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Mietminderung: Toilette verstopft

Eine verstopfte Toilette beeinträchtigt den Wohnwert einer jeden Wohnung. Zum Mindeststandard einer Wohnung gehört heutzutage sicherlich eine funktionierende Toilette. Ist die Toilette verstopft, kann – muss aber nicht immer – ein Mangel vorliegen. Auch hier gilt wie immer im Mietminderungsrecht der Grundsatz: Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Pauschale Vorgaben gibt es nicht.

Voraussetzung ist, dass die Verstopfung effektiv zu einer Gebrauchsbeeinträchtigung führt. Gelegentliche Verstopfungen liegen in der Natur der Sache und lassen sich oft auf einfache Weise beseitigen. Soweit der Mieter die Wohnung praktisch verlassen muss, um eine Toilette aufzusuchen, sinkt der Wohnwert der Wohnung mit jedem zusätzlichen Gang.

Mietminderung: Warum ist die Toilette verstopft!?

Inwieweit eine Mietminderung in Betracht kommt, hängt auch davon ab, ob der Mieter selbst die Verstopfung verursacht hat oder die Verstopfung infolge baulicher Unzulänglichkeiten (uralte Toilette, deren Abflusssystem durch Ablagerungen zugesetzt ist, Wasserdruck ist unzureichend) vom Vermieter zu verantworten ist. Wichtig ist, dass der Mieter den Vermieter auch umgehend informiert.

Dabei ist davon auszugehen, dass eine Verstopfung, die im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Toilette eintritt, den Mieter durchaus zur Mietminderung berechtigt. Soweit der Mieter die Verstopfung selbst verursacht hat, weil er zu viel Toilettenpapier verwendet hat oder Plastikteile oder Tampons in die Toilette wirft, kann er dafür nicht den Vermieter verantwortlich machen.

Beeinträchtigung muss für eine Mietminderung erheblich sein

Voraussetzung ist auch, dass die Verstopfung nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern sich zeitlich und umständehalber so auswirkt, dass es ungerecht erschiene, wenn der Mieter die volle Miete bezahlen müsste. Kann der Mieter die Verstopfung ohne großen Aufwand mithilfe eines einfachen Geräts (Pimpel) oder mithilfe eines Rohrreinigers selbst beseitigen, ist ihm die Maßnahme als Teil seines allgemeinen Lebensrisikos sicherlich zumutbar.

Den Mieter ist sicherlich auch zuzumuten, durch die regelmäßige Reinigung und eine ausreichende Spülung nach jedem Toilettengang Verstopfungen vorzubeugen.

Soweit dem Mieter eine Mietminderung zusteht, muss diese angemessen sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Restwohnwert der Wohnung regelmäßig erhalten bleiben dürfte und eine Mietminderung zu 100 % kaum in Betracht kommt. Soweit der Vermieter eine Ersatztoilette anbieten kann oder eine Miettoilette zur Verfügung stellt, reduziert dies sicherlich das Ausmaß der an sich begründeten Mietminderung.

Einzelfälle aus der Rechtsprechung:


5 % Mietminderung bei Fäkalienrückfluss in der Toilette (AG Schöneberg GE 1991, 527);

38 % Mietminderung bei Abwasserstau, wenn aus Toilette und Badewanne übel riechendes Wasser austritt (AG Groß-Gerau WuM 1980, 128);

80 % Mietminderung, wenn die einzige Toilette der Wohnung nicht benutzbar ist (LG Berlin MM 1988, 213);

50 % Mietminderung, wenn eine achtzigjährige Mieterin die verstopfte Toilette nicht benutzen kann und im Badezimmer durch den Rückstau eine Abwasserüberschwemmung eingetreten ist (AG Hannover, Urt. v. 10.10.2008, 559 C 3475/08). Zusätzlich wurde der Frau ein Schmerzensgeld von 250 € zugesprochen, da sie infolge ihres Alters durch die Nichtbenutzbarkeit der Toilette auch gesundheitlich erheblich beeinträchtigt war.

