Zur vertragsgerechten Nutzung einer Mietwohnung gehört auch die Wasserversorgung. Läuft aus dem Wasserhahn rostiges Wasser, liegt grundsätzlich ein Mangel vor, da die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung und die Wohnqualität beeinträchtigt sind. Voraussetzung ist, dass so viel rostiges Wasser ausläuft, dass die Grenze zur Zumutbarkeit überschritten wird. Pauschale Vorgaben gibt es nicht. Es kommt immer auf die Umstände im Einzelfall an.
Rostiges Wasser entsteht durch Eisen im Wasser. Nach der Trinkwasserverordnung ist ein Grenzwert von 0, 2 Milligramm pro Liter erlaubt. Allerdings besteht keine Gesundheitsgefahr, da Eisen als wichtiger Bestandteil unserer Nahrung zu sehen ist. Es soll ausgeschlossen sein, über Essen und Trinken zu viel Eisen aufzunehmen (Quelle: Karin Freier, deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches Bonn). Nachteilig ist, dass rostiges Wasser unangenehm riecht.
Tritt bei verzinkten Stahlrohren rostiges Wasser aus, dürfte die Zinkschicht korrodiert sein. Dann liegt das Stahlrohr frei und rostet. Moderne Leitungen sind aus Kunststoff, Edelstahl oder Kupfer und rostfrei.
Aus zu unterscheiden, ob rostiges Wasser aus der Kaltwasser- oder Warmwasserbereitung austritt. Je nachdem können unterschiedliche Ursachen maßgebend sein.
Vermieter obliegt Instandsetzungspflicht
Notfalls muss der Vermieter den Mangel beseitigen und die alten Wasserleitungen austauschen. Dabei ist das Auswechseln der alten Rohre gegen neue Rohre keine Modernisierungsmaßnahme, die den Vermieter zu einer Mieterhöhung berechtigen würde. Fälle dieser Art wurden für Bleirohre in diesem Sinne entschieden (LG Hamburg WuM 1991, 161; AG Halle-Saalkreis WuM 1992, 682).
Ablaufenlassen bei rostigem Wasser zumutbar
In einem Fall des LG Hamburg (WuM 1991, 161) wurden 2 Sekunden zugestanden, um bleifreies Wasser zu erreichen. Unzumutbar wäre jedenfalls, den gesamten Wasserhahn leerlaufen zu lassen. Eine solche Verschwendung von Trinkwasser sei nicht zu verantworten (AG Schöneberg NJW-RR 1991, 782; AG Hamburg WuM 1990, 383).
Liegt die Ursache nicht im Leitungssystem innerhalb des Gebäudes des Vermieters, sondern im Leitungssystem der Stadtwerke, ist der Vermieter dennoch gegenüber dem Mieter in der Verantwortung. Der Vermieter muss den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gewährleisten, ohne dass auf sein Verschulden ankommt.
Mietminderung im Einzelfall
Speziell im Fall rostigen Wassers, sah das Amtsgericht Görlitz eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität, da der Mieter den Eindruck habe, das Wasser sei infolge der Braunfärbung schmutzig und könnte auch Krankheitserreger enthalten (AG Görlitz WuM 1998, 180). Den Mieter wurde eine Mietminderung von 20 % zugestanden. Über Intensität und Dauer der Braunfärbung enthält das Urteil keine Angaben.
Weitere Einzelfälle
AG Köln (Urteil v. 27.02.1980, 211, C 3195/79) Mietminderung von 10 %;
LG Braunschweig (WuM 1990, 145): 10 % Mietminderung, wenn Eisengehalt über dem Grenzwert liegt;
AG Dortmund (WuM 1990, 145): 10 % Mietminderung bei bräunlicher Verfärbung des Trinkwassers;
AG Bad Segeberg (WuM 1998, 280): 15 % bei Braunfärbung und erheblichem Eisengehalt plus 50 €/Monat als Kostenersatz für Trink- und Kochwasser.
20. Januar 2017 - 00:12
Hallo,
am 14.4.15 habe ich der Hausverwaltung angegeben, das rostbraunes Warmwasser in der Dusche fließt. Bis heute wurde nichts unternommen und nun habe ich eine Mietminderung angefordert. Ab wann ist die Mietminderung gültig? Ab Zeitpunkt des gemeldeten Schadens ?
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir eine aussagekräftige Antwort geben könnten.
Vielen dank.
Coskun Topcu
20. Januar 2017 - 12:47
Hallo Coskun,
hier eine Hilfe für Sie: Mietminderung rückwirkend möglich?
Viele Grüße
Dennis Hundt