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Wasserschaden

Mietminderung nach einem Abwasserschaden

Die Gebäudeversicherung reguliert einen Wasserschaden nur dann, wenn er in einem defekten Leitungsrohr der Wasser- und Heizungsversorgung aufgetreten ist, nicht aber im Fall eines Rückstaus in der Kanalisation. Dessen ungeachtet steht dem Mieter eine Mietminderung zu, wenn der Abwasserschaden die Gebrauchstauglichkeit von Wohnung oder Keller beeinträchtigt. Die Minderungsquote bemisst sich nach dem Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung und muss der Situation angemessen sein. Dabei kommt es auch darauf an, über welche Zeiträume …Artikel jetzt weiter lesen

Mietminderung bei Hochwasser

Wasser ist ruinös. Hochwasser ist katastrophal. Die Überschwemmungen in Ostdeutschland in 2003 und 2013 waren anschauliche Beispiele. Vielfach wurden Wohnungen unbewohnbar. Vermieter und Mieter sind gleichermaßen betroffen. Der eine verliert sein Eigentum, ist oft nicht versichert und damit ruiniert, der andere ist obdachlos, hat seinen Hausstand verloren und weiß nicht wohin und wie weiter. Und die nächste Flut wartet, zumindest statistisch. Hochwasser ist keine höhere Gewalt. Der Mieter zahlt Miete …Artikel jetzt weiter lesen

Mietminderung bei Trocknung nach Wasserschaden

Wird die Gebrauchstauglichkeit einer Wohnung durch Feuchtigkeit oder nach einem Wasserschaden beeinträchtigt, ist dies eigentlich schon schlimm genug. Kann der Wasserschaden nur durch den Einsatz eines Trocknungsgeräts beseitigt werden, ist der Mieter zusätzlich beeinträchtigt. Sowohl die Beeinträchtigung durch den Wasserschaden als auch die Trocknung durch den Einsatz eines Trocknungsgerätes berechtigen ihn zur Minderung der Miete. Unabhängig davon, kann er Schadensersatz verlangen, falls sein Hausrat durch die Einwirkung des Wassers beschädigt …Artikel jetzt weiter lesen

Mietminderung bei Wasserschaden im Keller

Gehört nach der Vereinbarung im Mietvertrag zur Wohnung ein Keller, muss der Vermieter dessen Gebrauchstauglichkeit gewährleisten. Keller dienen der Aufbewahrung von Vorräten, Werkzeug oder Hausrat. Auch ein Keller gehört somit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Bei einem Wasserschaden im Keller ist die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache in Bezug auf den Keller beeinträchtigt. Es liegt ein Mangel vor, der den Mieter regelmäßig zur Minderung berechtigt. Wird durch den Wasserschaden im Keller der …Artikel jetzt weiter lesen