Go to Top

Mietminderung bei verspätetem Einzug

Wer eine Wohnung anmietet, geht davon aus, dass er diese zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin auch beziehen kann. Demgemäß stellt § 535 BGB fest, dass der Vermieter infolge des Mietvertrages verpflichtet ist, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren (so auch OLG Hamburg Wum 2003, 84). Diese Selbstverständlichkeit ist die Hauptpflicht des Vermieters. Die damit verbundenen Rechtsfragen sind komplex.

Im Gegenzug darf der Vermieter erwarten, dass der Mieter seine Miete pünktlich zahlt und kann ihn kündigen, wenn in Zahlungsverzug kommt. Gleichermaßen bleibt der Mieter zur Zahlung der vollen Miete verpflichtet, wenn er die Wohnung nach dem vereinbarten Einführungstermin erst bezieht.

Der Einzugstermin ergibt sich aus dem Mietvertrag. Kommt es infolge von Verzögerungen, die der Mieter selbst nicht zu vertreten hat, zu einem verspäteten Einzug, verletzt der Vermieter seine Vertragspflicht. Der vereinbarte Einzugstermin kann dann nicht eingehalten werden. Ursache kann sein, dass der Vormieter noch nicht aus der Wohnung ausgezogen ist oder diese noch nicht vollständig geräumt hat oder der Vermieter die Wohnung noch nicht bezugsfertig herrichten konnte.

100 % Mietminderung bei verspätetem Einzug

Die Konsequenz besteht darin, dass der Mieter seine Gegenleistung zur Zahlung der Miete verweigern darf. Ihm steht ein Minderungsrecht zu, das regelmäßig bei 100 % liegen dürfte. Wenn er seine Wohnung nicht beziehen kann, wäre es nicht nachzuvollziehen, weshalb er Miete zahlen sollte. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob und inwieweit der Vermieter die Verspätung selbst zu verantworten hat. Ausschlaggebend ist allein, dass der neue Mieter die Wohnung nicht beziehen kann und infolgedessen auch keine Miete zu zahlen braucht.

Die Mietminderung ist ausgehend von der Monatsmiete tageweise zu berechnen.

Mieter hat Anspruch auf Einzug

Zugleich muss der neue Mieter den Vermieter auffordern, ihm den Einzug umgehend zu ermöglichen. Insoweit hat er in Bezug auf die Situation einen gesetzlichen Beseitigungsanspruch. Kann der Vermieter auch dann noch den Einzug nicht ermöglichen, steht dem Mieter letztlich ein fristloses Kündigungsrecht zu. Voraussetzung ist, dass der Mieter dem Vermieter ultimativ eine Frist zur Bereinigung der Situation gesetzt hat (Abmahnung).

Mieter hat Schadensersatzanspruch

Sofern der Mieter eine Ersatzwohnung anmieten muss, kann die Verpflichtung des Vermieters begründet sein, ihm den damit verbundenen Aufwand im Rahmen eines Schadensersatzanspruches zu ersetzen. Nach § 536a I 1. Alt. BGB unterliegt der Vermieter einer verschuldensunabhängigen Garantiehaftung, soweit ein Mangel der Mietsache bereits bei Vertragsschluss vorhanden ist.

Soweit der Mieter seine frühere Wohnung in Absprache mit dem Vermieter über den Kündigungszeitraum hinaus bewohnen kann, dürfte sich sein Schaden in Grenzen halten.

Mieter kann alternativ Verzugsschaden fordern

Nach der dritten Alternative dieser Vorschrift ergibt sich ein Schadensersatzanspruch auch daraus, dass der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug kommt. Anstelle des Schadensersatzanspruchs kann der Mieter als Verzugsschaden gemäß § 284 BGB auch Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den rechtzeitigen Einzug gemacht hat und billigerweise machen durfte. Zu diesen Aufwendungen gehören insbesondere Maklergebühren und alle mit dem Umzug in die neuen Mieträume ursächlich zusammenhängenden Kosten.

Haftungsausschluss in AGB

In Mietverträgen findet sich bisweilen die Klausel, dass der Mieter Schadenersatz nur fordern könne, wenn dem Vermieter wegen der nicht rechtzeitigen Bezugsfertigkeit oder Räumung der Mietsache durch den Vormieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wenn das Recht des Mieters zur Mietminderung und fristlosen Kündigung wegen der nicht rechtzeitigen Gebrauchsgewährung unberührt bleibt. Dann will der Vermieter allenfalls für leichte Fahrlässigkeit die Verantwortung übernehmen. Wo die Grenze zur groben Fahrlässigkeit verläuft, ist dann schwierig zu beurteilen.

