Energetisches Sanieren dient dem Klimaschutz. Der Klimaschutz dient dem Gemeinwohl. Der Gesetzgeber nimmt die Eigentümer von Gebäuden damit in eine besondere Verantwortung. In der Vergangenheit standen Modernisierung und Minderungsrechte oft im Widerstreit. Modernisiert der Eigentümer als Vermieter sein Mietobjekt, sah er sich regelmäßig infolge der damit einhergehenden Beeinträchtigungen durch Schmutz und Lärm einem Minderungsanspruch des Mieters ausgesetzt.
Nach der Vorschrift des § 536 BGB kann der Mieter für die Dauer von 3 Monaten nicht die Miete mindern, soweit die eingeschränkte Gebrauchstauglichkeit seiner Wohnung auf einer Maßnahme beruht, die der energetischen Modernisierung nach § 555b Nr. 1 BGB dient.
Minderungsausschluss gilt nur bei fortbestehender Bewohnbarkeit der Wohnung
Der Minderungsausschluss ist dem Mieter aber nur insoweit zuzumuten, als er seine Wohnung trotz der Beeinträchtigung weiterhin bewohnen kann. Erweist sich die Wohnung infolge von Schmutz, Lärm und Handwerkerfrequenz als unbewohnbar, bleibt das Minderungsrecht des Mieters bestehen. Ist die Wohnung tatsächlich unbewohnbar, beträgt die Minderungsquote bis zu 100 %. Mit der zeitlichen Einschränkung des Minderungsausschusses will der Gesetzgeber den Vermieter motivieren, die Modernisierungsarbeiten möglich zügig durchzuführen.
Der Minderungsausschluss betrifft nur die energetische Modernisierung
- Aber: Das Recht auf Mietminderung ist nur dann ausgeschlossen, wenn es sich tatsächlich um eine energetische und dem Klimaschutz dienende Modernisierungsmaßnahme handelt. Für alle anderen Modernisierungsmaßnahmen gilt der Ausschluss des Minderungsrechts hingegen nicht.
Beispiel: Die Neueindeckung des Daches mit Dachziegeln ist zwar Modernisierung, aber keine energetische Modernisierung. Erfolgt die Neueindeckung des Daches zugleich mit der Dämmung des Daches, handelt es wiederum um eine energetische Modernisierung.
- Demgemäß gilt der Minderungsausschluss auch dann, wenn die energetische Modernisierung gleichzeitig der Erhaltung des Gebäudes dient. Meist dürfte dies wohl so sein.
- Anders ist es nur dann, wenn die Erhaltungsmaßnahme parallel zur energetischen Modernisierung durchgeführt wird. Dann erfasst der Minderungsausschluss die durch die Erhaltungsmaßnahme herbeigeführten Beeinträchtigungen nicht.
Beispiel: Der Vermieter dämmt die Außenmauern. Nutzt er zugleich das bestehende Baugerüst, um das Dach neu einzudecken (= Instandhaltungsmaßnahme), kann der Mieter wegen der mit der Dacheindeckung verbundenen Beeinträchtigung durchaus die Miete mindern.
Dabei dürfte für den Mieter jedoch das Problem bestehen, die durch die Instandhaltungsmaßnahme bedingten Beeinträchtigungen so zu erfassen und zu beschreiben, dass sie sich nachvollziehbar gegenüber der energetischen Modernisierungsmaßnahme abgrenzen lassen.
Was ist energetische Modernisierung?
Der Minderungsausschluss erfasst nur energetische Modernisierungsmaßnahmen. Nicht erfasst werden reine Erhaltungsmaßnahmen zur Instandsetzung und Instandhaltung des Gebäudes. Diese dienen dazu, den vertragsgemäßen Gebrauch des Objekts zu gewährleisten. Der Gesetzgeber hat die Mietrechtsreform zum Anlass genommen, Erhaltungsmaßnahmen (§ 555a BGB) und Modernisierungsmaßnahmen (§ 555b BGB) gegeneinander abzugrenzen.
Maßgebend ist die Einsparung an Endenergie
Modernisierungsmaßnahmen, die im Sinne des § 555b Nr. 1 BGB den Ausschluss des Mietminderungsrechts für 3 Monate zur Folge haben, sind nur solche, bei denen Endenergie eingespart wird und die der Mietsache selbst dienen. Klassisches Beispiel ist die Wärmedämmung oder der Einbau einer effizienten Heizungsanlage.
Mit Endenergie erfasst der Gesetzgeber die Energiemenge, die die Anlagentechnik eines Gebäudes (Heizungsanlage, Warmwasseranlage) benötigt, um die für die Mieter erforderliche Nutzenergie sowie die Verluste der Anlagentechnik bei der Übergabe, Verteilung, Speicherung der erzeugten Energie im Gebäude abzudecken. Damit fallen alle Energieträger unter diesen Begriff, sofern sie benötigt werden, um den Betrieb der Anlagentechnik des Gebäudes zu gewährleisten.
Im Gegensatz dazu stehen die zu einer Energieeinsparung führenden Maßnahmen im Sinne des § 555b Nr. 2 BGB. Dabei handelt es sich um Maßnahmen, die zwar zu einer Einsparung nicht erneuerbarer Primärenergie führen, selbst aber keinen Bezug zur Mietsache haben. Beispiel: Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Gebäudes, Einbau einer Regenwassersammelanlage. In diesem Fall darf der Vermieter keine Mieterhöhung durchführen und das Minderungsrecht des Mieters besteht fort.
Modernisierung erfordert kein Sachverständigengutachten
Zur Rechtfertigung einer energetischen Modernisierungsmaßnahme genügt es gemäß § 555c III BGB, wenn sich der Vermieter auf allgemein anerkannte Pauschalwerte bezieht und dadurch die Energieeinsparung darlegt. Ein Sachverständigengutachten wird nicht mehr benötigt (siehe dazu Text Änderungen im neuen Mietrecht ab 1.5.2013).
Wer informiert, schafft Vertrauen und Einsicht
In § 555f BGB verweist der Gesetzgeber ausdrücklich auf die Möglichkeit an, dass sich Vermieter und Mieter aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen über die zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen, Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters und die künftige Höhe der Miete verständigen und auf diesem Wege potentielle Streitigkeiten vermeiden (siehe dazu Artikel „Mietminderung: Änderungen im neuen Mietrecht ab 1.Mai 2013).
Es obliegt einerseits dem Vermieter, die Beeinträchtigung des Mieters so gering als möglich zu halten, möglichst zügig zu modernisieren, im Extremfall dem Mieter eine Ersatzunterkunft anzubieten oder tatsächlich eine Minderung der Miete zu bewilligen. Andererseits sollte der Vermieter von seinem Mieter erwarten dürfen, dass dieser Verständnis auch für seine Situation hat und nachvollziehen kann, dass der Vermieter im Gesamtinteresse handelt und letztlich den Nutzwert und die Wohnungsqualität zu Gunsten des Mieters verbessert. Es handelt sich um eine typische Situation des Gebens und Nehmens, von der jede Partei profitiert, vorausgesetzt sie hat Verständnis für die Situation der jeweils anderen Partei.
Auch aus diesem Gesichtspunkt heraus ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter 3 Monate vor Beginn der Arbeiten schriftlich über die geplanten Maßnahmen zu informieren. Die Verpflichtung entfällt, wenn sich die Arbeiten nur unerheblich auswirken oder Notfallmaßnahmen durchgeführt werden (Wasserrohrbruch).
28. November 2013 - 11:52
Leider wird nicht ausgeführt: Ist eine Mietminderung für 3 Kalendermonate oder für drei Monate ab Beginn der Sanierungsmaßnahmen ausgeschlossen?
10. Juli 2014 - 15:45
Danke für die gut dargestellten Informationen!
Handelt es sich um ein generellen Mietminderungsausschluss oder bleibt das Recht bezogen auf vermeidbare Beeinträchtigungen bestehen?
Ich habe bspw. den Fall, dass bei der energetischen Isolierung des Daches vielerorts Feuchtigkeit in die Wände der Dachgeschosswohnung eingedrungen ist, was aus einer unzureichenden Abdeckung während der Bauarbeiten resultierte.
15. Juli 2014 - 12:37
Hallo Stefan,
die Regelung im Mietrecht ist ja noch nicht sonderlich alt. Daher muss sich hierzu erstmal ein Fundus an Rechtsprechung aufbauen. Wenn Sie unter Feuchtigkeit in der Wohnung leiden und diese durch Fehler im Handwerk entstanden sind, hat das in meinem Augen recht wenig mit der ursprünglichen energetischen Sanierung zu tun.
Lassen Sie sich im Zweifel bitte rechtlich beraten.
Viele Grüße
Dennis Hundt
7. April 2015 - 14:09
Besteht der Minderungsausschluss wegen energetischer Sanierung auch, wenn in der unmittelbaren Nachbarschaft eine Kernsanierung durchgeführt wird und in diesem Zuge energetische Maßnahmen wie Dämmung erfolgt. Das Objekt ist eine alte Russenkaserne und ist seit dem Abzug der Russen nicht mehr bewohnt worden. Kann ich trotzdem Mietminderung gegenüber meinem Vermieter (ist nicht gleich Bauträger) einfordern?
27. April 2016 - 19:07
Hallo, ich hoffe mir kann hier ein wenig geholfen werden.
In unserem 12- Parteien- Haus wird mittlerweile die zweite Wohnung vom Vermieter renoviert. Das Haus ist sehr hellhörig, so daß wir das Gefühl haben, die Bauarbeiten finden in unserer Wohnung statt. Unsere kleine Tochter findet bei dem Lärm kaum Schlaf, den sie aber noch benötigt. Auch bleibt der Staub und Dreck, der durch die Bauarbeiten entsteht, freundlicherweise den Mietern überlassen. Wir gehen stark davon aus, dass es sich bei den Arbeiten im Haus nicht um eine energetische Sanierung handelt. In unsere Wohnung steht nun aber auch ein Trocknergerät, da es auf unserer Seite kürzlich einen Rohrbruch gegeben hat. Die Lautstärke des Gerätes lässt unserer Meinung nach auch zu wünschen übrig.
Sind dies alles Gründe für eine Mietminderung?
28. April 2016 - 04:31
Hallo Irina,
ein Trockungsgerät kann durchaus in Mietmilderungsgrund sein: https://www.mietminderung.org/mietminderung-bei-trocknung-nach-wasserschaden/
Ebenso wie Bauarbeiten in der Nachbarwohnung: https://www.mietminderung.org/mietminderung-renovierungsarbeiten-in-nachbarwohnung/
Viele Grüße
Dennis Hundt
23. August 2016 - 06:30
Hallo, wie verhält es sich denn, wenn der Vermieter die energetische Sanierung privat durchführt – gilt hier auch eine dreimonatige Duldung des Mieters? Oder ist es hier “länger” möglich, da der Vermieter immer erst nach seiner eigentlichen Tätigkeit daran arbeiten kann?
11. Juli 2018 - 10:09
Hallo, ist das alles noch aktuell? Meine Vermieterin lässt gerade einen Teil vom Dach neu machen weil es undicht war. Ich habe seit 2 Wochen ein Gerüst auf meiner Terasse sowie vor der Kellertreppe außen und eine Menge Lärm und Dreck.
Demnach bin ich doch berechtigt dir Miete zu mindern oder?
20. August 2019 - 17:38
Hallo,
wie sieht es mit einer Mietminderung aus, wenn Warmwasser zwischen ca. 17 Uhr und ca. 7:15 wegen energetischer Modernisierung komplett ausfällt?
Falls die Minderung überhaupt zulässig sein sollte, kann auch hier erst nach Information des Verwalters/Vermieters gemindert werden? Denn er weiß ja von den Arbeiten und hat selbst “Einschränkungen” angekündigt.
Reicht die bloße Behauptung, dass es sich um eine energetische Modernisierung handeln würde, weil ja schließlich eine moderne Heizungsanlage eingebaut werden würde? Oder kann man sich dafür Belege vorlegen lassen und ggf. welche?
Wie muss hierbei berücksichtigt werden, dass höhere Wärmeverluste infolge längerer Leitungen, die sich z.T. sogar – zwar nur auf sehr kurzen Strecken, aber trotzdem – im Außenbereich befinden, zu erwarten sind? Im fraglichen Fall werden nämlich die Heizungsanlagen zweier Gebäude durch eine gemeinsame (moderne) ersetzt. Ist die Betrachtung solcher Umstände unerheblich dabei, ob es sich um eine energetische Sanierung handelt oder nicht?
Unerfreulich bei der energetischen Modernisierung ist für die Mieter generell, dass der Erhöhung der Warmmiete um ca. 30 € eine prognostizierte Einsparung bei den Nebenkosten von ca. 10 € gegenübersteht. Aber der Gesetzgeber wollte es ja so.
Gruß S.
PS: Bitte meine Daten nicht weitergeben.
26. August 2019 - 11:02
Hallo S.,
danke für Ihren Beitrag. Ich kann Sie hier per Kommentar leider nicht beraten. Ich würde Ihnen empfehlen, die Fragen mit einem Anwalt zu besprechen. Dieser kann Ihnen zu Ihrem Einzelfall sicher weiterhelfen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
5. Dezember 2019 - 21:57
Hallo,
in dem Mietshaus, in dem wir wohnen wird seit Mitte Oktober ein Aussenfahrstuhl angebaut, hierdurch entsteht Lärm und Dreck im Treppenhaus.
Ich habe einen Staffelmietvertrag, nach dem ich ab 01.12.2019 eine Mieterhöhung bezahlen muss.
Jetzt habe ich meinen Vermieter angeschrieben, dass i9ch nicht bereit bin diese Mieterhöhung zu zahlen, bis die Bauarbeiten abgeschlossen sind.
Er hat mir jetzt geantwortet, dass es sich hierbei auch um eine energetische Sanierung handelt, da die bisher einfach verglasten Fenster im Treppenhaus im Rahmen dieser Massnahme auch durch Doppelfenster ersetzt werden und mir deshalb 3 Monate keine Mietminderung zusteht, stimmt das?
Sind die 3 Monate gerechnet ab Beginn der Baumassnahme oder exakt nach Arbeitstagen, an denen gearbeitet wurde laut Bautragebuch?
Viele Grüsse
Dieter
16. März 2025 - 23:45
Hallo,
im August 2024 wurde mit Dämmungsarbeiten und Verputz und Streichen der Fassade begonnen. Mein Balkon wurde durch die Dämmung kleiner und ist seitdem auch nicht benutzbar.
Das Gerüst steht immer noch direkt vor meinen Fenstern und vor dem Balkon. Seit Wochen ruhen die Arbeiten und ich bekomme keine Antwort darauf, wann es weiter gehen soll.
Meine Frage: ab wann und in welcher Höhe kann ich die Miete mindern? Wie muss ich vorgehen.
Viele Grüße
Elisabeth
18. März 2025 - 17:12
Hallo Elisabeth,
eine Mietminderung ist grundsätzlich möglich, wenn der Balkon unbenutzbar ist und das Gerüst Ihre Wohnqualität erheblich beeinträchtigt. Die Höhe der Minderung hängt von der Schwere der Beeinträchtigung ab – üblicherweise sind 10–20 % der Bruttomiete realistisch, je nach Nutzungsausfall und Lärmbelästigung.
Sie sollten den Vermieter schriftlich zur Beseitigung der Beeinträchtigungen auffordern und eine Frist setzen. Kündigen Sie die Mietminderung an und mindern Sie erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vermieter von der Situation wusste. Falls keine Reaktion erfolgt, können Sie die Miete entsprechend kürzen. Eine rechtliche Beratung wäre bei höheren Minderungen ratsam.
Viele Grüße
Dennis Hundt