Go to Top

Mietminderung: Schimmel im Schlafzimmer

Nicht nur in Küche und Bad, auch im Schlafzimmer gibt es Schimmel. Bauliche Ursachen (Wärmebrücke, z.B. Alufenster, schlechte Isolierung der Außenwände), begründen regelmäßig einen Sachmangel.

Der Mieter kann den Vermieter zur Beseitigung auffordern oder die Miete mindern. Oft liegt die Ursache aber auch darin, dass der Mieter im Schlafzimmer zu wenig heizt und/oder zu wenig lüftet und die mit der Feuchtigkeitsbildung zusammenhängenden physikalischen Gegebenheiten außer Betracht lässt. Häufig streiten Vermieter und Mieter über die Verantwortung für die Situation.

Schimmelbefall im Schlafzimmer: Ursachenforschung

Schimmel entsteht, weil zu viel Feuchtigkeit der Luft ist. Jeder Mensch gibt über seine Atmung beständig Feuchtigkeit an die umgebende Luft ab, insbesondere auch im Schlaf. Im Schlafzimmer kommt hinzu, dass zur Verbesserung der Schlafqualität die Temperatur niedrig gehalten wird. Je niedriger die Raumtemperatur ist, desto weniger Feuchtigkeit kann die Raumluft aufnehmen, mit der Folge, dass sich die Luftfeuchtigkeit an den kältesten Stellen im Raum niederschlägt.

Die kälteste Stelle ist meist die Wand hinter dem Schlafzimmerschrank oder einer Kommode, die sich noch stärker auswirkt, wenn die Wand zur besonders kühlen Wetterseite des Gebäudes ausgerichtet ist.

Ist das Gebäude zudem schlecht isoliert, kühlt die Wand von außen im Herbst und Winter stark aus, so dass sich die Luftfeuchtigkeit an der zunehmend kühleren Innenwand niederschlägt. Hinter Schränken ist zudem der Luftaustausch minimal, so dass die Luftfeuchtigkeit nicht abgeführt wird.

So schätzen Gerichte die Gegebenheiten ein

Der Mieter selbst kann dem Problem nur begegnen, indem er verstärkt heizt oder lüftet. Grundsätzlich darf der Mieter seine Heizgewohnheiten nach seinen persönlichen Bedürfnissen ausrichten (LG Marburg BIGBW 1984, 33). Auch ist er nicht verpflichtet, das Schlafzimmer nachts zu heizen (LG Düsseldorf DWW 1992, 243; LG Itzehoe WuM 1982, 181). Der Vermieter könne allenfalls verlangen, dass die Temperatur 15 °C nicht unterschreite (AG Köln WuM 1985, 24).

Bei vergleichsweise niedrigen, jahreszeitlich bedingten Temperaturen könne der Mieter verpflichtet sein, die erhöhte Luftfeuchtigkeit durch verstärktes Lüften auszugleichen (LG Hamburg WuM 1990, 290). Es ist der Mieter nicht zumutbar, immer und überall eine Temperatur von 22 °C vorzuhalten (LG Hamburg WuM 1988, 353). Auch ist der Mieter nicht verpflichtet, durch übermäßiges Heizen einen baulich bedingten Mangel auszugleichen (schlechte Außenisolierung: LG Braunschweig WuM 1998, 250).

In vielen Fällen Streiten Vermieter und Mieter darüber, welche Partei für die Schimmelbildung verantwortlich ist. Jedenfalls kann der Vermieter bauliche Mängel nicht dem Mieter anlasten, zugleich muss der Mieter in Anbetracht auch baulicher Mängel das ihm Zumutbare (lüften, heizen) tun. Wo die Grenzen verlaufen, müssen dann die Gerichte herausfinden.

Was müssen und können Mieter bei Schimmel im Schlafzimmer tun

Der Mieter muss im Rahmen seiner Obhutspflicht seine Lüftungsgewohnheiten der Situation anpassen und auch auf die Wohnung abstimmen. Speziell in Bezug auf ein Schlafzimmer kann es keine eigenständigen Richtlinien geben. Allgemein stellt die Rechtsprechung darauf ab, dass der Mieter beispielsweise drei- bis viermal am Tag für 10 Minuten stoßlüftet. Möbelstücke müssen einen ausreichenden Abstand zur Wand aufweisen. 10 cm seien aber wohl unzumutbar(LG Berlin MM 1987, 290).