Eine solche Klausel, insbesondere wenn sie im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen erfolgt, ist mindestens problematisch, wenn nicht unwirksam. Die Gebrauchsgewährung, insbesondere zum vereinbarten Einzugstermin, ist eine wesentliche Pflicht des Vermieters aus dem Mietvertrag, für die ein Haftungsausschluss auch für leichte Fahrlässigkeit eher unzulässig sein dürfte. Für die Verpflichtung eines Verkäufers zur fristgerechten Lieferung der gekauften Ware wurde dies so entschieden. Könnte sich ein Vermieter auf eine solche Klausel berufen, hätte der Mieter keinerlei Rechtssicherheit, nach der Kündigung der eigenen Wohnung zum vereinbarten Zeitpunkt die neue Wohnung tatsächlich auch beziehen zu können.

Letztlich lässt sich die rechtliche Situation nur im Hinblick auf die Vereinbarungen im Mietvertrag und die Umstände im Einzelfall zuverlässig  beurteilen.

39 Antworten auf "Mietminderung bei verspätetem Einzug"

  • Derk Langkamp
    17. August 2013 - 18:34 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns zu folgendem Sachverhalt einen Rat geben könnten :

    Wir haben im April d.Js. einen Mietvertrag zum 01.07.2013 geschlossen. Nach der offiziellen Besichtigung mit der Hausverwaltung gab es im Mai und Juni noch zwei weitere mit der damaligen Mieterin. Bei der ersten zeigte uns die Mieterin einen Feuchtigkeitsschaden hinter dem Bett, bei der zweiten, 14.06., blühte bereits die gesamte Wand. Wir erkundigten uns diesbezüglich bei der Verwaltung, die erklärte, dass wir auf jeden Fall unseren Einzugstermin, 2. Woche Juli, einhalten könnten, zur Not würde man entsprechende Geräte in das Schlafzimmer stellen. Bei der Übergabe am 01.07. stellte sich heraus, dass die Wand übemalt worden war, die Feuchtigkeit aber bereits wieder sichtbar war (Geräte waren nicht zum Einsatz gekommen).
    Da wir die Möglichkeit hatten, weiter in unserer alten Wohnung zu verbleiben, verlegten wir unseren Umzugstermin zwei Wochen später. Zwischenzeitlich sollten Geräte zum Einsatz kommen, was allerdings wieder nicht geschah. Kurz vor unserem Umzugstermin wurden Werte zwischen 3,5 und 4,5 gemessen. Wir verschoben wiederum den Umzugstermin, Nachdem am 01.08. noch immer o.g. Werte gemessen wurden, kamen am 5.08. Geräte zum Einsatz, die am 13.08. wieder entfernt wurden. Die Werte wurden geprüft, der Maler kündigte an, nunmehr die Renovierung des Raums vornehmen zu können, so dass ein Einzug nunmehr zum 21.08. stattfinden kann, so dass wir unsere derzeitige Wohnung endgültig zum 31.08. verlassen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist natürlich für diese Wohnung Miete zu zahlen.

    Liegen wir in unserer Rechtsauffassung richtig mit der Meinung, dass ein Umzug unter den o.g. Gegebenheiten für uns nicht zumutbar gewesen ist. Wir wären bereit, ab 15.08. den Mietzins zu entrichten, nicht aber ab 01.07.2013.

    Vielleicht können Sie uns auf den “rechten Weg” bringen ?

    Vielen Dank für Ihre Mühe

    Mit freundlichem Gruß

    D. Langkamp

    • Mietminderung.org
      17. August 2013 - 18:48 Antworten

      Hallo Derk,

      wenn sie wie oben gelesen nicht einziehen können und der Grund auf Vermieterseite liegt, dann sollte eine “Mietminderung” von 100% möglich sein. Die Frage ist in diesem Fall nur, ob ein Einzug vielleicht möglich gewesen wäre und der Mietzins nur im kleinen Maße wegen dem nicht nutzbaren Zimmer gemindert hätte werden können.

      Ich würde immer versuchen eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter zu finden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      PS: Möglicherweise ist die Akzeptanz der Nichtzahlung der Juli- und Augustmiete ein Ansatzpunkt für Sie. Offensichtlich war der Vermieter ebenso Ihrer Ansicht, dass Sie noch nicht zahlen brauchen.

      Im Zweifel sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

  • Irina Wilhelm
    6. Januar 2014 - 15:06 Antworten

    Lieber Herr Hundt,

    wir währen Ihnen ebenfalls sehr dankbar wenn Sie uns im folgenden Sachverhalt helfen könnten:

    Wir haben im November einen Mietvertrag zum 01.01.2014 unterschrieben. Der Vermieter hatte vor neuen Boden in der kompletten Wohnung zu legen, und in der Toilette, im Schlafzimmer und im Flur die Wände zu verputzen. Da das Bad schon sehr viele Mängel hatte, einigten wir uns darauf, dass wir ein komplett neues Badezimmer daraus machen, und er uns die Kaltmiete für ein Jahr lang um 50% kürzt. Wir durften 2 Wochen früher rein um unsere Renovierung zu starten.

