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Mietminderung bei einem Bienennest, Wespennest oder Hornissennest

Stellt der Mieter fest, dass er in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Bienennest, Wespennest oder Hornissennest wohnt, sollte er handeln. Eine Mietminderung dürfte nur im Ausnahmefall in Betracht kommen.

Eine Mietminderung setzt voraus, dass der Mieter im Gebrauch seiner Wohnung in erheblicher Weise beeinträchtigt ist. Auf ein Verschulden des Vermieters kommt es dabei nicht an. Jegliche Mietminderung setzt voraus, dass die Gebrauchsbeeinträchtigung auch von einer gewissen Dauer ist und dem Mieter nicht zugemutet werden kann.

Die Einnistung von Bienen, Wespen oder Hornissen lässt sich auch in Wohngebäuden, insbesondere auf dem Dachboden, in Rolladenkästen oder an Hauswänden nicht vermeiden. Insoweit muss der Mieter ein gewisses eigenes Lebensrisiko anerkennen.

Mietminderung löst das Problem nicht unmittelbar

Vor allem ist es mit einer eventuellen Mietminderung nicht getan. Selbst wenn der Mieter die Miete mindert, bleibt das Risiko bestehen. Und genau darin liegt der Ansatzpunkt. Bienen, Wespen oder gar Hornissen stellen ein Risiko dar. Ihr Stich kann für einen Allergiker lebensgefährliche Folgen haben. Der Mieter muss nach einer anderen Lösung suchen.

Vermieter über das Nest informieren

Insoweit besteht der erste Schritt des Mieters darin, dass er nach Möglichkeit den Vermieter umgehend informiert und auffordert, das Bienennest, Wespennest oder Hornissennest schnellstmöglich zu beseitigen (Mängelanzeige). Kommt der Vermieter dieser Aufforderung sofort nach, kommt ein Mietminderungsanspruch eigentlich kaum in Betracht. Das Problem ist erledigt.

Mietminderung nur bei nachhaltiger Gebrauchsbeeinträchtigung

Allenfalls dann, wenn der Vermieter auf die Aufforderung des Mieters nicht reagiert und der Mieter sehenden Auges mit dem Risiko konfrontiert bleibt, liegt eine echte Gebrauchsbeeinträchtigung vor. Aber auch hier ist die Einschränkung zu machen, dass nicht jedes Bienen-, Wespen- oder Hornissennest eine unmittelbare Gefahr darstellt, insbesondere dann nicht, wenn das Nest nicht im räumlichen Zusammenhang zur Mieterwohnung angelegt ist, leer und verlassen ist oder Winter ist. Allein die Existenz eines Nestes dürfte kaum zur Mietminderung berechtigen.

In der Rechtsprechung finden sich, soweit ersichtlich keine Entscheidungen, in denen ein Mieter in solchen Fällen eine Mietminderung geltend gemacht und durchgesetzt hätte. Insoweit ist davon auszugehen, dass es in der Praxis weitestgehend immer praxisgerechte Lösungen gegeben hat und nach Möglichkeit immer geben sollte.

Alternative Maßnahmen zur Problemlösung

Geht das Risiko über die bloße Existenz eines Nestes hinaus, kann sich der Mieter nicht auf seine Untätigkeit zurückziehen. Im eigenen Interesse sollte er tätig werden. Sofern er Maßnahmen ergreift, müssen diese angemessen sein und dürfen keine unangemessenen Kosten verursachen. Dazu kann die Beauftragung eines Schädlingsbekämpfers in Betracht kommen.

In besonders eiligen und lebensbedrohlichen Fällen, in denen eine echte Gefahr besteht, kann auch die Feuerwehr gerufen werden. Dabei ist zu beachten, dass einige Wespenarten unter Naturschutz stehen und auch von der Feuerwehr nicht ohne Weiteres beseitigt werden dürfen. Insoweit ist die Beauftragung eines „Schädlingsbeauftragten“ unumgänglich. Da der Mieter dann eine Aufgabe des Vermieters erledigt, handelt er rechtlich gesehen als “Geschäftsführer ohne Auftrag“ und kann seinen damit verbundenen Aufwendungsersatz dem Vermieter in Rechnung stellen.

In einer Entscheidung des AG Meppen wurde dem Mieter ein solcher Anspruch zuerkannt, da das Vorhandensein von Wespennestern für den Mieter eine nicht unerhebliche Gefahr dargestellt habe, die der sofortigen Beseitigung bedurfte. Inwieweit und in welchem Ausmaß tatsächlich ein Risiko bestand, geht aus der Entscheidung nicht hervor (AG Meppen, Urt.v. 11.3.2003, Az: 8 C 92/03).

Wird die Feuerwehr gerufen, ist zu berücksichtigen, dass diese bei Bränden und Notständen sowie zur Rettung von Mensch und Tier aus einer lebensbedrohlichen Situation im allgemeinen Interesse gebührenfrei tätig wird. In anderen Notlagen, beispielsweise bei der Entfernung eines Wespennestes, kann der Kostenträger nach eigenem Ermessen Kostenersatz verlangen. Die Beurteilung der Situation richtet sich nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Alarmierung. Insoweit müsste von einem Wespennest eine akute Gefahr ausgehen, die anderweitig nicht zu beseitigen ist.

Kündigungsrecht bleibt absoluter Ausnahmefall

Die Kündigung des Mietverhältnisses dürfte im Regelfall nicht in Betracht kommen. Der Mieter kann das Mietverhältnis nur dann fristlos kündigen, wenn seine Gesundheit nachhaltig gefährdet ist oder ein ernsthafter Schaden (Wespenstiche) droht. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn der Vermieter ein Wespennest, Bienennest oder Hornissennest in oder nahe der Wohnung mit Schädlingsbekämpfungsmitteln beseitigt und dadurch der Aufenthalt in der Wohnung unerträglich und unzumutbar wird. In einem Fall des AG Aachen (Urt.v. 3.12.1998, Az: 80 C 569/97) wurde die Miete auf Null gemindert.

Schädlingsbekämpfungsaufwand ist nicht umlagefähig

Der Kostenaufwand zur Schädlingsbekämpfung kann vom Vermieter nicht auf den Mieter in der Nebenkostenabrechnung umgelegt werden. Es handelt sich dabei nämlich um einmalig und damit charakteristischerweise nicht regelmäßig anfallende Nebenkosten (AG Berlin-Schöneberg 6 C 419/97). Dazu zählen auch die Kosten für einen eventuellen Feuerwehreinsatz (LG München I WM 2001, 245).

10 Antworten auf "Mietminderung bei einem Bienennest, Wespennest oder Hornissennest"

  • Jens
    17. Juli 2015 - 10:39 Antworten

    Da der Mieter dann eine Aufgabe des Vermieters erledigt, handelt er rechtlich gesehen als “Geschäftsführer ohne Auftrag“ und kann seinen damit verbundenen Aufwendungsersatz dem Mieter in Rechnung stellen. —> soll wohl heißen: … dem Vermieter in Rechnung stellen.

    mfG,
    Jens

    • Mietminderung.org
      23. Juli 2015 - 20:06 Antworten

      Hallo Jens,

      richtig, besten Dank für den Hinweis.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hammerburger
    4. August 2016 - 16:47 Antworten

    Mir fehlt der Hinweis, dass der Mieter die Pflicht hat, die Mietsache so zu nutzen, dass Schädlinge nicht angelockt und / oder animiert werden, sich niederzulassen. Das gleiche gilt für eine unverzügliche Meldung an den Vermieter.
    Wespennester z.B. werden beginnend von einer Königin gebaut, dann die ersten Eier gelegt … u.s.w. es dauert sicherlich Monate, bis eine komplette Kolonie aus 1.000 und mehr Tieren entsteht. In einer versteckten Ecke des Dachbodens sicher nur schwer auszumachen … über der Hauseingangstür gelten da sicherlich schon andere Regeln.

    • Markus
      5. Juli 2018 - 14:50 Antworten

      Ich habe 8 Wespennester auf dem Dachboden direkt über mir. Der Dachboden wird zum Wäsche trocknen und als Speicher genutzt.
      Da ich gegen Wespen hochgradig allergisch bin, traue ich mich nicht mehr hoch.
      Ich habe dies dem Vermieter mitgeteilt.
      Dieser meinte jedoch, das Wespen total friedliche Tiere sein und unter Naturschutz stehen und man sich eigentlich freuen sollte wenn diese sich so wohl fühlen und Nester bauen…
      Auf meine Allergie bezogen hieß es: Sie haben da ja bestimmt ein Mittel dagegen…
      aktuell bin ich sprachlos, werde mir aber anwaltliche Hilfe holen

      • Mietminderung.org
        6. Juli 2018 - 10:02 Antworten

        Hallo Markus,

        danke für das Teilen Ihrer Erfahrungen.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • Bahr
    18. August 2016 - 23:35 Antworten

