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Gesetze

Mietminderung bei übermäßigem aufheizen von Mieträumen / Büroräumen

[inlineimage] Die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache wird nicht nur durch die Substanz oder die Optik bestimmt. Auch nicht vertragsgerechte Nebenleistungen des Vermieters können einen Sachmangel begründen. Nebenleistungen sind Pflichten, die der Vermieter über die reine Überlassung hinaus zur Bewirtschaftung der Mietsache übernommen hat. Dazu gehören Entsorgungsleistungen, insbesondere die Strom-, Wasser- und Heizungsversorgung, aber auch die richtige Klimatisierung in den Räumlichkeiten. Ein Sachmangel liegt daher nicht nur bei Ausfall der Heizungs- oder …Artikel jetzt weiter lesen

Mietminderung: § 814 BGB

Im Mietminderungsrecht wird immer wieder mal die Bestimmung des § 814 BGB zitiert. Sie wird dann relevant, wenn der Mieter einen Mangel seiner Wohnung beanstandet und gegenüber dem Vermieter Mietminderung geltend macht, aber dennoch die Miete vollständig bezahlt und später vom Vermieter wegen der Mietminderung einen Teil der Miete zurückfordert. Dann berufen sich Vermieter gerne auf § 814 BGB. Die Parteien streiten, ob der Vermieter verpflichtet ist, dem Mieter wegen …Artikel jetzt weiter lesen

Mietminderung: § 536 BGB – Minderung bei Sach- und Rechtsmängeln

§ 536 BGB beinhaltet die zentrale Regelung des Mietminderungsrechts. Er bestimmt das Recht des Mieters, die Miete zu mindern, wenn die Mietsache (Wohnung) einen Mangel (Sachmangel, Rechtsmangel) aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt. Da gemäß § 536 I 3 BGB unerhebliche Mängel außer Betracht bleiben, besteht die Kunst des Juristen darin, den Zustand zu erfassen, der einen erheblichen Mangel begründet. In diesem Punkt sind die Gerichte immer wieder …Artikel jetzt weiter lesen

Mietminderung: § 536b BGB – Mangelkenntnis bei Mietvertragsabschluss

Nicht jeder Mangel der Mietsache berechtigt den Mieter zur Minderung der Miete. Wissen Vermieter und Mieter bei Abschluss des Mietvertrages, dass die Wohnung Mängel und Fehler aufweist, ist zu unterstellen, dass diesem Umstand mit der Höhe des Mietpreises Rechnung getragen wird. Dann kann der Mieter keine Minderungsrechte geltend machen. § 536b BGB unterscheidet 5 Sachverhalte: Der Mieter kennt bei Abschluss des Mietvertrages den Mangel der Mietsache. Dann hat er keine …Artikel jetzt weiter lesen