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Mietminderung bei zu niedriger Warmwassertemperatur

Gemäß § 2 Ziffer 5 Betriebskostenverordnung ist der Vermieter mietvertraglich berechtigt, den Kostenaufwand für die Warmwasserversorgung nebst Energieverbrauch dem Mieter in Rechnung zu stellen. Dabei darf der Mieter eine  angemessene Wassertemperatur erwarten. Bei zu niedriger Warmwasser-Temperatur liegt ein Mangel vor, der den Mieter zur Mietminderung berechtigt.

Der Vermieter ist verpflichtet, die technische Anlage zur Wasserversorgung das ganze Jahr über rund um die Uhr in Betrieb zu halten (AG München WuM 1987, 382). Dazu muss er auch ständig ausreichend warmes Wasser liefern.

Welche Warmwassertemperatur ist und wann eventuell sogar eine Mietminderung in Betracht kommt, erklären wir in diesem Artikel.

Bei zu niedriger Warmwassertemperatur ist Mietminderung berechtigt

Warmwasser ist aber nicht gleich warmes Wasser. Warmes Wasser muss bei Bedarf regelmäßig sofort oder zumindest kurzzeitig verfügbar sein. Die Temperatur muss angemessen sein. Dabei ist auf objektive Werte abzustellen. Subjektive Empfindlichkeiten bleiben außer Betracht.

Das LG Hamburg (WuM 1978, 242) hielt 40° –  50° Celsius für angemessen.

36,5° warmes Wasser sei allenfalls zum Putzen geeignet und liege unter der durchschnittlichen Körpertemperatur des Menschen. Es eigne sich daher nicht zum Duschen oder Baden. Dementsprechend fordert auch das LG Berlin (NZM 1999, 1039) eine Warmwassertemperatur von 40° Celsius ohne zeitlichen Vorlauf. Sinkt hingegen die Wassertemperatur unter 40° C, liege ein Mangel vor, ohne dass es darauf ankomme, ob dies tagsüber oder nachts passiert (AG Köln WuM 1996, 701: Mietminderung: 7,5 %).

Ebenso darf ein Mieter erwarten, dass ihm fließendes Warmwasser in der Küche und im Badezimmer nach spätestens 10 Sekunden und höchstens 5 Liter Wasserablauf mit einer Temperatur von 45° Celsius zur Verfügung steht. Muss er 5 Minuten warten, bis das Wasser 40° warm ist, soll er die Miete nach einem Urteil des AG Schöneberg (MM 1996, 401) um 10 % mindern dürfen.

Wird die Warmwassertemperatur von 55° C erst nach dem Durchfluss von 15 Litern Kaltwasser erreicht, gestand das LG Berlin (MM 2008, 298) 3,5 % Mietminderung zu.

Kriterien der Bemessung der Mietminderung

Die Minderungsquote bemisst sich nach den Umständen im Einzelfall. Im Gesetz finden sich dazu keine Angaben. Das Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung bestimmt die Minderungsquote. Einschlägige Gerichtsurteile bedürfen immer der Einbeziehung der individuellen Gegebenheiten des eigenen Falles.

Weitere Einzelfälle zur Wassertemperatur aus der Rechtsprechung

  • 37° warmes Wasser nach Vorlauf von 70 Liter: 5 % Mietminderung (LG Berlin NZM 2002,143);
  • Kein Warmwasser nach 22 bis 7 Uhr: 7,5 % Mietminderung (AG Köln WuM 1996, 701);
  • Störung der Warmwasser- und Heizungsversorgung im Mai/Juni: 10 % Mietminderung (LG Heidelberg WuM 1997, 44);
  • Unzureichende Dauerleistung des Warmwasseraufbereiters, Einschränkung der aufeinanderfolgenden Entnahme von Warmwasser nebst weiteren Mängeln: 15 % (LG Braunschweig ZMR 2000, 222);
  • Ausfall des Warmwasserboilers im Badezimmer: 15 % ((AG München NJW-RR 1991, 845);
  • Ausfall der Warmwasserversorgung, Wohnungstemperatur im Winter nur 15°: 70 % (AG Görlitz WuM 1998,315);
  • Wegfall der Warmwasserversorgung (+ Vorenthaltung des Kellers): 30 % (AG Darmstadt WuM 1983, 151).

7 Antworten auf "Mietminderung bei zu niedriger Warmwassertemperatur"

  • Michael
    11. August 2013 - 22:48 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren.

    hier meine Frage:

    Ich bin anfang Juli in eine neue Wohnung gezogen und seit dem funktioniert das Warmwasser nicht richtig und ich empfinde es als kalt. Meinen Vermieter informierer ich alle 2 Tage über den Zustand aber es ändert sich nicht. Es kommt eine Firma die aber angeblich nichts findet. Ich sollte immer so einen Regler betätigen damit das warme Wasser wieder funktioniert aber alle 2 Tage dieses zu tun ist sehr belastend.

    Meine Frage wie viel Prozent kann ich bzw. die anderen Mietpartein mindern? Und wenn dieses noch länger auftritt muss ich die 3 Monate Kündigungsfrist einhalten?

    Über eine antwort würde ich mich sehr freuen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Michael

  • Sabine
    25. November 2015 - 22:50 Antworten

    Hallo,

    mein Vermieter hat nachdem ich Anfang des Jahres festgestellt habe, das das warme Wasser im voll aufgeheizten Boiler nicht zum Baden zuzüglich Haare waschen reicht, vor zwei Wochen einen neuen Boiler einbauen lassen.
    Das Wasser reicht nun wieder nicht für ein Vollbad plus Haare waschen. Zusätzlich braucht er, wenn er zum Teil aufgeheizt (auf e, fast Mitte des Reglers) und mit betätigen der Schnellheiztaste 3 Stunden um komplett aufgeheizt zu haben. Ohne Schnellheiztaste habe ich es noch nicht versucht.

    Nun meine Fragen

    Muss der Vermieter, wenn er ein Bad mit Badewanne vermietet, gewährleisten das genug warmes Wasser zum Vollbad + Haare waschen vorhanden ist?

    Muss ich eine so lange Heizdauer akzeptieren?

    Kann ich die Miete mindern?

    Welche Frist muss ich meinem Vermieter dabei vom aufzeigen des Mangels bis zu seiner Beseitigung einräumen?

    Danke für die Hilfe

    Sabine H.

    • Mietminderung.org
      26. November 2015 - 06:14 Antworten

      Hallo Sabine,

      vielleicht könnten Sie einfach 10 Liter weniger in die Wanne lassen, dann reicht das Wasser auch noch zum Haare waschen. Wäre das eine Option?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Sabine
        26. November 2015 - 08:26 Antworten

        Aber ist die Mietsache so nicht nur eingeschränkt nutzbar?

        Was meinen Sie zur Heizdauer?

        • Mietminderung.org
          27. November 2015 - 06:29 Antworten

          Hallo Sabine,

          ich denke es muss verhältnismäßig sein. Mieter baden nicht jeden Tag, nicht mal ansatzweise. Daher tritt das Problem eher selten auf. Wenn man es zuspitzt, reicht das Wasser – nach Mangelbehebung – dann nicht mehr für’s Haare waschen und die anschließende Haar-Spülung.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Sandra
    6. September 2016 - 15:13 Antworten

    Hallo,

    in meiner neuen Wohnung kommt, wenn ich den Wasserhahn voll auf heiß aufdrehe nur max. 40 Grad warmes Wasser raus. Nun habe ich keinen Geschirrspüler und wasche per Hand ab, was aber mit 40 Grad nicht sonderlich gut funktioniert und (denke ich) auch bestimmt nicht so hygienisch ist.
    Laut meinem Vermieter ist das so ausreichend.
    Ist das korrekt oder kann ich etwas unternehmen?
    Vielen Dank und beste Grüße

    Sandra

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