15 % Mietminderung, wenn die Toilettenspülung infolge eines unzureichenden Wasserdrucks nicht oder kaum benutzbar ist und Verstopfung eintritt (AG Münster WuM 1993, 124);

100 % Mietminderung wegen Fäkaliengrube unbenutzbar, 75 % sobald Miettoilette aufgestellt wird (LG Postdam WuM 1997, 677)

7 Antworten auf "Mietminderung: Toilette verstopft"

  • Johanna Stürtzel
    17. Januar 2018 - 23:26 Antworten

    Guten Abend, Herr Hundt,

    ich habe zum 1.1.2018 eine Wohnung angemietet, die eine verstopfte und eklig verdreckte Toilette hat. Bei der Wohnungsbesichtigung vor Mietabschluss 2 Monate davor war sie noch in Ordnung. Der Hausverwalter weigert sich, sie instand zu setzen. Inzwischen habe ich die wieder Wohnung gekündigt, habe also nicht darin gewohnt, muss aber drei Monate Miete zahlen, daher möchte ich keine Firma beauftragen, sondern die Miete mindern. Wieviel Prozent sind angemessen?

  • Lena Schulz
    4. Februar 2018 - 22:22 Antworten

    Hallo,

    Mein Partner und ich leben in einer Wohnung mit zwei Badezimmern. Zu unserem Einzug 08/2016 wurden beide Badezimmer saniert. Wir haben seitdem immer wieder Probleme mit den Abflüssen in beiden Badezimmern, die Tür an Tür liegen, wir hatten auch diverse male Handwerker im Haus (Die Dusche, Badewanne ist nicht abgelaufen, das Abwasser der Waschmaschine ist in die Badewanne gelaufen). Nun waren seit Freitag den 19.01. beide Toiletten verstopft und nicht mehr nutzbar. Wir haben Montag früh die Hausverwaltung kontaktiert und haben die Info bekommen es meldet sich jemand bei uns. Am Donnerstag habe ich noch einmal angerufen, woraufhin sich dann am Montag den 29.01. Die Sanitärfirma gemeldet hat, aber erst am Mittwoch, 31.01. Kommen konnte und das Problem beheben konnte.
    Ist eine Mietminderung trotz bereits behobenen Schaden gerechtfertigt da wir fast 2 Wochen lang keine funktionierende Toilette hatten?
    Grüße

  • Ruth Aufdengarten
    6. November 2022 - 21:45 Antworten

    Es wurde festgestellt, das das Abflussrohr keinen Knick hat (gerade verlegt wurde) und dadurch die Toilette verstopft (imMärz ud jetzt).. Ausserdem mus ich alle 3 Tage Wasser in den Duschabfluss schütten weil es so sehr stinkt. Angeraten wurde mir von einem Monteur ich sollte nach jedem Toilettengang 2x abziehen.
    Wer bezahlt mir das Wassergeld? Was kann ich machen?
    Die Wohnung liegt am Ende und es sind insgesamt 20 Wohnungen (alles kommt bei mir an)..
    Für Ihre Bemühungen vielen Dank.

  • Erika
    28. Oktober 2023 - 20:14 Antworten

    Hallo,
    Das Wasser meiner Toilette läuft nicht ab und kommt teilweise im Waschbecken daneben hochgespült. Vermieter hat unter uns eine Praxis , die Momentan wegen Urlaub geschlossen hat. Klempner der Hausverwaltung will nicht kommen, da er kein Zugang zur Praxis unter uns hat.
    Unsere Toilette ist das Wochenende über unbenutzbar, das nun das Wasser kaum mehr abläuft.
    Haben wir ein Recht auf mietminderung, wenn ja wie viel?

    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietminderung.org
      1. November 2023 - 07:55 Antworten

      Hallo Erika,

      sofern der Schaden nicht selbst verursacht wurde, haben Sie m.E. die Möglichkeit der Mietminderung. Siehe Artikel oben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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