Der Vermieter ist verpflichtet, den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu gewährleisten. Bei blinden Fenstern in der Wohnung ist der vertragsgemäße Gebrauch in aller Regel beeinträchtigt.
Der Vermieter ist regelmäßig instandsetzungspflichtig. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt. Die Mietminderung muss der Gebrauchsbeeinträchtigung entsprechen und angemessen sein.
Wir erklären hier, ob “blinde Fenster” in der Wohnung zu einer Mietminderung berechtigen, wie am besten vorzugehen ist und was die Gerichte bislang zu ähnlichen Fällen gesagt haben.
Rechtsprechung zur Mietminderung bei blinden Fenstern
Das LG München gestand einem Mieter 5 % Mietminderung je Fenster zu, soweit die Isolierglasscheibe blind und feuchtigkeitsbeschlagen war (LG München I 31 S 17040/84). Ähnlich urteilte das LG Darmstadt (WM 1985, 260). Auch wenn die Feuchtigkeit immer wieder verdunste, bildeten sich doch dauerhafte Schlieren zwischen den Scheiben, die den Wohnwert mindern.
In einem Fall des AG Kassel (WM 1993, 607) durfte der Miete die Miete wegen zweier blinder Fenster im Schlafzimmer und einem blinden Fenster in der Küche und der dadurch bedingten Sichtbehinderung für jede Glasscheibe um 5 % je Monat mindern. Das Gericht verwies darauf, dass infolge der feuchtigkeitsbedingt blinden Fenster und des dadurch verminderten Licht- und Sonneneinfalls auch ein subjektives Gefühl eines schlechten Raumklimas entstehe.
Das AG Miesbach (WM 1985, 260) setzte in einem ähnlichen Fall eine Minderungsquote von 1 % für die Wohnzimmerscheiben und von 0,5 % für die Küchenscheibe an, da der Gebrauchswert der Wohnung insgesamt nur unbedeutend beeinträchtigt wurde.
Welche Minderungsquote angemessen ist, bestimmt sich nach dem Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung im Einzelfall. Pauschale Richtsätze gibt es dafür nicht. Insoweit entscheidet jeder Richter im Streitfall in eigener Verantwortung nach eigenem Ermessen.
Bei blinden Fenstern besteht Instandsetzungspflicht
Zugleich hat der BGH entschieden, dass auch eine nicht modernisierte Altbauwohnung einen Mindeststandard für zeitgemäßes Wohnen gewährleisten müsse (BGH WuM 2010, 235). Soweit der Mindeststandard unterschritten wird, bedarf es einer eindeutigen Vereinbarung im Mietvertrag.
In diesem Sinne ist der Vermieter auch instandsetzungspflichtig. Da ein blindes Fenster nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht, muss der Vermieter das Fenster austauschen.
Seine Verpflichtung kann allenfalls dann entfallen, wenn der Mieter den Mietvertrag in Kenntnis des Zustandes des oder der Fenster abgeschlossen hat und diesen Zustand ausdrücklich akzeptiert hat. Meist findet die dadurch geminderte Wohnqualität auch in der Höhe des Mietzinses ihren Niederschlag.
Mangel bei Zusicherung
Eine Mietminderung wegen blinder Fenster kommt vor allem auch dann in Betracht, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages eine bestimmte Eigenschaft der Fenster zugesichert hat. Verpflichtete er sich ausdrücklich, die alten Einfachfenster innerhalb einer bestimmten Frist in moderner Fenster auszutauschen, darf der Mieter nach Fristablauf die Miete mindern (LG Braunschweig (WuM 1985, 259). Infolge der Zusicherung kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit die alten Fenster noch funktionstüchtig sind.
Dabei müssen Inhalt und Umfang der Äußerung des Vermieters erkennen lassen, dass der Vermieter tatsächlich eine entsprechende Verantwortung übernehmen wollte. Nur dann kann von einer Zusicherung ausgegangen werden (BGH NJW 1980, 777).
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