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Mietminderung: Glascontainer vor dem Haus

 

Glascontainer sind eine nützliche Sache. Da mit ihrer Nutzung aber auch eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung verbunden ist, dürfen sie regelmäßig nur in bestimmten vorgegebenen Zeiten für den Einwurf von Altglas genutzt werden.

Wird außerhalb dieser Zeiten Glas eingeworfen, kann die Ordnungsbehörde einschreiten und unter Umständen Bußgelder verhängen. Allerdings leidet diese Erwartung unter der Tatsache, dass die Ordnungsbehörden personalbedingt kaum in der Lage sein werden, die Einhaltung der Einwurfzeiten rund um die Uhr kontrollieren.

Wir zeigen hier, welche Rechte Mieter (und Vermieter) haben, wenn vor dem Haus störende Glascontainer stehen (oder neu aufgestellt werden).

Vermieter ist auch ohne Einflussmöglichkeit verantwortlich

Grundsätzlich kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter die Situation beeinflussen kann oder nicht. Gegenüber dem Mieter ist er in der Verantwortung, so dass der Mieter grundsätzlich die Miete mindern kann. Der Vermieter hat allenfalls die Möglichkeit, unmittelbar gegen die Verursacher des Lärms vorzugehen oder den Aufsteller oder die Ordnungsbehörde aufzufordern, für die Einhaltung der Einwurfzeiten zu sorgen.

Glascontainer gehören zum ortsüblichen Erscheinungsbild



Grundsätzlich ist es allerdings so, dass Anwohner keinen Anspruch darauf haben, dass ein Glascontainer nicht aufgestellt wird. Es sei gerade Ziel des Gesetzgebers, die Abfallmenge zu reduzieren und möglichst der Wiederverwertung zuzuführen (Oberverwaltungsgericht Münster Urt.v.20.8.1992 – 7 C 334/91). Dieses Ziel werde nur erreicht, wenn Glascontainer dort aufgestellt werden, wo das Glas anfällt, also gerade auch in Wohngebieten. Die Container gehören damit zum ortsüblichen Erscheinungsbild. Ihr bestimmungsgemäßer Gebrauch ist nicht zu beanstanden. Allenfalls sind die Gemeinden angehalten, bei der Aufstellung die Befindlichkeiten der Anwohner möglichst zu berücksichtigen.
Im Verhältnis eines Mieters zum Vermieter spielt dieser Aspekt insoweit eine Rolle, als auch der Mieter diese Gegebenheiten anerkennen muss und die Beeinträchtigung seiner Wohnqualität allenfalls beanstanden kann, wenn die Nutzer des Glascontainers die Einwurfzeiten nicht berücksichtigen.

Minderungsquote richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung

Die Minderungsquote lässt sich pauschal nicht beziffern. Sie hängt vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab. Um die Beeinträchtigungen nachzuweisen, ist der Mieter wiederum beweispflichtig. Den Beweis kann er führen, indem ein Protokoll führt und genau dokumentiert, wann und in welcher Intensität der Glascontainer vor dem Haus genutzt wurde.

Dabei ist zu unterscheiden, ob der Glascontainer tagsüber während der vorgegebenen Einwurfzeiten oder außerhalb dieser Einwurfzeiten, insbesondere in den Abendstunden oder gar nachts oder am Wochenende genutzt wird. Die Nutzung während der üblichen Einwurfzeiten ist dem Mieter eher zuzumuten als außerhalb dieser Zeiten.

Subjektive Empfindlichkeiten des Mieters bleiben außer Betracht. Es ist auf die Einschätzung eines objektiven Beobachters abzustellen.

Rechtsprechung zur Glascontainern

Soweit ersichtlich gibt es in der Rechtsprechung nur vereinzelte Entscheidungen. Das Amtsgericht Rudolstadt erkannte einem Mieter 10 Prozent Mietminderung zu, weil er sich durch den allabendlichen Glaseinwurf in einen direkt neben seinem Fenster stehenden Altglascontainer erheblich gestört fühlte. Um 19 Uhr war eigentlich Einwurfschluss. Der Mieter konnte nicht einschlafen oder wurde fortlaufend aufgeweckt (WuM 2000, 19).

In einem ähnlichen Fall erkannte auch das Landgericht Berlin (Urt.v.17.01.1995 – Az. 64 S 322/94) 10 % Mietminderung zu.

In einer Entscheidung des AG Hamburg (Az.: 48 C 311/96) gab es 5 % Minderung. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass ein Glascontainer in unmittelbarer Nachbarschaft allein noch keinen Grund zur Minderung der Miete darstellt. Vielmehr müsse der Mieter nachweisen, dass auch außerhalb der Einwurfzeiten (hier nach 22.00 Uhr) eine Lärmbelästigung durch den Glascontainer ausgeht.

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