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Holzschutzmittel können ein Grund für Mietminderung sein

Überall ist Chemie. Holzmaterialien in der Wohnung, vor allem Spanplatten, Balken und Vertäfelungen werden auch heute noch je nach Hersteller und Herstellerland imprägniert. Dazu werden Holzschutzmittel wie Lindan, Dioxine und PCP (Pentachlorphenol) verwendet. Überwiegend sind diese Stoffe gesundheitsgefährdend.

Der Mieter darf erwarten, dass sich seine Räumlichkeiten in einem Zustand befinden, der Gefahren für seine Gesundheit ausschließt. Besteht wegen der Verwendung von Holzschutzmitteln ein Gesundheitsrisiko, kann er vom Vermieter Abhilfe verlangen. Teils wird ihm in schwerwiegenden Fällen ein fristloses Kündigungsrecht zugestanden, ansonsten darf er die Miete mindern.

Wann dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Leider ist in der Rechtsprechung keine einheitliche Tendenz erkennbar. Gerichtsentscheidungen sind Einzelfallentscheidungen und erscheinen oft wie Ermessensentscheidungen und orientieren sich an sehr unterschiedlichen Grenzwerten.

Lindan

Übersteigt der Gehalt von Lindan 0,08 bis 0,10 Mikrogramm pro Liter Raumluft, geht das OLG Nürnberg (DWW 1992, 143) von einer chronischen Belastung der Bewohner aus. Vor allem enthalte der menschliche Organismus kein Lindan. Daher sei jeder erhöhte Wert schädlich.

Das LG Lübeck hält solche Räume für zum Wohnen ungeeignet (NZM 1998, 130).

Auch das AG Rheinbach (VuR 1990, 212) hielt eine Lindanbelastung von 0,0035 bis 0,0051 Mikrogramm/m³ für schädlich und Anlass für eine Mietminderung.

Das LG Kiel (WuM 1997, 674) erkannte bei mehr als einem Mikrogramm Belastung mit Lindan und PCP 50 % Mietminderung an. In der Holzvertäfelung ergab sich ein Wert von 254 mg/kg Holz. Auch hier wurde darauf hingewiesen, dass es bei PCP keinen Grenzwert gebe und man davon ausgehen müsse, dass jede Konzentration bereits Krebs erregend sein könne.

Der sogenannte MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatzkonzentration) von 0,5 mg/m³ bei Lindan, sei auf Wohnräume nicht zu übertragen, da der Wert davon ausgeht, dass Beeinträchtigungen entsprechend der Arbeitszeit zeitlich befristet sind. Bei Wohnräumen müsse für Schadstoffe und Krebs erregende Stoffe der Faktor 10 und für Allergiker, Kinder und Kranke ein Faktor 5 bis 10 dazu gerechnet werden.

Um die Schadstoffbelastung durch Ausgasungen von Lindan zu verhindern, braucht der Mieter nicht zu dulden, dass Spanplatten mit einer Dampfsperre aus Plastik oder Alufolie beschichtet werden (OLG Nürnberg DWW 1992, 143).

PCP

Eine PCP-Belastung von 0,2 bis 1,0 mg/m³ Raumluft begründet nach Ansicht des AG Euskirchen (VuR 1988, 341) eine Gesundheitsgefährdung. Auch wenn nicht wissenschaftlich festzustellen sei, ab welcher Konzentration PCP zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führe, steht zumindest fest, dass ein solches Risiko besteht. Das AG Stade (WuM 2000, 417) sieht in einer PCP-Belastung die fristlose Kündigung sowie eine Mietminderung von 100 % gerechtfertigt.

Bei einer PCP-Belastung von 2,4 bis 7,2 mg/m³ erkannte das AG Rheinbach (VuR 1990, 212) eine Mietminderung von 30 % zu. Demgegenüber schloss das LG Mönchengladbach (VuR 1988, 341) bei einer PCP-Belastung von 0,04 mg/m³ (= 4 Mikrogramm/m³) eine Gesundheitsgefährdung aus.

Das AG Bielefeld (VuR 1991, 123) kürzte die Miete um ca. 20 %, ohne Grenzwerte einzubeziehen. Allenfalls geringfügige Werte seien tolerabel. Es dürfe nicht sein, dass ein Mieter unfreiwillig mit Schadstoffen belastet werde.
Sofern einzelne Schadstoffe unterhalb der Grenzwerte des Bundesgesundheitsamtes liegen, gelten diese nicht für Michbelastungen. Treten PCP, Lindan oder Dichlorfluanid kombiniert auf, geht das AG Mainz (DWW 1996, 216) von der völligen Gebrauchsuntauglichkeit der Wohnung aus und erkannte 100 % Mietminderung zu. In diesem Fall waren im Staub, den Holzspänen und in der Raumluft erhöhte Schadstoffkonzentrationen festgestellt worden. Der Vermieter wurde auch zum Schadensersatz verpflichtet und musste den Mietern Arztkosten und Umzugskosten erstatten.

Will der Mieter die Miete mindern, ist er beweispflichtig. In der Regel benötigt er dafür ein Gutachten. Gegenüber dem Vermieter besteht ein Beseitigungsanspruch nur dann, wenn eine konkrete Gesundheitsgefährdung nachgewiesen werden kann und dem Vermieter die Sanierung wirtschaftlich zumutbar ist (LG Tübingen WuM 1997, 41, AG Münster WuM 2008, 218).

Zur Orientierung:

Milligramm (MG) = 0,001 g;

Mikrogramm (uG) = 0,000001 g;

Nanogramm (ng) = 0,000000001 g;

ppm (parts per million) = 1 Teil auf 1.000.000 Teile = ci. 0,12 mg/m³ Luft.




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