Ein grüner Garten ist etwas Schönes. Jeder Baum ist wertvoll. Nach dem Gesetz (§ 903 BGB) darf jeder Eigentümer mit seinem Grundstück beliebig verfahren und sich die Einwirkung anderer verbitten. Voraussetzung ist allerdings, dass Gesetz oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Rechte Dritter können sich aus einem Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB) ergeben, soweit der Eigentümer bzw. der Mieter als berechtigter Gartennutzer in seinem Besitz beeinträchtigt wird. Gehört zum mietvertraglichen Gebrauch einer …Artikel jetzt weiter lesen
Mietminderung bei Einzäunung des Nachbargartens mit Stacheldraht
Im Nachbarrecht gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Geben und Nehmen lautet die Devise. Dies gilt für Eigentümer und Vermieter sowie Mieter gleichermaßen. Eine Mietminderung kommt für den Mieter dann in Betracht, wenn er selbst oder der Vermieter vom Nachbarn verlangen kann, dass er einen Stacheldrahtzaun entfernt. Welche Minderungsquote in Betracht kommt, richtet sich nach den Gegebenheiten und dem Ausmaß der Beeinträchtigung des Mieters in der Nutzung des Gartens. Voraussetzung …Artikel jetzt weiter lesen
Mietminderung: Garten ungepflegt oder eine Baustelle
Ein ungepflegter Garten oder eine Baustelle im Garten können eine Mietminderung rechtfertigen. Die Höhe der Mietminderung orientiert sich unter anderem danach, welche Auswirkungen der ungepflegte Garten auf die Gebrauchstauglichkeit und die Nutzungsmöglichkeiten der Mietsache des Mieters haben. Wie immer kommt es auf die Umstände im Einzelfall an. Pauschale Wertungen in Bezug auf die Einschränkung und eine Mietminderung sind faktisch unmöglich. Ist mietvertraglich vereinbart, dass der Mieter den Garten selbst nutzen …Artikel jetzt weiter lesen