Go to Top

Mietminderung wegen Warmwasserschwankungen

Die Nebenkostenvorauszahlungen des Mieters beinhalten in der Regel auch einen Teilbetrag für die Warmwasserversorgung. Gemäß § 2 Ziffer 5 Betriebskostenverordnung ist der Vermieter berechtigt, die Kosten der Warmwasserversorgung dem Mieter entsprechend in Rechnung zu stellen.

Warmes Wasser gehört heutzutage zur Grundversorgung einer jeden Wohnung. Demgemäß ist der Vermieter verpflichtet, die Wasserversorgungsanlage das ganze Jahr über rund um die Uhr in Betrieb zu halten (AG München WuM 1987, 382). Dazu muss er auch ständig ausreichend warmes Wasser liefern.

Wir zeigen wie Mieter am besten auf Warmwasserschwankungen reagieren und was man tun kann.

Mietminderung bei Warmwasserschwankungen

Warmes Wasser wird zum Duschen und Baden oder in der Küche benötigt. Eine sachgerechte Nutzung ist nur möglich, wenn das Wasser fortlaufend warm ist und nicht ständig die Temperaturen wechselt. Auch muss eine gewisse Mindesttemperatur erreicht und sodann über einen gewissen Zeitraum eingehalten werden.

Wasserschwankungen weisen darauf hin, dass die Wasseraufbereitungsanlage technische Probleme hat und offensichtlich nicht in der Lage ist, eine zuverlässige Versorgung zu gewährleisten. Um Warmwasserschwankungen einzuschätzen, kommt es darauf an, welche Temperaturen der Mieter überhaupt erwarten darf.

36,5° warmes Wasser sei allenfalls zum Putzen geeignet und liege unter der durchschnittlichen Körpertemperatur des Menschen. Es eigne sich daher nicht zum Duschen oder Baden. Auch das LG Berlin (NZM 1999, 1039) fordert eine Warmwassertemperatur von 40° Celsius ohne großen zeitlichen Vorlauf. Das LG Hamburg (WuM 1978, 242) hielt 40° – 50° für ausreichend. Sinkt hingegen die Wassertemperatur unter 40° C, liege ein Mangel vor, ohne dass es darauf ankomme, ob dies tags oder nachts passiert (AG Köln WuM 1996, 701).

Kriterien der Bemessung der Mietminderung

Um die Minderungsquote zu bemessen, ist auf die Umstände im Einzelfall abzustellen. Gesetzliche oder pauschale Vorgaben gibt es dafür nicht. Das Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung bestimmt die Minderungsquote. Dabei kommt das auch auf das zeitliche Ausmaß der Beeinträchtigung an.

Da der Mieter beweispflichtig ist, befindet er sich in einer eher schwierigen Nachweissituation. Er sollte ein Temperaturprotokoll führen und detailliert auflisten, wann und mit welchen Temperaturen das Wasser aus dem Hahn gekommen ist und zu welchem Zweck er warmes Wasser benötigt hat.

Ein allgemeiner Artikel zur Höhe der Mietminderung.

Einzelfälle aus der Rechtsprechung

  • Störung der Warmwasser- und Heizungsversorgung im Mai/Juni: 10 % Mietminderung (LG Heidelberg WuM 1997, 44);
  • Unzureichende Dauerleistung des Warmwasseraufbereiters, Einschränkung der aufeinanderfolgenden Entnahme von Warmwasser nebst weiteren Mängeln: 15 % (LG Braunschweig ZMR 2000, 222);

Soweit es dazu Gerichtsurteile gibt, dürfen diese nicht ohne Weiteres pauschal auf die eigene Situation übertragen werden. Vielmehr bedarf es dazu der Einbeziehung der individuellen Gegebenheiten.

9 Antworten auf "Mietminderung wegen Warmwasserschwankungen"

  • Xaver Kober
    15. September 2013 - 10:46 Antworten

    Hallo,

    ich hatte gehofft, in diesem Artikel etwas zur Temperaturkonstanz zu finden. Wenn jemand unter der Dusche steht und ein Mitbewohner die Toilettenspülung betätigt, wird die duschende Person fast verbrüht, da Kaltwasser zum mischen fehlt. Auf den Toilettengang folgt das Händewaschen (Warmwasser-Entnahme) und das Duschwasser wird sofort kalt.

    In unserer alten Wohnung war dies nicht der Fall – zumindest nicht so heftig. Was können wir tun?

