Zu jeder normalen Wohnung gehört eine Mülltonne. Es muss dem Mieter möglich sein, seinen Hausmüll ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Zugang zur Mülltonne muss aber so gestaltet sein, dass der Mieter die Mülltonne in zumutbarer Entfernung erreichen kann. Bei zu langem Weg kommt eine Mietminderung in Betracht.
Pauschale Vorgaben gibt es nicht. Im Einzelfall kommt es auf die Beeinträchtigung und die Belastung des Mieters an. Ein wichtiger Ansatzpunkt liegt regelmäßig darin, dass der Mieter mietvertraglich meist zur Zahlung von Nebenkosten verpflichtet ist, die in aller Regel auch die Müllentsorgungsgebühren beinhalten. Wenn er für das Vorhandensein einer Mülltonne Gebühren zahlen muss, darf er auch erwarten, die Mülltonne in unzumutbarer Weise nutzen zu können.
Fälle aus der Rechtsprechung
- In einem Fall des AG Köpenick (Urt.v. 28.11.2012, Az. 6 C 258/12) wurde eine Mieterin 2,5 % Mietminderung zugesprochen. Der Vermieter hatte den ursprünglichen Standort der Mülltonne, der sich bereits in einer Entfernung von 85 Meter zur Wohnung befand, verlegt, so dass die Mieterin nunmehr eine Wegstrecke von 165 Metern entlang einer öffentlichen Straße zur Mülltonne zurücklegen musste. Der längere Weg begründete einen Mangel. Allerdings habe die Mieterin keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter den alten Müllplatz gegen Zahlung einer Entschädigung an den betreffenden Grundstückseigentümer wiedereinrichte.
- In einer Entscheidung des AG Potsdam (WuM 1996, 760) erhielt ein Mieter für ständig überfüllte Mülltonnen 5 % Mietminderung.
- Die Stilllegung eines Müllschluckers wurde nicht als Mangel bewertet, da der Mieter mietvertraglich keinen Anspruch auf Erhalt des Status quo habe (AG Hamburg WuM 1985, 260).
- Das AG Lichtenfels (Urt.v. 21.09.2000, Az. 1 C 191/00) erkannte auf 10 % Mietminderung, da überhaupt keine Mülltonne vorhanden war und dem Mieter dadurch erhebliche Unannehmlichkeiten bei der Müllentsorgung entstanden.
Schreiben Sie einen Kommentar