Nur eine ordnungsgemäße Wohnung bietet echte Wohnqualität. Welche Wohnqualität der Mieter erwarten darf, bestimmt sich nach dem Mietvertrag und dem Zeitpunkt, zu dem er den Mietvertrag abgeschlossen hat.
Normalerweise besichtigt der Mieter die Wohnung vor Abschluss des Mietvertrages. Stellt er dabei fest oder hätte er bei angemessener Sorgfalt feststellen können, dass es in der Wohnung infolge undichter oder defekter Wohnungstüren oder Fenster Zugluft gibt, muss er diesen Umstand gegenüber dem Vermieter sofort beanstanden und kann nicht im Nachhinein daraus einen Mangel und eine Mietminderung rechtfertigen.
Zugluft ist gewissermaßen normal
Erweisen sich Türen und Fenster erst später als undicht oder als defekt oder stellt der Mieter Zugluft fest, kommt es darauf an, inwieweit dadurch der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung beeinträchtigt ist. Nur moderne Wohnungstüren und Fenster dürften absolut dicht sein. Ältere Wohnungstüren und Fenster, insbesondere solche in älteren Gebäuden, sind normalerweise nie ganz dicht. Irgendwo zieht es immer. Auch Aluminiumrahmen an Fenstern, die eine Kältebrücke bilden, können das bloße Gefühl von Zugluft hervorrufen. Wo die Grenze zur Unzumutbarkeit überschritten wird, lässt sich nur anhand der Gegebenheiten im Einzelfall beurteilen.
BGH: üblicher Standard bestimmt Wohnqualität
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist richtungsweisend(Urteil v. 26.07.2004 – VIII ZR 281/03). Danach kann der Mieter einer Wohnung ohne eine ausdrückliche Vereinbarung nur erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Standard aufweisen, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspricht. Vor allem sei das Alter des Gebäudes zu berücksichtigen. Gerade Unzulänglichkeiten eines Altbaus müssen Mieter akzeptieren.
Mietminderung bei Zugluft bei Wohnungstüren
- Eindringende Zugluft bei 5 Außentüren: 5 % Mietminderung (OLG Düsseldorf DWW 2000, 124);
- In einer Entscheidung des LG Berlin (Urt.v. 04.06.1984, Az. 61 S 204/83) beanstandete der Mieter, dass infolge der abgetretenen Türschwelle unter der Balkontür Kaltluft in die Wohnung ströme. Dieser Umstand beeinträchtige die Wohnqualität. In diesem Fall musste der Vermieter dem Mieter die Kosten für den Ersatz der Türschwelle bezahlen. Soweit der Mieter zugleich abgetretene Türschwellen innerhalb der Wohnung beanstandete, wurde sein Aufwendungsersatzanspruch jedoch abgewiesen. Dieser Umstand beeinträchtige nicht die Wohnqualität.
- Undichte und zugige Wohnungstür in einer Altbauwohnung: keine Mietminderung, da unerhebliche Bagatellmängel (AG Bremerhaven, Urt.v. 26.05.1992, Az. 59 C 1214/91);
Mietminderung bei Zugluft bei Fenstern
- In einem Fall des LG Karlsruhe (Urt. v. 23.09.2005, Az. 9 S 157/05) verspürten die Mieter einen leichten Windhauch durch die Wohnung. Dies sei jedoch kein Mangel. Zwar sei die Wohnung etwas zugig. Nach den Feststellungen eines Sachverständigen befanden sich Fenster und Türen im Hinblick auf das Gebäude in einem altersgerechten Zustand, der keine Instandsetzung rechtfertige. Insbesondere habe der Mieter keinen Anspruch, dass der Vermieter die Wohnung modernisiere und den Wohnwert verbessere.
- Geringfügige Zugluft zwischen Blendrahmen und Fensterflügel im Altbau: Keine Mietminderung (AG Steinfurt WuM 1996, 268);
- Schließmechanismus eines Oberlicht beeinträchtigt (+ Putzrisse): 3 % (OLG Brandenburg WuM 2007, 16);
- Fenster undicht, Erneuerung des Fensterkitts möglich (LG Potsdam WuM 1997, 677);
- Zugluft: 20 %, nähere Umstände unbekannt (LG Kassel WuM 1988, 108);
- Undichte Fenster (+ weitere Mängel) begründen infolge Abkühlung und Wärmeverlust einen Mangel. Die Wohnung sei mit einer durchschnittlichen Wohnung gleicher Bauart und Ausstattung daher nicht vergleichbar (AG Osnabrück, Urt.v. 31.03.1995, Az. 14 C 231/94);
- Kein Mietmangel bei unschönem Doppelfenster, auch wenn die äußeren Fensterflügel einen desolaten Eindruck machen, die inneren Flügel jedoch in einem ordnungsgemäßen Zustand sind und deshalb dicht abschließen. Der bloße unschöne optische Eindruck begründe angesichts des etwa gleichermaßen vorhandenen Zustandes der Altbauwohnung keine Mangelhaftigkeit. Dieser insgesamt unterhalb der Norm liegende bauliche Zustand sei als solcher bei Mietvertragsabschluss akzeptiert und in dem niedrigen Mietzins berücksichtigt worden (LG Hannover, Urt.v. 15.04.1994, Az. 9 S 211/93);
Soweit der Mieter Zugluft durch Steckdosen verspürt, dürfte es sich allenfalls um einen unerheblichen Bagatellmangel handeln, der in seiner Intensität eher einer subjektiven Empfindlichkeit gleichkommt. Maßgebend ist aber nur der objektive Eindruck. Das Problem lässt sich einfach beseitigen, indem ein Stecker oder eine Kindersicherung eingesteckt wird. Gerichtsurteile sind nicht ersichtlich.
6. März 2018 - 15:31
Hallo, ich habe den Fall, dass die Altbauwohnung in die ich eingezogen bin, komplett renoviert wurde. In folge dessen, wurden die Fussbodenbeläge ausgetauscht und somit sind alle Türen viel zu kurz. Mir geht es aber lediglich um die Haustür. Dadurch, dass diese viel zu kurz ist und ich im Eingangsbereich wohne, zieht die Kälte direkt in die Wohnung. (Gerade bei Minusgeraden) Der Vermieter wollte Kostengünstig den Türrahmen erhöhen, wodurch eine Stolperkante entsteht. Nachdem ich dies abgelehnt habe; möchte er, dass ich die Kosten für die Türverlängerung trage. Was ist in diesem Fall richtig und was kann ich tun? Ich habe diesen Mangel ja nun nicht verursacht und sehe nicht ein, diese Kosten zu tragen.
16. November 2018 - 15:29
Hallo Herr Berndt,
da ich genau das selbe Problem habe, wollte ich sie fragen, wie das Problem bei Ihnen gelöst wurde. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Knoff