Möchte der Mieter wegen eines Mangels der Mietsache die Miete mindern, muss er sich daran orientieren, was das Gesetz vorgibt. Nach § 536 BGB entsteht das Minderungsrecht dann, wenn die Mietsache einen Mangel hat, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch einschränkt oder gar aufhebt.
Liegt ein solcher Mangel vor, verpflichtet das Gesetz den Vermieter, den Mangel dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen (§ 536c BGB). Der Vermieter muss die Möglichkeit und die Chance haben, einen vom Mieter beanstanden Mangel zu bereinigen. Dies setzt naturgemäß voraus, dass der Vermieter weiß, warum der Mieter die Miete mindern möchte.
Also muss der Mieter dem Vermieter folgerichtig mitteilen, aus welchen Gründen er eine Mietminderung geltend macht. Nur dann kann der Vermieter überhaupt Abhilfe schaffen. Der Vermieter kann auch nur so prüfen, ob und inwieweit das Minderungsverlangen seines Mieters eine Grundlage hat.
Verzicht auf Begründung bei der Mietminderung ermöglicht Willkür
Wollte man dem Mieter eine Mietminderung ohne Begründung zugestehen, wäre seiner Willkür Tür und Tor geöffnet. Schließlich hat der Vermieter Anspruch auf die volle Miete und kann und braucht eine verminderte Mietzahlung nur zu akzeptieren, wenn er genau weiß, was der Mieter warum beanstandet.
Auch aus Sicht des Mieters macht eine Minderung ohne Begründung keinen Sinn. Schließlich geht sein Interesse dahin, den mangelbedingten Zustand abstellen zu lassen. Dies geht nur, wenn der Vermieter den Mangel als Ursache der Mietminderung kennt.
Ein Mieter, der nur auf die Mietminderung abstellt, müsste sich vorhalten lassen, dass er auf die ersparte Mietzahlung spekuliert und einen mangelbedingten Zustand nur zu seinem finanziellen Vorteil ausnutzen möchte.
Begründung für eine Mietminderung ist eigentlich immer unumgänglich
Also: das Ergebnis ist klar. Wenn der Mieter die Miete mindern möchte, muss er dem Vermieter den Mangel anzeigen und liefert mit der Mängelanzeige automatisch eine Begründung mit. Beispiel: Mieter weist den Vermieter darauf hin, dass die Heizung nicht funktioniert. Da die Heizung nicht funktioniert, friert der Mieter in seiner Wohnung. Die Begründung ist offensichtlich. Im Übrigen spricht nichts dagegen, wenn ein sich fairerweise verhaltender Mieter den Vermieter über Umstände informiert, die für den Zustand der Mietsache relevant sind und deren Beseitigung im Interesse beider Parteien liegt.
21. Mai 2023 - 10:44
Guten Tag :
Mieter ohne Vorankündigung oder Absprache die Miete 100, Euro gekürzt !
Hinzu kommt , dass er auch keine Hausgeldvorauszahlung tätigt !
Kann ich hierbei Kündigen ?
M.f.G.
22. Mai 2023 - 12:38
Hallo Manred,
kündigen können sie dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (Höhe des Mietrückstandes) erfüllt sind.
Viele Grüße
Dennis Hundt