Zu einer ordnungsgemäßen Wohnung gehört auch die Versorgung mit warmem Wasser. Steht kein Warmwasser zur Verfügung, ist der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung beeinträchtigt. Das Gesetz spricht dann von einem Mangel und gesteht dem Mieter das Recht zur Mietminderung zu. Aus Sicht des Vermieters sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, den Mieter mit warmem Wasser zu versorgen. Schließlich ist der Mieter verpflichtet, den Energieverbrauch für die Warmwasseraufbereitung aus eigener Tasche zu bezahlen. Gemäß § 2 Ziffer 5 Betriebskostenverordnung ist der Vermieter berechtigt, die Kosten der Warmwasserversorgung dem Mieter entsprechend in Rechnung zu stellen. Der Vermieter ist verpflichtet, die technische Anlage zur Wasserversorgung das ganze Jahr über rund um die Uhr in Betrieb zu halten (AG München WuM 1987, 382). Dazu muss er auch ständig ausreichend warmes Wasser liefern. Wird das Wasser mit Hilfe eines Warmwasserboilers erwärmt, ist der Vermieter nur aus der Verantwortung, wenn der Boiler im Eigentum des Mieters steht und dieser das Gerät auf eigene Verantwortung betreibt.
Kriterien der Bemessung der Mietminderung
Um die Minderungsquote zu bemessen, kommt es auf die Umstände im Einzelfall an. Gesetzliche oder pauschale Vorgaben gibt es dafür nicht. Das Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung bestimmt die Minderungsquote. Soweit es dazu Gerichtsurteile gibt, dürfen diese nicht ohne Weiteres auf die eigene Situation übertragen werden. Vielmehr bedarf es dazu der Einbeziehung der individuellen Gegebenheiten.
Warmwasser muss schnell verfügbar sein
Weitere Einzelfälle aus der Rechtsprechung
- 37° warmes Wasser nach Vorlauf von 70 Liter: 5 % Mietminderung (LG Berlin NZM 2002,143);
- Kein Warmwasser nach 22 bis 7 Uhr: 7,5 % Mietminderung (AG Köln WuM 1996, 701);
- Störung der Warmwasser- und Heizungsversorgung im Mai/Juni: 10 % Mietminderung (LG Heidelberg WuM 1997, 44);
- Unzureichende Dauerleistung des Warmwasseraufbereiters, Einschränkung der aufeinanderfolgenden Entnahme von Warmwasser nebst weiteren Mängeln: 15 % (LG Braunschweig ZMR 2000, 222);
- Ausfall des Warmwasserboilers im Badezimmer: 15 % ((AG München NJW-RR 1991, 845);
- Ausfall der Warmwasserversorgung, Wohnungstemperatur im Winter nur 15°: 70 % (AG Görlitz WuM 1998,315);
- Wegfall der Warmwasserversorgung (+ Vorenthaltung des Kellers): 30 % (AG Darmstadt WuM 1983, 151).
Schreiben Sie einen Kommentar