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Mietminderung nach einem Abwasserschaden

Die Gebäudeversicherung reguliert einen Wasserschaden nur dann, wenn er in einem defekten Leitungsrohr der Wasser- und Heizungsversorgung aufgetreten ist, nicht aber im Fall eines Rückstaus in der Kanalisation. Dessen ungeachtet steht dem Mieter eine Mietminderung zu, wenn der Abwasserschaden die Gebrauchstauglichkeit von Wohnung oder Keller beeinträchtigt.

Die Minderungsquote bemisst sich nach dem Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung und muss der Situation angemessen sein. Dabei kommt es auch darauf an, über welche Zeiträume und über welches  Ausmaß sich die Gebrauchsbeeinträchtigung erstreckt.

Abwasser kann zu Schäden führen, wenn es aus einem defekten Abwasserrohr austritt oder die Toilette überläuft. Läuft die Kanalisation infolge eines Wolkenbruchs über, kann der Rückfluss den im Keller gelagerten Hausrat des Mieters zerstören. Der Vermieter haftet, wenn er schuldhaft keine Rückstauklappe eingesetzt hat, auf Schadensersatz und Minderung der Miete.

Einzelfälle aus der Rechtsprechung

Einschlägige Gerichtsentscheidungen sind immer einzelfallbedingt. Sie dienen allenfalls als Orientierungshilfe für die Beurteilung der eigenen Situation! Es finden sich nur ganz wenige Entscheidungen zum Abwasserschaden.

  • Defekter Abfluss, Fäkalienrückfluss: 3 % (AG Berlin- Schöneberg GE 1991, 527);
  • Abfluss staut und führt zum Ausfluss übelriechenden Wassers: 38 % (AG Groß-Gerau WuM 1980, 128);
  • Keller steht unter Wasser: 5 %  Mietminderung (AG Osnabrück ZMR 1987, 342);
  • Völlige Durchfeuchtung der Wohnung aufgrund eines Wasserschadens: 100 % (LG Berlin MM 1988, 148);
  • 50 % Mietminderung, wenn eine achtzigjährige Mieterin die verstopfte Toilette nicht benutzen kann und im Badezimmer durch den Rückstau eine Abwasserüberschwemmung eingetreten ist (AG Hannover, Urt. v. 10.10.2008, 559 C 3475/08). Zusätzlich erhielt die Frau ein Schmerzensgeld von 250 €, da sie infolge ihres Alters durch die Nichtbenutzbarkeit der Toilette auch gesundheitlich erheblich beeinträchtigt war.

8 Antworten auf "Mietminderung nach einem Abwasserschaden"

  • Herbert Hohmann
    15. Januar 2020 - 19:40 Antworten

    Nach einem unverschuldetem Wasserschaden (Abfluß Dusche) ist das Wasser bis in den Keller gelaufen und das Bad samt Unterbau (Fließen und Unterboden) und eventuell Wände müssen saniert und renoviert werden. Dauer ca. 2 Monate. Der Mieter muss für diesen Zeitraum sich eine andere Wohnung suchen und soll in dieser Zeit keine Miete zahlen. Hat der Mieter Anspruch auf weitere Zahlung bzw. Leistungen vom Vermieter zu bekommen?
    Danke für die Antwort.

  • Silvia Klein
    11. März 2020 - 20:35 Antworten

    Nach einem Starkregen- Sturmtief Sabine- lief meine Wohnung ( Bad und Flur) am Montagmorgen hauptsächlich durch die Dusche, die Toilette war randvoll, mit Fäkalien voll. Es sprudelte nur so heraus. Wäre ich alleine gewesen, ich bin gesundheitlich beeintächtigt, hätte ich dieses Szenario nicht bewältigen können. Habe sofort meinen Vermieter kontaktiert der dann am Nachmittag vorbei kam und Fotos machte. Mehr nicht.. In der Nacht von Montag auf Dienstag kam es wieder zu Starkregen. Von 01:45 bis ca 03:45.. Ich sprang aus dem Bett und meine Toilette war randvoll und ich fox und fertig. Schlimmeres blieb mir erspart. Alles funktionierte dann wieder bis zum Wochende und dann ging nichts mehr.. Nicht duschen, nicht waschen, nicht abspülen. Nicht zur Tiolette. Am Montag habe ich wieder den Vermieter informiert der ungehalten wurde. Der schickte eine Spezielfirma vorbei. Der Kontrollschacht war zugepflaster. Man montierte meine Toilette ab. Die Spirale hing fest und musste gesucht werden. Bei der Suche fand man dann auch den Kontrollschacht der zugepflastert war. usw. Dann kam die große Rechnung! Da war Zeitungspapier und anscheinend Binden usw im Abfluss.. Und die Arbeitstunden der Firma auch noch in Rechnung gestellt und Rückstauklappe ist auch nicht voorhanden! Verunreinigter Flurboden ( Laminat) steht nicht mehr zur Debatte, der bleibt. Und dann möchte ich noch anmerken dass bei starkem oder andauerndem Regefall das Wasser in der Küche nach dem Abspülen auch nicht abläuft.. Mag jetzt aber nichts mehr sagen. Und dann habe ich noch einen feuchten, schimmeligen Keller den ich nicht nützen kann.. Und ich habe nach vier Jahren noch immer keinen Handlauf in den Keller und jetzt kommt es- da ich da ich den ja laut Vermieter sowieso nicht nützen könnte..aber zahle! Es ist ein Jammer aber so langsam habe ich keine Freude mehr in meiner ansonsten süßen, gemütlichen Wohnung.. Man kommt sich vor wie so ein Bittsteller ..