Schrägstellen der Fenster genügt meist nicht, da kein ausreichender Luftaustausch erfolgt (AG Wolfsburg ZMR 1986, 16). Jedenfalls muss der Mieter so lüften, dass die Lüftung im angemessenen Verhältnis zur Feuchtigkeitsbildung in der Raumluft steht (im Idealfall Durchzug). Außerdem muss er eine gewisse Mindesttemperatur einhalten und darf das Schlafzimmer nicht auskühlen lassen. Klar muss sein, dass öfter gelüftet werden muss, je kühler die Zimmertemperatur ist.

Wie wird der Minderungswert berechnet?

Soweit Minderungsansprüche begründet sind, bemisst sich die Höhe nach der Intensität des Schimmelbefalls. Pauschale Vorgaben gibt es nicht.

Ist die Ursache in baulichen Mängeln begründet, muss der Mieter diese beweisen und gegebenenfalls nachweisen, dass er ordnungsgemäß lüftet und heizt. Der Vermieter kann sich auch nicht ohne Weiteres darauf berufen, beim Bau alle DIN-Normen eingehalten zu haben (OLG Celle WuM 1985, 9; LG Köln WuM 1990, 547).

Schimmel im Schlafzimmer: Urteile aus der Praxis:

Es gibt keine Urteile, die ausschließlich auf die Schimmelbildung im Schlafzimmer abstellen. Regelmäßig sind mehrere Räume und andere Mängel einbezogen.

Schimmelbildung und muffiger Geruch in Bad, Küche und Schlafzimmer: 10 % Mietminderung (LG Hannover WuM 1982, 183);

Ständige Durchfeuchtung von Küche, Wohn- und Schlafzimmer, modrig, Schimmelpilzbefall: 80 % (LG Berlin GE 1991, 625);

Schimmel in Wohn- und Schlafzimmer, z.T. durch Möbel an der Wand: 20 % (AG Osnabrück NZM 2006, 224);

Starker Schimmelpilz in Bad und Schlafzimmer, Schlafzimmerfenster undicht, elektrisches Garagentor defekt: 30 % (AG Siegburg ZMR 2005, 543);

Schimmelbildung wegen Isolierung

Mit dem Einbau von Isolierglasfenstern oder der Dämmung der Außenwände muss der Vermieter den Mieter auf ein notwendigerweise verändertes Heiz- und Lüftungsverhalten sachgerecht hinweisen. Unterlässt er dieses, kann er dem Mieter kein falsches Wohnverhalten vorwerfen (LG München NJW 2007, 2500). Grundsätzlich ist es Angelegenheit des Vermieters, nach Dämmmaßnahmen die notwendigen Vorkehrungen gegen Feuchtigkeit im Innenbereich zu treffen (AG Dortmund WuM 1986, 295).

Es fällt in seinen Verantwortungsbereich, wenn beim Austausch alter gegen neue Fenster der Taupunkt in den schlecht isolierten Außenwandbereich verlagert wird (LG Oldenburg 1 S 959/85) und die alten Bauteile mit geringer Wärmedämmung und die neuen Bauteile mit guter Wärmedämmung nicht mehr zusammenpassen (LG Berlin ZMR 2002, 49). 

Einen großen Grundsatzartikel finden Sie hier: Mietminderung wegen Schimmel in der Wohnung.

Eine Antwort auf "Mietminderung: Schimmel im Schlafzimmer"

  • Werner Sokolowski
    10. Januar 2018 - 23:42 Antworten

    Hallo,
    Wir haben seit 2,5 Jahren immer wieder und auch nur in den Wintermonaten Schimmel an der Außenwand im Schlafzimmer jetzt haben wir damit gedroht die Miete zu kurzen wenn es nicht innerhalb von 6 Wochen behoben wird.
    Meine Frage dazu um wie viel kann ich die Miete kürzen ???
    Vielen Dank im voraus
    Werner Sokolowski

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert