Go to Top

Mietminderung bei PAK Belastung in der Wohnung

Die Wissenschaft kennt 700 unterschiedliche polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK). In Tierversuchen wurden 12 PAK-Substanzen als Krebs erregend bewertet.

Viele solcher Substanzen  entstehen bei unvollständiger Verbrennung von Plastikmaterial oder gelangen aus alten Trinkwasserrohren, die noch in den sechziger Jahren in einigen Regionen zur Abdichtung und gegen Rost mit Steinkohlenteer ausgekleidet wurden, ins Trinkwasser. Bis in die Achtzigerjahre wurden solche Stoffe in Klebern verwendet.

Nach der Trinkwasserverordnung liegen die Grenzwerte für PAK in der Regel bei 0,0001 mg/l (= 0,1 ug/l). Für die Substanz Benzoapyren schlägt das Bundesumweltamt einen Orientierungswert von maximal 10 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft vor. In Bezug auf die Trinkwasserversorgung darf man davon ausgehen, dass die Grenzwerte eingehalten werden.

Das Problem liegt in der Nachweisbarkeit



Der Mieter hat ein Recht, dass  sich seine Mietwohnung in einem Zustand befindet, der Gefahren für seine Gesundheit ausschließt. Besteht ein nachweisbares Risiko, kann er vom Vermieter Abhilfe verlangen. Allerdings muss er den Mangel beweisen, was im Einzelfall mit großen Schwierigkeiten verbunden sein kann. Dies beginnt damit, dass eine überhöhte PAK-Konzentration überhaupt erst einmal erkannt werden muss, bevor daraus überhaupt irgendwelche Konsequenzen gezogen werden können. Ohne sachverständige Hilfe wird ein Mieter hier wenig Argumentationsgrundlagen haben.

Immerhin genügt es, wenn aufgrund der nachgewiesenen Schadstoffe eine Gesundheitsgefährdung ernsthaft zu befürchten ist (OLG Hamm RE WuM 1987, 248). Dabei können in Erscheinung tretende Krankheitssymptome einen Wohnungsmangel genauso begründen wie das Überschreiten bestimmter Grenz- oder Richtwerte.
In Bezug auf eine mit PAK belastete Wohnung haben das Landgericht Berlin (GE 2003, 884) und das Amtsgericht Frankfurt (NJW-RR 2001, 9) eine Mietminderung von 15 % zuerkannt.

Zur Orientierung:

Milligramm (MG) = 0,001 g;

Mikrogramm (uG) = 0,000001 g;

Nanogramm (ng) = 0,000000001 g;

ppm (parts per million) = 1 Teil auf 1.000.000 Teile = ci. 0,12 mg/m³ Luft.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert