Hat der Mieter einen begründeten Anspruch auf Mietminderung, darf er einen entsprechenden Anteil der Miete einbehalten. Der rechtlich bestehende Anspruch bedarf aber auch der praktischen Umsetzung.
Zahlt der Mieter die Miete in bar oder überweist er diese selbst, braucht er nur die Zahlung zu reduzieren oder einen seiner Bank erteilten Dauerüberweisungsauftrag zu korrigieren. Hat der Mieter hingegen dem Vermieter eine Lastschriftermächtigung erteilt, wird es schwieriger. Im Idealfall erkennt der Vermieter die Mietminderung an und passt den Lastschriftbetrag dem reduzierten Mietbetrag an.
Widerspricht der Vermieter der Mietminderung oder reagiert er auf die Mitteilung des Mieters, er werde wegen des beanstandeten Mangels die Miete mindern, nicht, muss der Mieter aktiv werden. Dabei sind verschiedene Fallgestaltungen denkbar.
Von der Theorie zur Praxis
Regelmäßig wird es so sein, dass das Lastschriftverfahren im Mietvertrag vereinbart wurde. Widerruft der Mieter dann die Einzugsermächtigung, handelt er im Widerspruch zur mietvertraglichen Vereinbarung.
Allerdings kann der Mieter widerrufen, wenn er einen wichtigen Grund dazu hat. Ein solcher Widerrufsgrund liegt vor, wenn der Vermieter die volle Miete einzieht, obwohl der Mieter Mietminderung geltend macht (LG Köln WuM 1990, 380; AG Wedding GE 1995, 1139, AG Kiel WuM 1987, 380). In einem Fall, in dem der Vermieter den Widerruf missachtete, wurde er infolge eines einstweiligen Verfügungsantrags des Mieters dazu verpflichtet (LG Berlin GE 1996, 805). Allerdings ist dieser Weg angesichts der bestehenden Alternativen eher umständlich und auch kaum erforderlich.
1. Widerruf der Lastschriftermächtigung gegenüber den Vermieter
In diesem Sinne ist es angebracht, wenn der Mieter die bestehende Lastschriftermächtigung gegenüber dem Vermieter – am besten in Verbindung mit der Mängelanzeige – widerruft, gleichzeitig aber dem Vermieter eine um den Minderungsbetrag reduzierte neue Lastschriftermächtigung im Hinblick auf die reduzierte Miete erteilt.
Zugleich kann er seine Bank informieren, um infolge des Widerrufs die Abbuchung zu verhindern. Dies ist der sicherste Weg, vor allem deshalb, als der Mieter so vermeidet, wegen der restlichen Mietzahlung in Zahlungsverzug zu geraten und im ungünstigsten Fall die fristlose Kündigung des Vermieters zu riskieren.
2. Widerruf der Lastschrift gegenüber der Bank
Hat der Vermieter die volle Miete vom Girokonto des Mieters abgebucht, kann der Mieter die vom Vermieter vorgenommen Lastschrift auch gegenüber seiner Bank widerrufen. Dazu hat er bis zu acht Wochen Zeit (AGB lesen!). Den Widerruf muss er gegenüber seiner Bank erklären. Die Bank ist nach ihren AGB verpflichtet, die Lastschrift rückgängig zu machen und muss den eingezogenen Betrag dem Girokonto des Mieters wieder gutschreiben. Allerdings kann sich der Widerruf nur auf den gesamten Betrag beziehen. Teilbeträge können nicht zurückgebucht werden.
Da der Mieter nur den geminderten Betrag zurückverlangen kann, bleibt er auch in diesem Fall verpflichtet, die restliche Miete weiterhin an den Vermieter zu bezahlen (bar, Überweisung). Um sich nicht dem Risiko des Zahlungsverzugs auszusetzen, muss der Mieter die Restmiete umgehend an den Vermieter überweisen. Idealerweise informiert der Mieter den Vermieter über seine Vorgehensweise. Dazu bietet sich die Mängelanzeige an, die der Mieter nach Möglichkeit schriftlich erstellt.
Es nutzt nichts, wenn der Mieter die Bank anweist, die Lastschrift nur unter Beachtung der Minderung einziehen zu lassen. Die Bank muss den Betrag vom Konto des Mieters abbuchen, den der Vermieter einzieht. Ihr steht kein Prüfungsrecht zu.
3. Zahlung der Miete unter Vorbehalt der späteren Mietminderung
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass der Mieter lediglich die Mängelanzeige vorträgt und den Vermieter zur Mängelbeseitigung auffordert. Nicht immer will der Mieter dann gleichzeitig auch die Miete mindern, vielmehr die Reaktion des Vermieters abwarten. In diesem Fall muss der Mieter den Vermieter, am besten in schriftlicher Form, informieren, dass er die volle Miete derzeit nur unter Vorbehalt zahlt und sich in Anbetracht der Entwicklung der Angelegenheit vorbehält, die Miete gegebenenfalls noch mindern zu wollen.
Sehr geehrter Vermieter,
ich informiere Sie hiermit, dass die Heizung in meiner Wohnung fortlaufend ausfällt (Angabe weiterer Details) und die Wohnung nicht mehr ausreichend geheizt wird und bitte höflich, das Problem umgehend zu bereinigen.
Je nach Situation in Verbindung mit:
1. Alternative:
Ich widerrufe hiermit die gemäß Mietvertrag vom … erteilte Lastschriftermächtigung in Höhe der vereinbarten Miete von … €. Zugleich erteile ich Ihnen eine neue Lastschriftermächtigung in Höhe des geminderten Mietvertrages von … €. Sobald der Mangel beseitigt ist, werde ich die Lastschriftermächtigung wieder in voller Höhe der Miete aktualisieren.
2. Alternative:
Ich habe Ihre Lastschrift über … € vom … Datum … gegenüber meiner Bank widerrufen, zur Erfüllung meiner mietvertraglichen Pflichten aber die restliche Miete in Höhe von … € auf Ihr Girokonto überwiesen. Ich werde auf diesem Weg solange verfahren, bis das Problem bereinigt ist.
(Hinweis: der Widerruf ist gegenüber der Bank zu erklären. Dazu bedarf es keiner Angabe von Gründen. Wichtig ist lediglich die Einhaltung der in den AGB vereinbarten Frist von bis zu 8 Wochen).
3. Alternative:
Ich erwarte, dass Sie das Problem spätestens bis zum … Datum … haben bereinigen können. Sollten Sie bis dahin keine Abhilfe geschaffen haben, werde ich die Miete rückwirkend zum Datum der Mängelanzeige um … % fortlaufend bis zur Mängelbeseitigung mindern.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Mieter
9. September 2014 - 16:10
Hallo,
Wir wohnen zu zweit in einer Mietwohnung.
Wir haben im August und September insgesamt für 6 Tage keine Heizung und kein warmes Wasser gehabt.
Darf ich die Mieze mindern? Wenn ja, wie genau errechnet sich der einzubehaltende Betrag?
Lg Dani
10. September 2014 - 14:06
Hallo Frau Kornbichler,
hier drei Links für Sie:
Kann eine Mietminderung auch tageweise erfolgen?
Mietminderung berechnen + Höhe ermitteln
Mietminderungstabelle
Viele Grüße
Dennis Hundt