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Mietminderung: Legionellen im Trinkwasser

Trinkwasser ist ein Grundnahrungsmittel und Grundlage einer gesunden Lebensführung. Die ordnungsgemäße Trinkwasserversorgung gehört zum Standard einer jeden Mietwohnung. Finden sich Legionellen in Trinkwasser, beeinträchtigt dies den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung und kann einen Mangel begründen, der den Mieter zur Mietminderung berechtigt.

Legionellen sind Stäbchenbakterien, die das Risiko ernsthafter Erkrankungen begründen. Dabei liegt das Problem nicht darin, dass das Wasser getrunken wird. Dies soll in der Regel ungefährlich sein. Problematisch ist, dass es beim Einatmen als Wassernebel beispielsweise beim Duschen oder beim Kochen Gefahren mit sich bringt. Nach Expertenschätzungen sollen 20.000 bis 30.000 Menschen jährlich an der sogenannten Legionärskrankheit erkranken.

Ausgangspunkt ist die Trinkwasserverordnung

Grundlage der Beurteilung ist die Trinkwasserverordnung. Sie erfasst alle Mietshäuser, die über eine zentrale Trinkwassererwärmungsanlage mit einem Speichervolumen von mehr als 400 Liter und/oder Warmwasserleitungen mit mehr als 3 Liter Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der am weitesten entfernten Zapfstelle verfügen.

Vermieter müssen solche Anlagen mindestens alle 3 Jahre auf Legionellen untersuchen lassen. Bis zum 31. Dezember 2013 muss die erstmalige Legionellenprüfung erfolgt sein. Verstöße sind mit Bußgeldern von bis zu 45.000 Euro bedroht. Kleinere Mietshäuser sind davon nicht erfasst, so dass eine Überprüfung regelmäßig nur im Verdachtsfall erfolgen dürfte.

Keine Gerichtsurteile ersichtlich

Einschlägige Gerichtsentscheidungen zu Legionellen im Trinkwasser sind nicht ersichtlich. Soweit die Grenzwerte überschritten werden, ist das Trinkwasser mangelbehaftet. Das Problem kann darin bestehen, dass der Mieter das Risiko überhaupt nicht wahrnimmt und schon gar nicht erkennen kann, sofern er nicht selbst eine Überprüfung vornehmen lässt.

Grenzwerte für Legionellen im Trinkwasser

  • Wurde das Wasser analysiert, wird das Verhältnis der Anzahl von Kolonie bildenden Einheiten der Legionellen (KBE) pro 100 ml angezeigt. Bei bis zu 100 KBE/100 ml braucht der Vermieter nicht zu veranlassen. Diese Werte liegen im Toleranzbereich.
  • Bei Werten bis 1000 KBE/100 ml wird eine Sanierung notwendig, die binnen Jahresfrist erfolgen sollte. Um die Konzentration festzustellen, sind fortlaufend Untersuchungen erforderlich.
  • Werte bis zu 10 000 KBE/100 ml begründen eine hohe Belastung, eine kurzfristige Sanierung ist hier aber noch möglich. Bei Werten über 10 000 KBE/100 ml wird zumeist die Nutzung der Wasseranlage verboten bzw. eingeschränkt (z.B. Duschverbot). Hier muss unverzüglich saniert werden.

Will der Mieter seine Minderungsquote beziffern, muss diese nach dem Gesetz angemessen sein. Die Angemessenheit kann sich letztlich nur an den festgestellten Werten orientieren. Liegen die Werte im Toleranzbereich, ist das Wasser in Ordnung und begründet keinen Minderungsanspruch.

Orientiert man sich ansonsten an Fällen, in denen rostiges Leitungswasser zur Debatte stand, kommt für die Dauer der Beeinträchtigung eine Mietminderung von 10 % und je nach Konzentration der Legionellen im Trinkwasser auch darüber hinaus in Betracht.

8 Antworten auf "Mietminderung: Legionellen im Trinkwasser"

  • Christina
    5. November 2013 - 18:09 Antworten

    Wir wissen seit mitte September dass wir Legionellen im Trinkwasser haben. Die Hausbaugesellschafft wollte diese kurze Zeit später beseitigen. Jetzt haben wir die Meldung bekommen die Legionellen anzahl sei gestiegen und wir haben Duschverbot bekommen. Können wir eine Mietminderung einreichen?

    • Mietminderung.org
      9. November 2013 - 12:52 Antworten

      Hallo Christina,

      ich kann nur auf den Artikel oben verweisen. Sie müssen entscheiden, welche Höhe der Mietminderung angemessen wäre. Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christian
    31. Dezember 2013 - 00:18 Antworten

    Hallo,

    bei uns wurden 30.000 KBE / 100 ml festgestellt. Bis auf weit weiteres wurde ein Duschverbot verhängt. Eine Mietminderung von 10% sehe ich als Minimum an. Erscheint mehr angemessen oder doch eher eine Rechtsberatung einschalten? Erscheint mir um den Jahreswechsel herum schwierig.

    Grüße

    • Mietminderung.org
      2. Januar 2014 - 11:12 Antworten

      Hallo Christian,

      leider kann ich bei der Höhe einer Mietminderung nur auf passende Rechtsprechung verweisen. Eine anwaltliche Beratung verschafft Ihnen immer mehr Sicherheit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Patricia
    5. Februar 2014 - 10:49 Antworten

    Hallo,

    habe seit über einem Monat Duschverbot wegen positiven Legionellenbefalls. Habe mir rechtlichen Rat bei der Verbraucherschutzzentrale/ Mieterbund gesucht, wurde darauf hingewiesen, dass ich mit 10%iger Mietminderung absolut im Recht bin. Habe demnach die Miete gemindert und auch rechtzeitig mein Vorhaben angekündigt, jedoch weigert sich meine Hausverwaltung gegen diese mit der Begründung es gäbe keine Beeinträchtigung meinerseits. Das ich wegen des Duschverbotes, nicht täglich eine volle Wanne einlassen kann(zeitlich wie auch kostenintensiv) und wenn ich mir die Haare waschen möchte dennoch die Duschbrause anstellen muss, aus der Wasserdampf tritt ist der Vermietung wahrscheinlich entgangen. Was mach ich nun?

  • Anna
    17. Februar 2014 - 20:51 Antworten

    Hallo!

    Seit dem 31. Januar haben wir, durch ein simples Schreiben an der Haustür, die Info, dass unser Leitungswasser von Legionellen befallen ist. Das wars dann aber auch schon mit der Info! Nach mehrfachem Anrufen in der Verwaltung, sind wir nicht im Mindesten schlauer. Es wurde versprochen, umgehend nach Anfrage der zuständigen Stelle, zurückzurufen, nichts ist passiert.. und so weiter..

    Ich bin wirklich langsam sehr sauer, da ich auf Grund eines geschwächten Immunsystems seit mehr als 2Wochen nicht in meiner Whg duschen kann! Geschweigedenn, weiß ich, was das Ganze überhaupt für Einschränkungen bedeuten muss bzw. wie ich mich verhalten sollte.

    Sicherlich habe ich doch das Recht, den genauen Belastungswert von der Verwaltung zu erfahren? Wie muss ich vorgehen, wenn man mir diese lieber erstmal nicht mitteilen wollte? Kann ich schon vorsichtig das Wort Mietminderung benutzen..gegf. auch ohne die genaue Belastung zu kennen?

    Wie Sie wohl merken, ich bin etwas ratlos, und vorallem mittlerweile doch sehr aufgebracht! Ich würde mich sehr über eine Einschätzung freuen!

    Vielen Dank!

    • Mietminderung.org
      1. März 2014 - 11:18 Antworten

      Hallo Anna,

      leider kann ich Sir nur auf den Artikel verweisen. Für eine Einschätzung der individuellen Rechtslage sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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