Nur eine ordentlich geheizte Wohnung bietet Wohnqualität. Niemand mietet eine kalte Wohnung. Demgemäß hat jeder Mieter das Recht auf eine warme und bewohnbare Wohnung. Der Vermieter muss in der Wohnung eine Behaglichkeitstemperatur gewährleisten. Zumindest gilt diese Vorgabe für die allgemein übliche Heizperiode vom 1. Oktober bis zum 30. April.
Auf jeden Fall ist der Vermieter für das ordnungsgemäße Funktionieren der Heizungsanlage verantwortlich (OLG Dresden WuM 2002, 541). Diese Selbstverständlichkeit ergibt sich bereits aus dem Mietvertrag, auch wenn dort eine bestimmte Mindesttemperatur nicht ausdrücklich zugesichert ist.
Der Mieter darf eine Mindesttemperatur erwarten
Die Mindesttemperatur liegt in Aufenthaltsräumen bei mindestens 20°Celsius bis etwa 22° Celsius (OVG Berlin WuM 1981, 68; LG Köln WuM 1980, 17).
In Küche, Schlafräumen, Hausflur und nicht zu Wohnzwecken genutzten Räumen kann die Temperatur auch darunter liegen (18° – 20° C).
Diese Behaglichkeitstemperaturen müssen im Zeitraum von 6 Uhr morgens bis 23 Uhr abends gewährleistet sein (LG Heidelberg WuM 1982,2), wurden aber auch bis 24 Uhr zuerkannt (AG Hamburg WuM 1996, 469). Maßgeblich ist, wie der Mieter den jeweiligen Raum nutzt. In einem Kinderschlafzimmer, in dem das Kind spielt, ist eine höhere Temperatur (20° – 22°) angemessen, als in einem Elternschlafzimmer, das nur nachts zum Schlafen benutzt wird.
18°Celsius in der Wohnung insgesamt sind allenfalls im Rahmen der Nachtabsenkung zwischen 23 und 6 Uhr morgens zumutbar (LG Berlin NZM 1999, 1039).
Liegen die Temperaturen in der Wohnung bei 15° C, ist ein Aufenthalt nahezu unzumutbar.
Minderungsfälle aus der Rechtsprechung: Raumtemperatur von 15° C
- 30 % Mietminderung bei Unterbeheizung im März (LG Düsseldorf, Urt.v. 17.05.1973, 12 S 382/72);
- 15 % Mietminderung (AG Schöneberg 2 C 454/85);
- 25 % Mietminderung (AG Berlin Neukölln 10 C 557/84);
- 30 % Mietminderung (LG Düsseldorf WuM 1973, 187, ebenso LG München 20 S 3739/84);
- Heizungsausfall im Sommer bei Außentemperaturen von 13° – 17,5°: 50 % Mietminderung (AG Waldbröl WuM 1981, 8);
- Raumtemperatur 14 – 15°: 70 % Mietminderung im Winter und Ausfall des Warmwassers (AG Görlitz WuM 1998, 315).
Minderungsquote ist umständebedingt
Für die Höhe der Minderung ist der Zeitraum maßgeblich, in dem die Mindesttemperaturen unterschritten werden, ob alle Räume der Wohnung betroffen sind, welche Räume betroffen sind (Wohnzimmer oder Schlafzimmer), aber auch, inwieweit sich der Mieter überhaupt in der Wohnung aufhält. Klare Vorgaben oder pauschale Bewertungsmaßstäbe gibt es dazu nicht. Im Streitfall muss ein Gericht entscheiden.
Da der Mieter für die Situation beweispflichtig ist, sollte er ein Temperaturprotokoll erstellen und die Zeiträume, Außentemperaturen und Innentemperaturn in den einzelnen Räumen genau dokumentieren.
Auch im Sommer sind 18 Grad zu wenig
Der Vermieter ist verpflichtet, auch im Sommer die Wohnung zu heizen, wenn die Temperaturen über einen längeren Zeitraum unter 18° absinken (LG Göttingen WuM 1989, 366). Welche Zeiträume hierfür angemessen sind, bestimmen die Umstände im Einzelfall. Maßgeblich sind die Wetterperspektive, der für den Vermieter erforderliche Zeit- und Kostenaufwand für das Hochfahren der Heizung und die dem Mieter zumutbaren Maßnahmen zur Abwendung der kältebedingten Umstände (Fenster schließen, wärmer anziehen). Ein kurzzeitiger Kälteeinbruch ist eher zumutbar, als wenn sich eine längere Kälteperiode abzeichnet.
Im Idealfall verständigt sich der Mieter unter Einbeziehung der anderen Mieter mit dem Vermieter über das, was notwendigerweise zu tun ist. Insbesondere dann, wenn der Mieter die Heizkosten im Rahmen der Nebenkostenvorauszahlungen ohnehin selbst bezahlt, dürfte ein Vermieter wenig Argumente haben, sich gegen den Wunsch des Mieters zu verwahren.
25. Februar 2016 - 08:15
Unser Vermieter schaltet jetzt zur Winterzeit ab 23 Uhr die Heizung komplett ab sodass wir morgens in allen räumen nicht mehr als 15 grad haben ist das erlaubt?
21. Februar 2018 - 13:56
Guten Tag,
vor drei Tagen habe ich meinen Vermieter unterrichtet, dass in der von mir angemieteten Wohnung die Heizung und der Strom ausgefallen ist. Der von mir am Sonntag, 18.02.2018 herbeigerufene Elektriker stellte fest, dass die Elektroanlage nur durch eine Anlagensanierung herzustellen ist und gab in seiner Rechnung an, dass unverzüglich ein Elektriker-Meister zu beauftragen ist, die Elektroanlage zu prüfen und die Provisorien aufzuheben. In der Küche funktioniert außer dem Licht kein elektrisches Gerät mehr, ich kann weder kochen, noch Wasche waschen.noch Geschirr abwaschen. Heißes Wasser gibt es seit Sonntag auch nicht mehr. Der Vermieter hat am Montag, 19.02.2018 gesagt, er würde einen Elektriker bestellen. Bisher ist das nicht erfolgt. Die Wohnungstemperatur beträgt heute 13,1° C. Meine Frage: Darf ich einen Elektriker-Meister bestellen und die Kosten dafür dem Vermieter in Rechnung stellen? Gibt es einen Anhaltspunkt um wieviel etwa ich die Miete kürzen darf?
Liebe Grüße
Gabriele Hiemisch-Fleckenstein
21. Februar 2018 - 18:41
Hallo Gabriele,
danke für Ihren Beitrag. Hier eine Hilfe für Sie: https://www.mietminderung.org/mietminderung-kein-strom-in-der-wohnung/
Viele Grüße
Dennis Hundt
3. März 2023 - 09:31
Guten Morgen, in unserer Wohnung in der wir mit einem Kind wohnen ist seit dem 13.02. eine durchschnittliche Temperatur von 15 Grad.
Der kälteste Raum ist das Wohnzimmer und das bei den kalten Außentemperaturen.
Es war mehrfach ein Installateur vor Ort der diverse Teile eingebaut, getauscht hat.
Zuletzt aber sagte, meine Vermieterin müsste neue Leitungen legen lassen, da sie im Durchmesser zu dünn seien und somit nicht in der Lage seien ein 3 Parteien Haus zu heizen.
Ich habe mich bereits wegen einer Mietminderung mit ihr in Verbindung gesetzt. Jedoch möchte sie dem nicht zustimmen.
Sie hat mir angeboten 32€ × Anzahl der kalten Tage und dies dann auf die Nebenkostenabrechnung gut zu schreiben.
Ich bin nicht vom Fach aber glaube nicht dass das korrekt ist und möchte dies nicht annehmen.
Was wäre in dem Fall mein Anspruch und was ihre Pflicht?
Liebe Grüße
3. März 2023 - 14:14
Hallo Daniela,
einer Mietminderung muss ihre Vermieterin nicht zustimmen.
Viele Grüße
Dennis Hundt