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Mietminderung wegen Bleirohren

Bis etwa 1977 wurden Wasserleitungen aus Blei geformt. Blei verursacht physische Veränderungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Müdigkeit und gefährdet vor allem Kinder, Kranke und Schwangere. Wer sein Trinkwasser aus einer Bleileitung bezieht, wird schleichend vergiftet. Die Trinkwasserverordnung begrenzt daher den Bleigehalt im Trinkwasser. Wird die Grenze überschritten, liegt ein Mangel vor und der Mieter kann die Miete mindern. In modernen Gebäuden werden vorwiegend verzinkte oder Kupferrohre verwendet.

  • Ab dem 1.12.2013 liegt der Grenzwert bei 10 Mikrogramm (=0,01 mg) pro Liter Wasser. Bis 30.11 2003 waren noch 40 Mikrogramm erlaubt, danach wurde der Grenzwert auf 25 Mikrogramm reduziert. Infolge der fortlaufenden Absenkung des Grenzwertes sind viele ältere Gerichtsentscheidungen obsolet.

Austausch von Bleirohren ist keine Modernisierungsmaßnahme

Bei älteren Gebäuden werden diese Werte oft überschritten, da noch viele Bleirohre in den Wänden liegen. Gehören die Bleirohre den Wasserwerken, müssen diese von den Wasserwerken ausgetauscht werden. Gehören die Bleirohre dem Wohnungseigentümer, muss dieser die alten Rohre notfalls vollständig austauschen (LG Hamburg WuM 1991, 161). Eine Mieterhöhung wird dadurch aber nicht ermöglicht, da es sich nicht um eine Modernisierung handelt (AG Halle-Saalkreis WuM 1992, 683).

Maßgebend ist der aktuelle Grenzwert



Es kommt nicht darauf an, ob die Bleirohre den früheren Bauvorschriften entsprochen haben. Maßgebend ist der heutige Stand. Bei geringfügigen Grenzwertüberschreitungen (79 bzw. 58 mg) hatte das LG Berlin eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen (DWW 1987, 130). Diese Entscheidung ist auch insoweit noch relevant, als auch geringfügige Überschreitungen des aktuellen Grenzwertes von 0,01 mg für unerheblich gehalten werden dürften.
Liegen die Bleiwerte nur unwesentlich über dem Normbereich, wird es vielfach für ausreichend gehalten, das längere Zeit in der Wasser stehende Wasser vor der Nutzung ablaufen zu lassen, sofern nach 1 bis 2 Sekunden „Bleifreiheit“ erreicht werden könne (LG Hamburg WuM 1991, 161) oder zumindest der Grenzwert deutlich unterschritten wird (LG Berlin GE 1996, 929). Allerdings ist dem Mieter nicht zuzumuten, den Gesamtinhalt der Wasserleitung ablaufen zu lassen (im Fall: 13 Liter), so das AG Schöneberg (NJW-RR 1991, 782). Ist das Wasser erst nach 30 bis 60 Sekunden Ablaufenlassen sauber, erkannte das AG Hamburg (WuM 1993, 736) 5 % Mietminderung zu.

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