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Mietminderung bei einer Temperatur von 17 Grad in der Wohnung

Manche Leute haben gerne kalte Füße. Liegt die Temperatur in der Wohnung dann bei 17 Grad Celsius, ist die Wohnqualität beeinträchtigt. Unter Umständen leidet sogar die Gesundheit, insbesondere wenn Kleinstkinder oder ältere Menschen betroffen sind.

Auch wenn es sich wie eine Selbstverständlichkeit anhört: Jeder Mieter hat das Recht auf eine warme und bewohnbare Wohnung.  Der Vermieter muss in der Wohnung zumindest für die allgemein übliche Heizperiode vom 1.Oktober bis zum 30. April eine Behaglichkeitstemperatur gewährleisten.

Der Vermieter muss Sorge tragen, dass die Heizungsanlage ordnungsgemäß funktioniert (OLG Dresden WuM 2002, 541). Diese an sich selbstverständliche Verpflichtung ergibt sich bereits aus dem Mietvertrag, auch wenn dort keine bestimmte Mindesttemperatur zugesichert ist.

Die Gerichte fordern Mindesttemperaturen



Die Mindesttemperaturen liegen in Aufenthaltsräumen bei mindestens 20°Celsius bis etwa 22° Celsius (OVG Berlin WuM 1981, 68; LG Köln WuM 1980, 17). In Küche, Schlafräumen, Hausflur und nicht zu Wohnzwecken genutzten Räumen darf die Temperatur auch darunter liegen (18° – 20° C).

Diese Behaglichkeitstemperaturen müssen im Zeitraum von 6 Uhr morgens bis 23 Uhr abends vorgehalten werden (LG Heidelberg WuM 1982,2), wurden aber auch bis 24 Uhr für erforderlich gehalten (AG  Hamburg WuM 1996, 469). Maßgeblich ist, wie der Mieter die einzelnen Räumlichkeiten nutzt. Im Kinderzimmer, in dem das Kind sich aufhält, ist eine höhere Temperatur (20° – 22°) angemessen, als in einem Elternschlafzimmer, das nur nachts Schlafzwecken dient.

18°Celsius in der gesamten Wohnung sind allenfalls im Rahmen der Nachtabsenkung zwischen 23 und 6 Uhr morgens zumutbar (LG Berlin NZM 1999, 1039).

Liegen die Temperaturen in der Wohnung bei 17° C, wird ein Aufenthalt unangenehm und auf Dauer nahezu unzumutbar.

Minderungsfälle aus der Rechtsprechung

Raumtemperatur von 17° C:

  • 30 % Mietminderung bei Unterbeheizung im März mit Temperaturen von 15° bis 18° (LG Düsseldorf, Urt.v. 17.05.1973, 12 S 382/72);
  • 25 % der Nettomiete bzw. 30 % der Bruttomiete, wenn Temperaturen allenfalls 18° erreichen, sich meist in Richtung 15° bewegen (LG München , Urt.v. 25.05.1984, 20 S 3739/84);
  • 13 % bei Raumtemperaturen von 17° – 18° ( AG Schöneberg MM 1981, 51);
  • 20 % bei Raumtemperaturen von 16° – 18° (AG Köln WuM 1978, 189);
  • 30 % bei Raumtemperaturen von 16° – 18° im Winter (AG Görlitz WuM 1998, 180);
  • Heizungsausfall im Sommer bei Außentemperaturen von 13° – 17,5°: 50 % Mietminderung (AG Waldbröl WuM 1981, 8);

Minderungsquoten sind immer umständebedingt

Soweit auf einzelne Fälle in der Rechtsprechung Bezug genommen wird, ist zu berücksichtigen, dass die dafür maßgeblichen Umstände  Grundlage der Entscheidungsfindung waren. Die Übertragung auf die eigene Situation ist daher immer nur in Anbetracht der persönlichen Umstände möglich.

Für die Höhe der Minderung ist der Zeitraum maßgeblich, in dem die Mindesttemperaturen unterschritten werden, ob alle Räume der Wohnung betroffen sind, welche Räume betroffen sind (Wohnzimmer oder Schlafzimmer), aber auch, inwieweit sich der Mieter überhaupt in der Wohnung aufhält. Klare Vorgaben oder pauschale Bewertungsmaßstäbe gibt es dazu nicht. Im Streitfall muss ein Gericht entscheiden.

Da der Mieter für die Situation beweispflichtig ist, sollte er ein Temperaturprotokoll erstellen und die Zeiträume, Außentemperaturen und Innentemperaturn in den einzelnen Räumen genau dokumentieren.

Auch im Sommer sind 18 Grad zu wenig

Der Vermieter ist verpflichtet, auch im Sommer die Wohnung zu heizen, wenn die Temperaturen über einen längeren Zeitraum unter 18° absinken (LG Göttingen WuM 1989, 366). Welche Zeiträume hierfür angemessen sind, bestimmen die Umstände im Einzelfall. Maßgeblich sind die Wetterperspektive, der für den Vermieter erforderliche  Zeit- und Kostenaufwand für das Hochfahren der Heizung  und die dem Mieter zumutbaren Maßnahmen zur Abwendung der kältebedingten Umstände (Fenster schließen,  wärmer anziehen). Ein kurzzeitiger Kälteeinbruch ist eher zumutbar, als wenn sich eine längere Kälteperiode abzeichnet.

9 Antworten auf "Mietminderung bei einer Temperatur von 17 Grad in der Wohnung"

  • Justin Bohm
    28. Januar 2014 - 23:46 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Ich habe folgende Frage:
    Ich wohne in einer 1 Zi. Wohnung, über Tag heize ich mit Heizkörpern auf 3, da ich nicht zu viel Heizkosten haben, trotzdem komme ich nicht über 17,5℃ in meinem Raum, habe schon extra die Heizung in der Küche angestellt und die Tür aufgelassen die in den Raum geht, bringt aber auch nichts!
    Über Nacht Stelle ich meine Heizung auf 1 1/2, so wie es normalerweise reicht, jedoch kühlt es so stark aus, dass es morgens schon die 13-14℃ erreicht was sehr unangenehm ist.
    Um mehr als 17℃ zu erreichen müsste ich alle Heizkörper in der Wohnung auf 5 stellen, nur möchte ich das nicht da die Heizkosten so schon hoch genug sind! Wo genau muss ich denn Beschwerde einreichen? Und muss ich die Heizkörper auf 5 stellen?

    MfG Justin Bohm

    • Mietminderung.org
      30. Januar 2014 - 12:03 Antworten

      Hallo Justin,

      fragen Sie bei Ihrem Vermieter nach, und bitten Sie um Überprüfung der Heizung. Gerade bei großer Kälte ist es aber keine Seltenheit, dass Sie die Heizkörper voll aufdrehen müssen, damit Sie eine angenehme Wärme erreichen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Martin
    26. Februar 2014 - 15:17 Antworten

    Hallo,

    meine sehr dringliche Frage lautet, ob die Informationen bezüglich einer Mindesttemperatur in Wohnräumen auch auf ein gemietetes Einfamilienhaus zu Übertragen sind. Sowohl hier, als auch sonst, finde ich im Internet ausschließlich Infos welche Mietwohnungen betreffen.

    Wir wohnen in einem alten Haus, freistehend, zur Miete. Es ist so, dass sich einige Räume, bei voller Leistung der Heizkörper, nicht auf 20°C erwärmen lassen. Dies ist wohl einer mangelhaften bzw. nicht vorhandenen Isolierung geschuldet.

    Stellt dies ebenso einen Mangel an der Mietsache dar, so wie in Wohnungen? Wir steuern die Ölzentralheizung selbst, das Kesselwasser ist auf eine Temperatur von 75°C eingestellt, also eigentlich völlig ausreichend. Doch wie gesagt, es besteht ein hoher Wärmeverlust.

    Da in Kürze ein Gespräch mit dem Vermieter ansteht, überlege ich, ob dies ein Mangel ist der u.U. eine Minderung der Miete rechtfertigt. Oder habe ich da “Pech”?

    Für eine Antwort bedanke ich mich schon jetzt recht herzlich!

    • Mietminderung.org
      1. März 2014 - 11:37 Antworten

      Hallo Martin,

      ob Sie die Temperaturen 1:1 übertragen können, kann ich Ihnen nicht verlässlich sagen (die Rechtsprechung bezieht sich schließlich auf Wohnungen). Hierzu sollten Sie mit einem Anwalt sprechen. Eins ist aber klar, auch ein Einfamilienhaus muss angemessen beheizbar sein, sodass Sie die Räume vertragsgemäß nutzen können.

      Vielleicht ist es ja schon damit getan, die Kesseltemperatur zu erhöhen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Martin
        8. März 2014 - 18:14 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        vielen Dank für die Antwort. Eine Frage hat sich mir mit Ihrer Antwort aber noch gestellt. Sie sagen Sie seien nicht sicher ob sich die Rechtsprechung 1:1 übertragen lässt, da sich die Urteile auf Wohnungen beziehen. Gilt denn das für sämtliche Urteile auf Ihren Seiten hier, also auch Schimmel etc., oder lediglich für jene bzgl der Temperatur, wonach ich ja gefragt hatte?

        Danke und viele Grüße

        • Mietminderung.org
          10. März 2014 - 10:55 Antworten

          Hallo Martin,

          Rechtsprechung betrachtet immer Einzelfälle und lässt sich nicht einmal 1:1 von Wohnung zu Wohnung übertragen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Martin
    13. März 2014 - 17:40 Antworten

    Entschuldigen Sie, ein Mißverständnis! Was Sie sagen ist mir klar, ich hätte meine Frage kürzer formulieren müssen, dann wäre es verständlicher gewesen.

    Beziehen sich sämtliche Urteile zum Thema Mietminderung auf diesen Seiten hier lediglich auf Wohnungen, so wie bei diesem Thema “Temperatur”? Oder hat es da auch durchaus Urteile bzgl gemieteter Häuser dabei?

    Vielen lieben Dank
    Martin

  • Michael Ulrich
    13. April 2014 - 12:39 Antworten

    Hallo,
    ich wohne in einer Altbauwohnung (2 Zimmer und Küche), welche mit einer Dusche “nachgerüstet” wurde. Die Dusche steht jedoch in der Küche, also kein separates Badezimmer.
    Da ich in einem Schichtbetrieb arbeite, komme ich entweder erst um 23:30 h nachhause (Spätschicht), oder ich stehe morgens um 3:30 h auf (Frühschicht). In beiden Fällen bin ich gezwungen, bei einer Raumtemparatur unter 17° C zu duschen, da mein Vermieter die Heizung zwischen 23:00 h und 6:00 h komplett abstellt.
    Der Bitte, die Heizung durchlaufen zu lassen (zumal die Heizperiode noch bis zum 30. April andauert), kam mein Vermieter nicht nach. Auf ein entsprechendes Anschreiben hat er in keinster Weise reagiert.

    Kann ich unter diesen Umständen die Miete mindern und wenn ja, in welcher Höhe ?

    Für eine Antwort vielen Dank im Voraus.
    MfG Michael Ulrich

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