    Gruss
    XK

    • Mietminderung.org
      15. September 2013 - 12:38 Antworten

      Hallo Xaver,

      “Temperaturkonstanz” ist im Grunde das Gegenteil von Warmwasserschwankungen. Leider findet man nicht zu jedem Einzelfall die passenden Rechtsprechung. Beziehungsweise wir können hier leider nicht alle Urteile zu einem Thema darstellen.

      Recherchieren Sie am besten nach einem treffenden Urteil. Ansonsten ist es immer eine Betrachtung des Einzelfalls, ob ein Mangel vorliegt und eine Mietminderung angebracht ist.

      Danke für Ihr Feedback.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Jacky
        7. Juli 2023 - 02:50 Antworten

        Gilt diese Klausel rechtlich wenn wir unterzeichnen?

        “Bei Störungen in der Warmwasserversorgung oder der Heizung hat der Mieter keinen Anspruch auf Entschädigung es sei denn die Störungen sind auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln der Vermieterin zurück zu führen.

        • Mietminderung.org
          7. Juli 2023 - 12:49 Antworten

          Hallo Jacky,

          lassen Sie die Klausel im Zweifel bitte rechtlich auf deren Wirksamkeit prüfen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Andrea S.
    2. Oktober 2013 - 12:21 Antworten

    Hallo, wir haben heute das fünfte Mal in einer Woche nur Kaltwasser. Das Wasser wird meist erst abends wieder normal heiß. Wir haben jetzt gestern eine Mietminderung angedroht, wenn der Vermieter den Mangel nicht behebt (das ist kein neues Thema, aber wir haben uns jetzt das erste mal beschwert, allerdings haben es schon vor uns viele Mieter im Haus getan). Was kann/sollte ich tun? Wie hoch könnte die Mietminderung sein. Ich glaube man kann erst, nachdem man mit Mietminderung gedroht hat, tatsächlich die Miete kürzen oder? Das heisst erst ab heute, da wir erst egstern gedroht haben?Die Tage davor sind “verloren”?

    Herzlichen Dank

  • S.
    17. Dezember 2015 - 00:15 Antworten

    Hallo,
    seit über 8 Wochen hält der Durchlauferhitzer in meiner Whg. die Temperatur nicht mehr konstant. Entweder heiß oder kalt. Des Weiteren kommen insgesamt 7 Mängel in meiner Wohnung vor:
    Undichte Fenster in allen Räumen (Badezimmer, Küche, Wohnraum)
    blinde bzw. feuchtigkeitsbeschlagene Fenster und laufendes Kondensswasser aufgrund der undichten Fenstern im Wohnraum, das am Fenster hinunter läuft und zur Schimmelbildung führt, Zugluft an der Wohnungstür, sowie eine undichte Wohnungstür, lautes Rauschen der Heizungen in allen Räumen (Badezimmer, Küche, Wohnraum) und nicht Einhaltung der Heizperiode: Die Heizung stellt sich bereits um 22:30 Uhr komplett ab und stellt sich erst morgen um 06:30 Uhr wieder an.

    Meine Frage: Gibt es dafür eine gesamt Mietminderungsquote oder darf man alles einzeln berechnen?

    Viele Grüße,

    S.

  • D
    2. Februar 2018 - 08:26 Antworten

    Hallo
    Habe hier auch seit Jahren Probleme mit dem Warmwasser und der Heizung. Seit 8Jahren haben wir hier morgens kein warmes Wasser und Heizung. Bis 3 Uhr morgens ist es alles warm, nicht zu sagen heiss, aber dann wird es kalt. Zu kalt zum duschen usw. besonders im Winter, denn im Sommer ist das Problem nicht so. Erst ab ungefähr zwischen halb 7 und 8Uhr wird es wieder warm. Ich hatte den Vermieter nun schon dieses Jahr 5 mal darauf Aufmerksam gemacht. Ich muss ja immer anrufen, hatte aber auch 2 mal geschrieben. Nun haben wir eine Mieterhöhung bekommen nach § 558 BGB. Habe auch schon einen Termin bei der Verbraucherzentrale, aber das dauert noch über 1 Woche. Hier ist ja noch mehr im Argen, da ich bei einer großen Wohnungsgesellschaft wohne und ja auch in einem Hochhaus und die Wohnungslage nicht so toll ist und auch die Wohnungen ja immer teurer werden, nun meine Frage schon mal vorab:
    Welche Möglichkeiten habe ich die Miete zu senken oder auch mehr Druck auf den Vermieter auszuüben, ohne gleich eine Kündigung zu bekommen.
    Bedanke mich für Ihre Antwort
    MfG

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert