Gemäß § 2 Ziffer 5 Betriebskostenverordnung ist der Vermieter mietvertraglich berechtigt, den Kostenaufwand für die Warmwasserversorgung nebst Energieverbrauch dem Mieter in Rechnung zu stellen. Dabei darf der Mieter eine angemessene Wassertemperatur erwarten. Bei zu niedriger Warmwasser-Temperatur liegt ein Mangel vor, der den Mieter zur Mietminderung berechtigt.
Der Vermieter ist verpflichtet, die technische Anlage zur Wasserversorgung das ganze Jahr über rund um die Uhr in Betrieb zu halten (AG München WuM 1987, 382). Dazu muss er auch ständig ausreichend warmes Wasser liefern.
Welche Warmwassertemperatur ist und wann eventuell sogar eine Mietminderung in Betracht kommt, erklären wir in diesem Artikel.
Bei zu niedriger Warmwassertemperatur ist Mietminderung berechtigt
Warmwasser ist aber nicht gleich warmes Wasser. Warmes Wasser muss bei Bedarf regelmäßig sofort oder zumindest kurzzeitig verfügbar sein. Die Temperatur muss angemessen sein. Dabei ist auf objektive Werte abzustellen. Subjektive Empfindlichkeiten bleiben außer Betracht.
Das LG Hamburg (WuM 1978, 242) hielt 40° – 50° Celsius für angemessen.
36,5° warmes Wasser sei allenfalls zum Putzen geeignet und liege unter der durchschnittlichen Körpertemperatur des Menschen. Es eigne sich daher nicht zum Duschen oder Baden. Dementsprechend fordert auch das LG Berlin (NZM 1999, 1039) eine Warmwassertemperatur von 40° Celsius ohne zeitlichen Vorlauf. Sinkt hingegen die Wassertemperatur unter 40° C, liege ein Mangel vor, ohne dass es darauf ankomme, ob dies tagsüber oder nachts passiert (AG Köln WuM 1996, 701: Mietminderung: 7,5 %).
Wird die Warmwassertemperatur von 55° C erst nach dem Durchfluss von 15 Litern Kaltwasser erreicht, gestand das LG Berlin (MM 2008, 298) 3,5 % Mietminderung zu.
Kriterien der Bemessung der Mietminderung
Die Minderungsquote bemisst sich nach den Umständen im Einzelfall. Im Gesetz finden sich dazu keine Angaben. Das Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung bestimmt die Minderungsquote. Einschlägige Gerichtsurteile bedürfen immer der Einbeziehung der individuellen Gegebenheiten des eigenen Falles.
Weitere Einzelfälle zur Wassertemperatur aus der Rechtsprechung
- 37° warmes Wasser nach Vorlauf von 70 Liter: 5 % Mietminderung (LG Berlin NZM 2002,143);
- Kein Warmwasser nach 22 bis 7 Uhr: 7,5 % Mietminderung (AG Köln WuM 1996, 701);
- Störung der Warmwasser- und Heizungsversorgung im Mai/Juni: 10 % Mietminderung (LG Heidelberg WuM 1997, 44);
- Unzureichende Dauerleistung des Warmwasseraufbereiters, Einschränkung der aufeinanderfolgenden Entnahme von Warmwasser nebst weiteren Mängeln: 15 % (LG Braunschweig ZMR 2000, 222);
- Ausfall des Warmwasserboilers im Badezimmer: 15 % ((AG München NJW-RR 1991, 845);
- Ausfall der Warmwasserversorgung, Wohnungstemperatur im Winter nur 15°: 70 % (AG Görlitz WuM 1998,315);
- Wegfall der Warmwasserversorgung (+ Vorenthaltung des Kellers): 30 % (AG Darmstadt WuM 1983, 151).
11. August 2013 - 22:48
Sehr geehrte Damen und Herren.
hier meine Frage:
Ich bin anfang Juli in eine neue Wohnung gezogen und seit dem funktioniert das Warmwasser nicht richtig und ich empfinde es als kalt. Meinen Vermieter informierer ich alle 2 Tage über den Zustand aber es ändert sich nicht. Es kommt eine Firma die aber angeblich nichts findet. Ich sollte immer so einen Regler betätigen damit das warme Wasser wieder funktioniert aber alle 2 Tage dieses zu tun ist sehr belastend.
Meine Frage wie viel Prozent kann ich bzw. die anderen Mietpartein mindern? Und wenn dieses noch länger auftritt muss ich die 3 Monate Kündigungsfrist einhalten?
Über eine antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael
16. August 2013 - 20:39
Hallo Michael,
leider kann ich nur auf die Rechtsprechung (siehe oben) verweisen. Eine pauschale Aussage zur Höhe der Mietminderung ist leider nicht möglich.
Hier ein Artikel zur fristlosen Kündigung bei Wohnungsmängeln.
Viele Grüße
Dennis Hundt
PS: im Zweifel gibt wie immer: Anwalt fragen.
25. November 2015 - 22:50
Hallo,
mein Vermieter hat nachdem ich Anfang des Jahres festgestellt habe, das das warme Wasser im voll aufgeheizten Boiler nicht zum Baden zuzüglich Haare waschen reicht, vor zwei Wochen einen neuen Boiler einbauen lassen.
Das Wasser reicht nun wieder nicht für ein Vollbad plus Haare waschen. Zusätzlich braucht er, wenn er zum Teil aufgeheizt (auf e, fast Mitte des Reglers) und mit betätigen der Schnellheiztaste 3 Stunden um komplett aufgeheizt zu haben. Ohne Schnellheiztaste habe ich es noch nicht versucht.
Nun meine Fragen
Muss der Vermieter, wenn er ein Bad mit Badewanne vermietet, gewährleisten das genug warmes Wasser zum Vollbad + Haare waschen vorhanden ist?
Muss ich eine so lange Heizdauer akzeptieren?
Kann ich die Miete mindern?
Welche Frist muss ich meinem Vermieter dabei vom aufzeigen des Mangels bis zu seiner Beseitigung einräumen?
Danke für die Hilfe
Sabine H.
26. November 2015 - 06:14
Hallo Sabine,
vielleicht könnten Sie einfach 10 Liter weniger in die Wanne lassen, dann reicht das Wasser auch noch zum Haare waschen. Wäre das eine Option?
Viele Grüße
Dennis Hundt
26. November 2015 - 08:26
Aber ist die Mietsache so nicht nur eingeschränkt nutzbar?
Was meinen Sie zur Heizdauer?
27. November 2015 - 06:29
Hallo Sabine,
ich denke es muss verhältnismäßig sein. Mieter baden nicht jeden Tag, nicht mal ansatzweise. Daher tritt das Problem eher selten auf. Wenn man es zuspitzt, reicht das Wasser – nach Mangelbehebung – dann nicht mehr für’s Haare waschen und die anschließende Haar-Spülung.
Viele Grüße
Dennis Hundt
6. September 2016 - 15:13
Hallo,
in meiner neuen Wohnung kommt, wenn ich den Wasserhahn voll auf heiß aufdrehe nur max. 40 Grad warmes Wasser raus. Nun habe ich keinen Geschirrspüler und wasche per Hand ab, was aber mit 40 Grad nicht sonderlich gut funktioniert und (denke ich) auch bestimmt nicht so hygienisch ist.
Laut meinem Vermieter ist das so ausreichend.
Ist das korrekt oder kann ich etwas unternehmen?
Vielen Dank und beste Grüße
Sandra