose Umgang mit PER entlaste den Vermieter nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Mieter (KG Berlin NZM 2000, 383).

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