    • Mietminderung.org
      12. März 2020 - 21:19 Antworten

      Hallo Silvia,

      danke für das Teilen Ihrer unschönen Erfahrung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • N.M.
    31. August 2021 - 07:30 Antworten

    Moin,

    vor einer Woche ist ein Wasserschaden durch die Nachbarn über mir entstanden. Ein Gutachter, der den Schaden bewertet, kommt erst eine Woche nach dem Unglück. Die Küche riecht sehr stark nach Rost (bei dem Schaden ist überall gelbes Wasser ausgetreten) und morgens sind die Fenster komplett beschlagen. Als Asthamtiker betrete ich den Raum nur zum Lüften – er ist somit für mich unbewohnbar. Ist eine Mietminderung möglich, da zu spät reagiert wird (der Gutachter bewertet den Schaden erst eine Woche später)?

    • Mietminderung.org
      31. August 2021 - 22:21 Antworten

      Hallo N.M.,

      für das Recht auf die Mietminderung kommt es alleine auf den Mangel an. Ob der Vermieter sich kümmert oder nicht, spielt keine Rolle.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Y.G.
    16. April 2022 - 15:59 Antworten

    Hallo,

    ich habe mal eine Frage zu dem Thema. Wir haben seit knapp drei Jahren ein gebrochenes Abwasserrohr im Keller. Dadurch verstopft das Rohr nach und nach, was sich irgendwann durch austretendes Wasser im Keller und natürlich eine Geruchsbelästigung im ganzen Treppenhaus zeigt. Ganz am Anfang gab es auch einen Rückstau und Austritt des Abwassers in unserer Badewanne. Außerdem riecht es ab und an auch in der Wohnung unangenehm.
    Hier das Problem: Der Wohnungsverwalter wurde sofort über das Problem informiert und hat mir direkt die Möglichkeit gegeben zum Spülen des Rohres eine von ihm genannte Firma zu beauftragen. Das hat kurzfristig geholfen und ging auch schnell. Kurze Zeit später war das Problem wieder da und die Firma hat mit einer Kamera das Rohr überprüft und einen etwa 8m langen Rohrbruch festgestellt, dessen Fragmente natürlich den Wasserfluss behindern. Seitdem trat das Problem mehrmals auf, teilweise auch nur eine Geruchsbelästigung ohne stehendes Wasser im Keller und das Rohr wurde viermal gespült. Aber eben nur viermal, teilweise gab es auch über ein Jahr lang kein Problem.
    Jetzt ist seit gestern mal wieder der Keller nass und ich habe als Erdgeschoss-Mieter einfach keine Lust mehr den Mangel weiter zu akzeptieren und mich andauernd darum zu kümmern, da der Verwalter den Umgang mit solchen Dingen immer den Mietern überlässt und selbst nichts tut. Der Verwalter hat auch schon mehrfach versprochen das Rohr zu erneuern und behauptet auch eine Firma beauftragt zu haben. Passiert ist nichts. Die Kanalreiniger haben alle Mieter schon damals aufgefordert, beim Toilettengang immer zweimal zu spülen, damit das klare Wasser das Rohr so gut es geht sauber hält. Insofern gibt es eine gewisse dauerhafte Beeinträchtigung durch erheblichen Mehrverbrauch von Wasser. Aber die restliche Beeinträchtigung ist eben nicht dauerhaft, sodass ich bislang im Internet keine vergleichbaren Fälle gefunden habe.
    Wieviel Mietminderung kann ich damit eventuell durchsetzen und welche Fristen zur Beseitigung sollte ich dem Vermieter/Verwalter setzen?
    Ich würde mich sehr über Hilfe freuen.

    Viele Grüße
    Y.G.

    • Mietminderung.org
      22. April 2022 - 08:12 Antworten

      Hallo Y.G.,

      danke für Ihren Kommentar. Ich würde mich an Rechtsprechung für Geruchsbelästigung orientieren. Das trifft es es ehesten. Dann Protokoll führen und tageweise mindern. Bei Thema Toilettenspülung sollten Sie sich am Wassermehrverbrauch orientieren. Vielleicht finden Sie mit Ihrem Vermieter auch eine einvernehmliche Lösung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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