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Mietminderung bei Ungeziefer in der Wohnung

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Ungeziefer sind auch Lebewesen. Findet sich Ungeziefer in der Wohnung ein, kann der Wohnwert beeinträchtigt sein. Voraussetzung ist wie bei jeder Mietminderung, dass die Wohnung in ihrer vertragsgemäßen Tauglichkeit tatsächlich beeinträchtigt ist.

Das vereinzelte Auftauchen von Ungeziefer in der Wohnung ist jedoch unerheblich und gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Hinzu kommt, dass der Aufenthalt nur von kurzer Dauer ist und es sich um eine vorübergehende Erscheinung handelt. Auch kommt es auf die Einschätzung eines verständigen Menschen an. Überempfindlichkeiten sind kein Maßstab.

Sicherlich kommt es mithin darauf an, um welche Art von Ungeziefer es sich handelt. Vor allem ist der Mieter in der Verantwortung. Wer im Sommer bei eingeschaltetem Licht die Fenster offen stehen lässt, darf sich nicht wundern, wenn das Licht Motten und allerlei anderes Ungetier anzieht.

Offenes Essen in der Küche zieht Mäuse und Ameisen an. Eine Mietminderungsforderung wäre dann widersprüchlich. Letztlich entscheiden immer die Umstände im Einzelfall. Pauschale Bewertungen gibt es nicht.

Die Minderungsquote bestimmt sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung. Für diese ist der Mieter beweispflichtig. Seine Beanstandung muss erkennen lassen, aufgrund welcher zeitlichen und sachlichen Dimension eine Beeinträchtigung vorliegt.

Beispiel (Ungeziefer in der Wohnung) aus der Rechtsprechung:

  • Gehäuftes Auftreten von Kugelkäfern zusammen mit Schimmelpilzstreifen im Kinderzimmer: 50 % Mietminderung (AG Trier WuM 2008, 665);
  • Kakerlaken und Mäuse in der Wohnung: 10 % (AG Bonn WuM 1986, 113);
  • Silberfische in der Wohnung: 15 % (AG Berlin- Tiergarten MM 1990, 233);
  • Silberfische in der Wohnung, 10 – 15 Stück regelmäßig, Gifteinsatz im Schlafzimmer, keine Gesundheitsgefährdung, nur erhebliche Belästigung: 20 % (AG Lahnstein WuM 1988, 55);
  • Katzenflohbefall trotz Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen über 2 Monate, 80 Flohbisse: 100 % (AG Bremen ZMR 1998, 234);
  • Spinnen in der Parterrewohnung: 0 % (AG Köln WuM 1993, 670); Diese gehören zu den natürlichen Gegebenheiten einer Wohnung im Erdgeschoss;
  • Vereinzeltes Auftreten von Ameisen (AG Köln ZMR 1999, 262);
  • Verstärkt auftretender Khaprakäfer, ergebnisloser Beseitigungsversuch mit Schädlingsbekämpfungsmitteln, Verursachung von Kopfschmerz, Unwohlsein, Hustenreiz: 100 % (AG Aachen WuM 1999, 457);
  • Mottenbefall in der Wanddämmung im Bodenbereich ohne erkennbare Ursache, 5 – 10 tote Motten in jedem Raum bei der wöchentlichen Reinigung, Notwendigkeit der Beauftragung eines Schädlingsbekämpfungsbetriebs: 25 % (AG Bremen, Urt. v. 5.12.2001, Az. 25 C 0118/01);
  • Erheblicher Mäusebefall in einer Stadtwohnung: 100 % Mietminderung (AG Brandenburg WuM 2001, 605); Die Mieterin behauptete, sie habe bis zu 10 Mäuse in ihrem Wohnzimmer zählen können.
  • Ratten in der Wohnung, erhebliche Beeinträchtigung durch Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung: 80 % Mietminderung (AG Dülmen, Urt.v. 15.11.2012, 3 C 128/12);

Hinweis: Die bezeichneten Gerichtsurteile sind Einzelfälle. Sie dürfen nicht ohne Weiteres auf die eigene Situation übertragen werden. Maßgeblich sind immer die der Entscheidung zu Grunde liegenden Umstände. Sie dienen allenfalls als Orientierung für die Einschätzung der eigenen Situation.

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