    Nun aber hat er keinen Putz gemacht, sondern nur Grundierung- sieht man sofort, da die ganzen Wände nicht mal ausgeglichen worden und den Boden legen sie doch nicht, da es ja besser sei, wenn wir den Boden selbst legen, sobald das Bad fertig sei.

    Das Schlafzimmer wurde vom Schimmel befreit, aber nun funktioniert dort die Heizung nicht und er kümmert sich schon seit 4 Wochen angeblich drum, aber es ist immer noch nichts passiert.

    Die Küche ist an der Fensterseite vom Schimmel befallen. Der Vermieter hat uns zwar eine Antischimmellösung gebracht, aber diese nützt nichts, da die Fensterwand komplett undicht ist und durch die Wand dauernd Feuchtigkeit kommt. Die Wand ist also komplett nass und wir können diese nicht mal streichen, geschweige davon dort Möbel aufbringen.

    Der Verteilerkasten ist ebenfalls noch nicht angebracht und die Wand im Wohnzimmer am Fenster ist auch total undicht und nass.

    Jetzt meine Frage: Heute haben wir schon den 6. Januar und der Vermieter ist nicht zu erreichen und zeigt auch nicht den Anstand was dagegen tun zu wollen. Dürfen wir die Miete mindern oder was sollten wir am besten tun??

    Vielen vielen Dank im Voraus

    Mit freundlichen Grüßen
    Irina Wilhelm

    • Mietminderung.org
      6. Januar 2014 - 17:34 Antworten

      Hallo Irina,

      danke für Ihren ausführlichen Kommentar. Ich kann Ihnen hier einen Artikel-Tipp geben (Mietminderung: Miete unter Vorbehalt zahlen – So geht’s richtig!) der Ihnen vielleicht Zeit zum Pläne schmieden verschafft. Ansonsten würde ich immer die individuelle Beratung durch einen Anwalt empfehlen.

      Viele Grüße

      Dennis HUndt

  • Gerhard
    7. März 2014 - 17:39 Antworten

    Ich habe eine Wohnung vermietet. Bei der Wohnungsübergabe stellte ich fest, das ein Vormieter in eine Wohnzimmerwand mit Strukturputz Stromkabel verlegt und diese sehr unsachgemäß wieder zugespachtelt hatte. Im Bad war das Silikon stockfleckig und kleine Stücke der Bodenverfugung im Bad hatten sich gelöst. Wir haben alles im selben Monat noch beheben lassen. Die Strukturwand, die lediglich nicht schön aussah, musste überputzt werden. Freiwillig entfernten wir noch die vergilbten Deckenpaneelen an der Küchendecke und ersetzten sie durch Gipskarton. Der Mieter, der wohl noch in seiner alten Wohnung bleiben konnte zog erst später ein. Er möchte uns nun für den verspäteten Einzug die Schuld zuweisen. Unserer Meinung nach war die Wohnung bezugsbereit. Das Verputzen der Wand hat einen halben Tag in Anspruch genommen. Die Küchendecke hätte auch so bleiben können, das haben wir auf Mieterwunsch geändert. Wie sehen sie das?

    • Mietminderung.org
      10. März 2014 - 10:57 Antworten

      Hallo Gerhard,

      ich würde einen einvernehmlichen Weg wählen und dem Mieter die Miete für die betroffen Tage erlassen. Als Vermieter sind Sie dafür verantwortlich die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand und pünktlich zur Verfügung zu stellen. Ansonsten kann ich nur auf den Artikel oder auf die Beratung durch einen Anwalt verweisen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dajana Bleßmann
    27. April 2014 - 22:30 Antworten

    Guten Abend.

    Ich habe mich hier ein bisschen durchgelesen und hoffe hier einen Rat zu bekommen.

    Wir, mein Mann (29) + meine Tochter (5) + Ich (25), mit im Juli kommenden Nachwuchs, haben da ein Problem.

    Wo fange ich an?!

    Wir haben Ende Februar einen neuen Mietvertrag unterschrieben.
    Das Mietverhältnis beginnt am 1.5.2014

    Ende März haben wir die neu angemietete Wohnung nochmals, mit Vermieter, besichtigt. Sie war fast leer.

    Wir hatten uns mit dem Vormieter geeignet, das er nicht, wie im Mietvertrag festgelegt, streichen braucht – das wir das machen würden wenn wir dann die Schlüssel früher bekommen könnten.

    War alles kein Problem. Der Vormieter sagte uns dann er ist zum Osterwochenende raus – das war letzte Woche. Wir haben vom Vermieter dann kurzfristig erfahren das er den Vormieter nicht erreicht.

    Ok, der Vermieter hat uns die Handynummer vom Vormieter gegeben – die allerdings nicht funktioniert, erreichen nur die Mailbox – Handy ist aus.

    Am Mittwoch, den 23.4.2014 hatten wir den letzten Kontakt zum Vermieter – da hieß es: eine Nachbarin hätte zum Vermieter gesagt der Vormieter wäre zum Wochenende raus bzw. die Wohnung leer.

    Seit Donnerstag erreichen wir den Vermieter nicht mehr, weder telefonisch noch ist er Zuhause anzutreffen – ob Morgens oder Abends. Der Vormieter ist auch nicht zu erreichen und auch nicht anzutreffen.

    Unsere Frage: Was können wir tun? Die Zeit rennt. Wir sitzen zwischen gepackten Kisten und abgebauten Möbeln. Wir sind am verzweifeln und wissen nicht weiter.

    Hoffe Sie können uns helfen

    Vielen Dank für Ihre Antwort

    Mit freundlichen Grüßen
    Familie Bleßmann

    • Mietminderung.org
      28. April 2014 - 15:07 Antworten

      Hallo Dajana,

      leider kann ich Sie nur auf die Inhalte in dem Artikel verweisen. Ich hoffe das Sie die Wohnung bald beziehen können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Julia Schwark
    31. Oktober 2014 - 17:51 Antworten

    Hallo, ich hätte da mal eine Frage…

    Mein Freund (21) und ich (23) haben zum 1.11.2014 einen Mietvertrag bei einer Wohnbaugenossenschaft unterschrieben. Der Besichtigungstermin wurde immer wieder nach hinten geschoben. Heute ist der 31.10. 2014 und wir haben die Wohnung noch nicht einmal angeschaut. Die Vormieter haben 10 Jahre dort gewohnt. Nach einem kurzen Durchgang durch eine Mitarbeiterin der Genossenschaft meinte diese dass noch alles gut sei und nicht weiter renoviert werden müsse ( weder Sanitäranlagen noch Böden ). Die Vormieter haben die Wohnung selber wieder weiß gestrichen und heute ( 31.10.2014 ) den Schlüssel abgegeben. Wir hingegen sollen die volle Miete ( also auch Samstag & Sonntag ) zahlen und bekommen erst Montag den Schlüssel. Darf ich die Miete dann um 2 Tage kürzen und von der Genossenschaft wenigstens neue Sanitäranlagen verlangen?

    Ganz liebe Grüße

    • Mietminderung.org
      31. Oktober 2014 - 19:41 Antworten

      Hallo Julia,

      wenn Sie das Mietverhältnis gleich am dritten Tag schädigen wollen, können Sie den harten Weg der Mietminderung gehen. Ich würde an Ihrer Stelle nett fragen, ob die zwei Tage berücksichtigt werden können. Das macht langfristig vielleicht mehr Sinn.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Malanowski
    7. Mai 2015 - 13:30 Antworten

    Guten Tag sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe einen Mietvertrag mit Beginn des Mietverhältnisses zum 16.06.2014 unterschrieben. Mir wurde aber eine Woche vor Einzug durch die Maklerin klargemacht, dass sich die Schlüsselübergabe um 2 Wochen verzögern würde, da die Vormieterin ein Wasserschaden im Bad verursacht habe, der nur durch eine komplette Renovierung des Bades behoben werden könne. Die Maklerin sicherte mir drei mal, allerdings nur mündlich zu, dass ich die von mir im vorhinein zu überweisende Miete für den halben Monat den ich später eingezogen bin, zurücküberwiesen bekommen würde. Auf dem Übergabeprotokoll ist der 01.07.2014 vermerkt worden.

    Bis jetzt habe ich noch keinen Cent Geld zurückbekommen. Auch wenn es sich hier um einen eher kleinen Betrag handelt, geht es mir ums Prinzip. Ich habe mehrfach mit dem Verwalter telefoniert, der mein Anliegen schnell abwimmelte, er wisse zwar von dem späteren Einzug was jedoch nicht bedeute, dass ich keine Miete in diesem Zeitraum zahlen müsse. Auf E-Mails bekomme ich gar keine Antwort.

    Können Sie mir bitte Ratschläge geben wie ich vorgehen soll?

    Vielen Dank,

    Beste Grüße

    Jan Malanowski

    • Mietminderung.org
      11. Mai 2015 - 17:33 Antworten

      Hallo Jan,

      ich würde mich rechtlich beraten lassen. ggf. ist der Einbehält der Mieter die Lösung. Das sollten Sie aber mit einen Anwalt abklären.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dankel
    11. August 2015 - 23:42 Antworten

    Guten Abend,
    sehr geehrter Herr Hundt.

    Mein Freundin (33) und ich (29) haben zum 04.05.2015 einen Vormietvertrag zur Sanierung einer Wohnung bei einer Wohnbaugenossenschaft unterschrieben. Den eigentlichen Mietvertrag haben wir nach Beendigung der Sanierung am 02.08.2015 unterschrieben. Und nun heute nachdem wir die Wohnung gründlich untersucht haben (und kleine Fehler entdeckt hatten), haben wir auch das Übergabeprotokoll unterschrieben.
    Der Mietvertrag gilt ab 01.09.2015
    Jetzt das Problem:
    Vor der Sanierung der Wohnung haben wir einen Mangel an unserer Kellertür festgestellt. Es fehlt der Haken für ein Schloss für die Kellertür, wir könnten auch mit einem Schloss die Kellertür nicht verschließen und unsere Fahrräder/ anderen Gegenstände wären für alle zugänglich.
    Dieser Mangel wurde leider auch bei der Sanierung trotz mehrmaligem bescheid geben, nicht behoben. Auch heute beim Übergabeprotokoll war der Mangel an der Kellertür noch da. Unsere Service Beraterin meinte Sie kümmert sich darum, aber ich persönlich glaube das: was in dem Umbau nicht gemacht wurde, das wird auch jetzt nach Unterschrift des Übergabeprotokolls nicht mehr gemacht.

    Was meinen Sie, wie können wir uns verhalten? Sollte ich enfach auf Mietminderung setzen?
    Liebe Grüße

  • Nadine Bensaif
    30. Oktober 2015 - 16:50 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt.

    Ich wäre über eine Antwort auf folgende Frage sehr dankbar:

    Mein Verlobter und ich hatten im September 2015 einen Mietvertrag zum 1.10.2015 unterschrieben. Zu diesem Zeitpunkt wussten wir dass die Wohnung noch nicht fertig sei, das es ein Neubau familienhaus ist und noch als Baustelle galt. Trotzdem wurde uns als erstbezieher der Wohnung und unserer Vermieterin vom Bauleiter klar gemacht dass diese Wohnung Aufjedenfall bis zum 1.10 fertig sein würde.
    Jetzt haben wir bald November und in der Wohnung ist immer noch nichts fertig.
    Wir hatten zum Glück keine Wohnung zum 1.10 kündigen müssen, wohnen jetzt vorübergehend noch bei den Eltern meines Verlobten, was aber auch nicht mehr geht da wir im Februar ein Kind erwarten und unsere kompletten Möbel noch verpackt schon in der Wohnung stehen und darauf warten bis wir sie endlich nutzen. Also in diesem Fall kann unsere Vermieterin auch nichts dafür, aber wir können wir vorgehen dass wir endlich in unsere Wohnung können?

    Es wäre uns wirklich eine Hilfe wenn Sie uns eine Antwort dazu hätten, wissen langsam auch nicht mehr was wir noch machen sollen da es unsere erste Wohnung ist und davon nicht wirklich Ahnung haben..

    Danke im Voraus
    Liebe Grüße Nadine Bensaif

    • Mietminderung.org
      2. November 2015 - 20:44 Antworten

      Hallo Nadine,

      ich kann Ihnen leider nicht wirklich helfen. Sie haben keinen Einfluss auf den Baufortschritt und Ihre Vermieterin offensichtlich auch nur bedingt. Eine Kündigung wäre sicherlich denkbar. Anonsten kann ich nur auf den Artikel oben verweisen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Schuermann
    10. November 2015 - 14:43 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir zu vorliegendem Fall eine Einschätzung geben könnten. Dadurch ließen sich vielleicht Probleme von vorneherein verhindern.

    Meine Frau und ich suchen eine Wohnung zur Miete und haben etwas sehr schönes gefunden:

    – 4 Parteien Haus
    – Wohnung im DG, die noch vom Eigentümer des ganzen Hauses bewohnt wird
    – Eigentümer will zum 01.04. ausziehen

    Das Problem ist, der Eigentümer baut woanders neu. Das Haus ist noch nicht fertig, sondern wird nach Plan erst zum 01.03. fertiggestellt.
    Er würde uns trotzdem jetzt schon einen Vertrag zum 01.04. geben, so dass wir unsere Wohnung rechtzeitig kündigen könnten.

    Was passiert, wenn sein Neubau nicht pünktlich fertig wird und sich um mehr als 1 Monat verzögert (was nach meiner Erfahrung nicht völlig abwegig ist) ? Der Vermieter würde wahrscheinlich nicht zum 01.04. ausziehen können, wir könnten nicht einziehen, müssten aber ggf. aus unserer Wohnung raus und hätten keine neue Bleibe.

    Wäre der Vermieter dann für Unterbringung der Möbel und ggf. für ein günstiges Hotel schadensersetzpflichtig? Er wäre ja nicht verantworlich für den Bauverzug seines Neubaus, hätte aber trotzdem eigentlich die Pflicht uns den Wohnraum zum 01.04. zur Verfügung zu stellen.

    Sollten wir uns auf so ein Glücksspiel einlassen?

    Beste Grüße
    Michael Schürmann

  • Ana Kinezova
    18. November 2015 - 02:44 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt!

    Mein Freund und ich haben eine Genossenschaftswohnung mit Einzugstermin 15.11.2015 bekommen. Am Freitag, den 13.11.2015, wurde uns seitens der Genossenschaft (bei der Schlüsselübergabe & Besichtigung mit Übergabeprotokoll) gesagt, dass der Parkettboden noch geschliffen und neu-lackiert werden muss und ein Elektriker bezüglich des Austausches der alten Steckdosen vorbeikommen wird. Der Elektriker hat sich bereits mit uns in Verbindung gesetzt und wird in 2 Wochen vorbeischauen.
    Jedoch kontaktiert uns niemand bezüglich der Sanierungsarbeiten des Parkettbodens.

    Am 5.11. haben wir den Mietvertrag unterschrieben und mit 15.11. müssen wir laut MV die Miete (50% da von 15.11.-30.11.) zahle.

    Leider ist es für uns nicht Möglich die Wohnung zu beziehen, da wir schlecht die Möbel einräumen können, wenn wir darauf warten müssen, dass der Boden saniert wird.

    Müssen wir nun trotzdem die Miete weiterzahlen oder können wir dagegen vorgehen?

    Liebe Grüße
    Ana

  • Oliver Dittrich
    25. Dezember 2015 - 22:56 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    könnten Sie mir eine Auskunft zu folgenden Sachverhalt geben.

    Ich und meine Frau hatten für den 01.10.15 einen Mietvertrag unterschrieben. Für diesen Tag hatten wir auch ein Umzugsunternehmen besorgt. Nun konnten wir am 01.10.15 nicht einziehen, da der Vormieter die Wohnung renovierungsbedürftig hinterlassen hat. Dies wurde erst am 01.10.15 festgestellt, da es durch den Vermieter/Verwaltung keine vorabnahme gab, es handelte sich um einen “Problem-Vormieter”. Durch den kurzfristig verschobenen Einzugstermin mussten wir 150Euro Strafe an das Umzugsunternehmen zahlen.
    Jetzt meine Frage: habe wir einen Anspruch gegenüber dem Vermieter oder der Verwaltung die 150 Euro wieder zu bekommen?

    Zudem ist wichtig anzumerken, dass in dem unterschriebenen Mietvertrag drin steht:
    “der Vermieter kann diesen Mietvertrag nur unter Vorbehalt abschließen, dass der jetzige Mieter die Wohnung rechtzeitig und gemäß den Kriterien im Mietvertrag zurück gibt. Für Vereinbarungen zwischen dem jetzigen und dem zukünftigen Mieter und/ oder Dritten haftet der Vermieter nicht.”
    Ist das überhaut rechtens, einen Mietvertrag unter Vorbehalt abzuschließen?
    Leider haben wir noch keine Rechtsschutzversicherung zu diesem Zeitpunkt gehabt.
    Was kann man da jetzt machen.

    MfG

  • Elisabeth Motsch
    21. April 2016 - 09:58 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich bitte um Ihre Auskunft in folgender Angelegenheit.

    Ich habe zum 1.5.2016 (Sonntag) einen neuen Mietvertrag unterschrieben. Mit dem Vormieter war mündlich vereinbart, dass die Wohnungsübergabe am Freitag 29.4. abends erfolgt. Nun will er die Wohnung plötzlich erst am Samstag 30.4. abends übergeben. Da ich davon ausgegangen bin, am Samstag 30.4. einziehen zu können, habe ich die Umzugsfirma entsprechend beauftragt. Nun könnte ich theoretisch erst am Sonntag 1.5. einziehen, was aber die Umzugsfirma nicht mitmachen wird. Da ich während der Woche keinen Urlaub nehmen kann, muss ich den Umzug auf das darauffolgende Wochenende (6./7. Mai) verschieben. Dadurch entstehen mir zusätzliche Kosten (Umbestellen der Umzugsfirma, eine Woche im Hotel als Übergangslösung). Kann ich die Miete in so einem Fall mindern oder den Vormieter für die entstehenden Kosten zur Verantwortung ziehen? Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

    Freundliche Grüße
    Elisabeth Motsch

    • Mietminderung.org
      21. April 2016 - 21:55 Antworten

      Hallo Elisabeth,

      wenn Sie mit dem Vormieter vertraglich vereinbart haben, dass der Umzug am Freitag stattfindet, dann ist dieser auch Ihr Ansprech- und Vertragspartner, wenn dieser den Vertrag bricht. Das ist zumindest die Theorie.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sabine Runkel
    9. August 2016 - 06:28 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt!
    Mein Sohn ist im Juli ,auf Wunsch des Vermieters, einen Monat früher ausgezogen. Es kam dann im August zu 5 Tagen Verspätung, da mein Sohn noch Nachbesserung auf Verlangen des Vermieters durchführen müsste! Der Vermieter verlangt jetzt ca 180€ Miete fürdie 5 Tage. Warmmiete beträgt 520€.
    Vielen Dank im voraus.
    Mit freundlichen Grüßen
    Sabine Runkel

    • Mietminderung.org
      10. August 2016 - 11:08 Antworten

      Hallo Sabine,

      m.E. sprechen wir über 5/31-stel der Monatsmiete.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kniebel
    11. Januar 2017 - 12:07 Antworten

    Hallo,

    ich habe hier ein sehr brissantes Thema.

    Ich wollte eigentlich eine Wohnung mieten bzw. habe dies auch getan.

    Zum 15.09.2016 sollte der Mietbeginn eigentlich sein, dieser hat sich nunher bis zum 01.12.2016 verzögert da die Wohnung noch fertiggestellt werden musste durch den Vermieter.
    Nun war es so das ich am 10.12.2016 erst die Schlüssel bekommen habe, aber die Wohnung immer noch nicht in einem bewohnbaren Zustand befindet. Das heißt im folgenden:
    Wie im Mietvertrag vereinbart keine Badewanne und Dusche eingebaut – es soll nun auch nur eine Dusche eingebaut werden laut Vermieter.
    Keinen funktionierenden TV Anschluss, keine Klingel, kein Briefkasten, ein paar Leisten im Wohnzimmerbereich fehlen noch und im Flur wurde eine neue Wand eingezogen die noch nicht mal verputzt ist und der Flur wurde auch noch nicht fertig gestrichen. Es gab kein Übergabeprotokoll, geschweigedenn ein ablesen der Zählerstände.

    Nun Hat der Vermieter ab 1.12.2016 eine volle Monatsmiete von mir verlangt, obwohl ich noch nicht mal einziehen konnte aufgrund der vielen noch nicht fertigestellten Sachen.
    Nach langer Diskussionen sollte ich dann die volle Monatsmiete um 30% kürzen. Jedoch bin ich der Meinung das ich nichts zahlen muss aufgrund der nichtfertigstellung und der Begründung das ich deshalb nicht einziehen konnte bis her.

    Aufgrund dieser ganzen Tatsachen, sehe ich von meiner Seite her keinen Grund dieses Mietverhältniss weiter vortzusetzen und wollte gerne fristlos kündigen, da der Vermieter den Vertrag mehrmals nicht eingehalten hat.

    Ist das in irgendeiner Form möglich???

    Vielen Dank im voraus, Liebe Grüße Jan

    • Mietminderung.org
      11. Januar 2017 - 12:36 Antworten

      Hallo Jan,

      danke für Ihren Beitrag. Ich will hier nicht soweit ausholen und würde Ihnen daher empfehlen, korrekt nach dem Thema “Fristlose Kündigung wegen nicht Bezugsfertigkeit der Wohnung” zu recherchieren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peter
    8. Januar 2018 - 15:24 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Freund und ich haben einen Mietvertrag zum 01.01.2018 abgeschlossen.
    Da ich aber aufgrund der Kündigungsfrist noch bis einschließlich Februar meine derzeitige Wohnung bezahlen muss, haben wir mit dem Vermieter vereinbart, dass wir im Januar nur die Kaltmiete bezahlen.
    Nun habe ich wegen der Schlüsselübergabe angefragt, da ich schon einmal ein paar Sachen rein bringen wollte. (Aufgrund der Entfernung von meiner jetzigen Wohnung zur neuen, ich arbeite im neuen Wohnort)
    Der Vermieter sagt aber, wir dürfen die Schlüssel erst zum 01.02 bekommen, wegen der Nebenkostenzahlung.
    Ist das so rechtens?

    Mit freundlichen Grüßen

    Peter

    • Mietminderung.org
      8. Januar 2018 - 17:57 Antworten

      Hallo Peter,

      normalerweise vereinbart man in solchen Fällen, dass der Mieter nur die Nebenkosten bezahlt. Nur die Kaltmiete ist ungewöhnlich. Lesen Sie genau nach, was Sie mit dem Vermieter vereinbart haben und verweisen Sie entsprechend auf den Mietvertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Laura
    23. März 2018 - 12:36 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe einen Mietvertrag zum 01.04. unterschrieben. Nun hat mich die Hausverwaltung angerufen und meinte, dass die Übergabe am 03.04. statt findet, da sie wegen Ostern vom 30.03. bis 02.04. nicht da sind. Am 29.03. geht es auch nicht, da der Vormieter noch nicht raus kann.
    Daraufhin habe ich gefragt, ob ich die Miete für die zwei Tage, in denen ich die Wohnung noch nicht beziehen kann, kürzen darf. Sie meinte nein. Ist das rechtens?

    Viele Grüße
    Laura

  • Michael Jakat
    12. September 2018 - 17:36 Antworten

    Ich bräuchte bitte Hilfe.
    Ich habe eine Wohnung zum 01.10.2018 angemietet. Der Vermieter hat mir den Einzug aus gesundheilichen Gründen ab dem 19.09.2018 mündlich zugesagt. Nun habe ich eine Umzugsfirma für den 20.09.2018 bestellt und der Vermieter reagiert nicht auf meine Nachrichten. Vor Ort habe ich gesehen das die Wohnung in dem selben Zustand ist wie vor 21/2 Monaten. Vor allem die Wohnungstür nach hinten raus zum Gemeinschaftskeller fehlt sowie die Türzargen.
    Gestern habe ich Ihn per Handy erreicht. Hatte das Gefühl er hat mich und die Wohnung vergessen.
    Er will sich melden. Nun läuft mir die Zeit davon. Was soll ich machen, das Umzugsunternehmen absagen?
    Vielen Dank

  • Carlos Romero
    4. Januar 2019 - 19:14 Antworten

    Hallo!
    Ich hätte eine Frage:
    Ich habe eine Wohnung für ein Jahr gemietet. Den Vertrag habe ich im November unterschrieben und nicht zurück erhalten. Ich habe dann den Vermieter kontaktiert und er hat mir damals gesagt, dass er mir den Vertrag zwei Wochen später schicken würde und auch den Übergabetermin festlegen. Dies hätte er laut dem Vertrag 2 Monate vor dem Mietbeginn machen sollen (November), was er nicht gemacht hat.
    Der Vertrag ist seit dem 2. Januar in Kraft. Bisher habe ich keinen Übergabetermin, aber ich habe auch nicht zahlen können, da der Vermieter die Kaution und die erste Miete selbst
    von meinem Konto abheben sollte.
    Einmal wenn ich in die Wohnung einziehe, hätte ich noch Anspruch auf eine Mietminderung? Und wie sollte ich verfahren?
    Sehr vielen Dank im voraus.
    Beste Grüße

  • Amanda
    13. August 2019 - 19:56 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe einen Mietvertag unterschrieben der am 16.08.2019 gültig ist. Mir wurde der Schlüssel schon per email eher versprochen, aber dies ist leider nicht geschehen. Am 12. August habe ich den Vermieter angeschrieben, da ich den Schlüssel gerne dann bis zum 16. August hätte, aber ich bekam keine antwort genauso wie keine Rückantwort auf Anrufe. Ich werde weg gedrückt oder die Mailbox geht dran. Was kann ich tun?

    • Mietminderung.org
      14. August 2019 - 11:29 Antworten

      Hallo Amanda,

      hier ein Auszug auf dem Artikel: “Kann der Vermieter auch dann noch den Einzug nicht ermöglichen, steht dem Mieter letztlich ein fristloses Kündigungsrecht zu.”

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nancy Haas
    17. Juni 2020 - 13:33 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben einen Mietvertrag für eine Haushälfte mit ca. 140 qm Wohnfläche ab dem 01.07.2020 unterschrieben. Jetzt haben wir gestern erfahren, dass die Vormieterin es wohl nicht schafft, das Haus noch diesen Monat zu verlassen, da die Handwerker ihre neue Bleibe nicht rechtzeitig fertig bekämen (ursprünglich wollte sie bereits zum 01.05. ausziehen). Unser Vermieter hat uns angeboten, die freistehende Hälfte (Wohnfläche insgesamt ca. 60 qm) als Lager für unseren Hausstand und ein Zimmer (ca. 20 qm der 60, inkl. Küchenzeile) zum Wohnen zu nutzen, bis die Vormieterin ausziehen könne. Aktuell bezweifle ich, dass die Lagerfläche von 40 qm für unseren gesamten Hausstand ausreichen könnte und gehe davon aus, dass wir die kompletten 60 qm benötigen werden.

    Da wir zum 30.06. aus unserer jetzigen Wohnung raus sein müssen, haben wir zugestimmt, die andere Haushälfte zu nutzen, darin wohnen werden wir aber nicht können. Wie sieht die Rechtslage aus? Können wir die Miete für die eigentlich angemietete Haushälfte zurückhalten oder müssten wir anteilig für das “Lager” zahlen?

    Welche Frist wäre “angemessen” für den Auszug der Vormieterin?

    Mit freundlichen Grüßen
    Nancy Haas

    • Mietminderung.org
      21. Juni 2020 - 13:11 Antworten

      Hallo Nancy,

      ich würde einen Kompromiss mit dem Vermieter suchen. Da des Lagers eine kleinere Wohnung genügen wird, würde ich es nachvollziehen können, wenn Sie neben der 100%igen Mietminderung für das Lager auch einen angemessenen Betrag zahlen würden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alessandro
    21. Oktober 2020 - 12:01 Antworten

    Vertrag ab 01.09.20 abgeschlossen, wir können aber nicht einziehen durch Renovierungsarbeiten, wir haben bis jetzt nur Möbel reingestellt aber der Wohnung hat noch keine Gas Zähler für die Heizung und die Wohnungstür ist nicht sicher und undicht.
    Wir wohnen seit 1 Monat zur meine Schwiegermutter, mit 1 Monat altes Kind.
    Was können wir machen?
    Wir zahlen keine Miete momentan, haben wir aber Anspruch an Schadensersatz kosten?
    Ich danke ihnen im Voraus

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert