Der Vermieter muss den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache gewährleisten. Hat der Mieter eine Wohnung mit Einfachverglasung gemietet, ist eine Mietminderung im Regelfall ausgeschlossen. Der Mieter bekommt genau das, was er gemietet hat und wofür er die entsprechend vereinbarte Miete bezahlt. Wollte er auf dieser Basis die Einfachverglasung beanstanden, würde er widersprüchlich handeln und den Vermieter für etwas verantwortlich machen, was er mietvertraglich akzeptiert hat. Dies gilt umso mehr, je länger der Mieter bereits in der Wohnung wohnt.
Es liegt in der Natur der Sache, das Fenster mit Einfachverglasung nicht die Wohnqualität bieten, die bei modernen Fenstern möglich ist. Da die Fenster aber dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechen, darf der Mieter keine höhere Wohnqualität erwarten, als diejenige, die er mietvertraglich vereinbart hat.
Inhalt dieses Ratgebers: Mietminderung bei Einfachverglasung?
- Einfachverglasung begründet keine Mietminderung
- BGH: Der übliche Standard bestimmt die Wohnqualität
- Nur die ausstehende Instandhaltung begründet Mietminderung
- Mieter hat keinen Anspruch auf Austausch der Fenster (Modernisierung)
- Mangel bei Zusicherung
- Rechtslage ab 1.5. 2013 bei energetischer Modernisierung
1. Einfachverglasung begründet keine Mietminderung
Die vorstehende Beurteilung liegt auch der Entscheidung des Amtsgerichts Münster (Az. 3 C 336/88) zugrunde. Dort beanstandete der Mieter die von Holzfenstern mit Einfachverglasung ausgehende Kälteabstrahlung. Das Gericht sah darin keinen Mangel der Mietsache.
2. BGH: Der übliche Standard bestimmt die Wohnqualität
Später verweis der BGH darauf, dass auch eine nicht modernisierte Altbauwohnung einen Mindeststandard für zeitgemäßes Wohnen gewährleisten müsse (BGH WuM 2010, 235). Soweit der Mindeststandard unterschritten werde, bedürfe es einer eindeutigen Vereinbarung im Mietvertrag. Diese findet regelmäßig auch in der Höhe des Mietzinses ihren Niederschlag (so im Fall des LG Hannover, Urt.v. 15.04.1994, Az. 9 S 211/93).
Inwieweit Fenster mit Einfachverglasung den Mindeststandard unterscheiden, ist eine Frage des Einzelfalles. Wichtig ist hier auch, dass der Mieter bei Mietvertragsabschluss keine Erkenntnisse über die Beschaffenheit der Fenster hatte oder hätte haben können. Bei Fenstern dürfte dies regelmäßig nicht der Fall sein, da es offensichtlich ist, ob Fenster Einfach- oder Doppelverglasung haben.
Auch kommt es dazu auf das Umfeld an, in dem sich die Wohnung befindet. Zeigen Wohnungen in einem offensichtlich älteren Mehrfamilienhaus Alterserscheinungen, wird der Mieter diesen Zustand später kaum noch zu beanstanden können.
3. Nur die ausstehende Instandhaltung begründet Mietminderung
Der Vermieter ist lediglich instandhaltungspflichtig. Er muss also den ursprünglichen Zustand, so wie er beim Abschluss des Mietvertrages bestanden hat, über den Zeitraum, in dem der Mieter der Wohnung wohnt, aufrechterhalten.
Stellt der Mieter also erst nach dem Einzug oder während der Mietzeit fest, dass die Fenster undicht oder defekt sind, ist der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung beeinträchtigt und ihm steht ein Minderungsrecht zu.
Allerdings ist auch hier zu berücksichtigen, dass ältere Fenster, insbesondere Fenstern in älteren Gebäuden oder ältere Fenster mit Holzrahmen, normalerweise nie ganz dicht sind. Irgendwo zieht es immer. Befinden sich die Fenster im Hinblick auf das Gebäude in einem altersgerechten Zustand, rechtfertigt dies keine Instandsetzung. Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter die Wohnung modernisiere und den Wohnwert verbessere (LG Karlsruhe Urt. v. 23.09.2005, Az. 9 S 157/05).
Auch Aluminiumfenster, die eine Kältebrücke bilden, können das Gefühl von Zugluft hervorrufen. Eine Mietminderung lässt sich allein wegen dieses Zustandes nicht begründen.
4. Mieter hat keinen Anspruch auf Austausch der Fenster (Modernisierung)
Sofern der Vermieter die Fenster mit der Einfachverglasung gegen modernere Fenster austauscht, handelt es sich regelmäßig um eine Modernisierungsmaßnahme, die der Vermieter freiwillig vornimmt.
Durch die dadurch bedingte Verbesserung der Wohnqualität und die Reduzierung des Energieverbrauchs, darf der Vermieter nach dem Gesetz den Kostenaufwand auf den Mieter umlegen und die Miete bis zu 11 Prozent erhöhen (§ 559 BGB).
5. Mangel bei Zusicherung
Eine Mietminderung wegen Fenster mit Einfachverglasung kommt aber dann in Betracht, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages eine bestimmte Eigenschaft zugesichert hat (z.B. Einbau von Fenstern mit Doppelverglasung).
In einem Fall des LG Braunschweig (WuM 1985, 259) verpflichtete sich der Vermieter ausdrücklich, die einfachverglasten Fenster innerhalb einer bestimmten Frist auszutauschen. Nach Fristablauf kürzte der Mieter die Miete. Da der Vermieter den Fensteraustausch zugesichert hatte, kam es nicht darauf an, ob und inwieweit die alten Fenster noch funktionsfähig waren.
Allerdings kann nicht jede Äußerung des Vermieters als Zusicherung einer Eigenschaft verstanden werden. Vielmehr müssen ihr Inhalt und der Umfang genau erkennbar sein und erkennen lassen, dass der Vermieter tatsächlich eine entsprechende Verantwortung hat übernehmen wollen (BGH NJW 1980, 777).
6. Rechtslage ab 1.5. 2013 bei energetischer Modernisierung
Ersetzt der Vermieter Fenster mit Einfachverglasung, kann der Mieter für die Dauer von 3 Monaten nicht die Miete mindern, da die eingeschränkte Gebrauchstauglichkeit seiner Wohnung auf einer Maßnahme beruht, die der energetischen Modernisierung nach § 555b Nr. 1 BGB dient.
Modernisierungsmaßnahmen, die im Sinne des § 555b Nr. 1 BGB den Ausschluss des Mietminderungsrechts für 3 Monate zur Folge haben, sind nur solche, bei denen Endenergie eingespart wird und die der Mietsache selbst dienen. Klassisches Beispiel ist mithin der Austausch von Fenstern mit Einfachverglasung gegen Energiesparfenster.
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