    Ich habe vor fast drei Wochen ein Wespennest unter der Dachrinne im Mauerwerk (heruntergezogenes Dach an einem Altbau) auf dem Balkon, in direkter Nähe der Balkontür, gemeldet. Jemand von einer Altbau-Sanierungsfirma (keine Schädlingsbekämpfungsfirma) war 3 x hier und hat Gift aus dem Baumarkt in die Schlitze gesprüht, allerdings lassen sich die Wespen davon nur kurzfristig irritieren, das war es auch schon, es werden immer mehr, ich gieße zwar noch meine Balkonpflanzen, damit sie nicht eingehen, habe erst vor kurzem neue gepflanzt, das war es aber auch, mehr traue ich mich nicht mehr (die Sonne ohne ungutes Gefühl genießen, ein Buch lesen … geht alles nicht mehr). Das Wespennest ist leider so verborgen, dass es nicht einfach entfernt werden kann. Mir wird dann gesagt, der Schädlingsbekämpfer käme dann mit der chemischen Giftkeule und deshalb wolle man erst einmal versuchen, es mit “weniger gefährlichem Gift” zu probieren, um meine Gesundheit nicht zu gefährden. Das ist aber völliger Quatsch. Mir ist auch schon gesagt worden, Wespen stünden ja unter Naturschutz, deshalb wolle man da eigentlich nicht ran. Es geht nicht um mich, es geht darum, Kosten zu sparen, davon bin ich absolut überzeugt. Heute ist mir dann gesagt worden, die tun ja im Grunde nichts, wenn ich aber besonders ängstlich sei …. sei das nicht das Problem des Vermieters. Ich bin keineswegs hysterisch oder überängstlich, wenn ich irgendwo sitze und gerade mal 2 oder 3 Wespen um mich herumfliegen, gehöre ich nicht zu denen, die anfangen herumzuspringen oder danach zu schlagen, aber hier geht es mittlerweile um eine große Anzahl von Wespen, die schräg über den gesamten Balkon zu ihrem Nest fliegen. Abgesehen davon bin ich gesundheitlich beeinträchtigt, ob ich eine Wespengiftallergie habe, weiß ich nicht, aber da ich allein lebe, möchte ich es auch ungern darauf ankommen lassen. Es würde nämlich niemand merken, wenn ich auf dem Balkon liege und selbst keine 112 mehr wählen kann. Aber was kann ich tun? Nach 2 Telefonaten mit dem Senior-Vermieter, der immer sehr freundlich ist, habe ich auch seinem Sohn (Vermieter) schriftlich über das Wespennest informiert und gebeten, den Mangel zu beseitigen (mit Fristsetzung), aber ich glaube kaum, dass der Vermieter sich davon beeindrucken lässt. Zudem ist er selbst Anwalt, und ich habe nicht das Geld, mir einen Anwalt zu nehmen oder selbst eine Fachfirma zu bestellen und zu bezahlen.

  • Larissa Seifert
    14. November 2018 - 00:15 Antworten

    Ich habe seit 3 Monaten 3 verschiedene Wespennester im Haus. Eins davon direkt am Küchenfenster und eins am Schlafzimmerfenster. Ich habe täglich ca. 15 Wespen in der Wohnung. Ich habe das als Beweis ,mit dem Handy aufgenommen. Zusätzlich ist mein Mann Zeuge. Der Vermieter ist informiert, jedoch unternimmt er nichts. Seine Aussage ist “mit dem Winter erledigt sich das selbst”. Dieser Meinung bin ich nicht! Dazu kommt bei den milden Temperaturen wird es noch eine Weile dauern bis sie in den Winterschlaf gehen. Und im Sommer startet die ganze Kolonie wieder von vorne los. Meine Katze wurde auch schon öfters gestochen. Was kann ich machen? Habe ich das recht auf Mietminderung? Ich brauche Hilfe

  • Michelle Kunze
    4. August 2020 - 13:20 Antworten

    Schönen guten Tag

    ich hab ein Problem bei uns am Balkon zwischen Balkon und Dach bauen Wespen ein Nest und unsere Vermietung weiß schon seit 3 Monaten bescheid und macht einfach nichts wenn ich jetzt selber jemanden her bestelle bleib ich dann auf den kosten sitzen oder übernimmt dass der Vermieter ?

    Denn mein 1 Jähriger Sohn wurde schon gestochen und es kommen mindestens 3 stück jeden Tag rein geflogen ich kann nur frühs die fenster auf machen und auf den balkon nur ganz selten um wäsche auf und ab zuhängen und ich kann so nicht mehr länger weiter machen .

  • Aulig
    31. Mai 2023 - 15:49 Antworten

    Guten Tag. Ich habe eine Königin der Hornissen, die über meinen Balkon ins Innere des Daches fliegen. Der Vermieter ist informiert und hat sich darum gekümmert. Allerdings teilte mir der Mann vom Naturschutz mit, dass eine Umsiedelung erst in ca. 4 Wochen erfolgt. Ich traue mich nicht mehr in der Küche zu lüften und kann den Balkon nun auch nicht mehr uneingeschränkt nutzen. Rechtfertigt das eine Mietminderung?
    Freundliche Grüße
    G. A

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