Nach § 535 BGB ist der Mieter verpflichtet, dem Mieter die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit auch in diesem Zustand zu erhalten. Treten Mängel auf, hat der Mieter ein Mietminderungsrecht.
Vermieter wenden gerne ein, dass sie für einen aufgetretenen Mangel nichts können und weisen die Mietminderungsforderung zurück. Aus Sicht des Vermieters ist dies verständlich, da er nicht unbedingt etwas dafür kann, wenn der Nachbar nachts immer wieder im alkoholisierten Zustand randaliert.
In diesem Artikel zeigen wir, in wie weit ein Verschulden des Vermieters bei einer Mietminderung eine Rolle spielt oder auch nicht.
Mietminderung auch ohne Verschulden des Vermieters
Der Vermieter kann sich auch nicht auf höhere Gewalt berufen, wenn beispielsweise Wildschweine den dem Mieter zum Gebrauch überlassenen Rasen zerstört haben (AG Berlin-Schöneberg GE 2000, 1691) oder infolge eines technischen Defektes die Heizung ausgefallen ist. Ebenso wenig kann er den Mieter an den Flughafenbetreiber verweisen, wenn neuerdings die Einflugschneise über die Wohnung des Mieters verläuft.
Allerdings haftet der Vermieter auch nicht für Gott und die Welt. Auch ein Mieter muss typische Lebensrisiken (Vogelkot auf dem Balkon) oder soziale Verhaltensweisen von Nachbarn (Babygeschrei, Radio hören) akzeptieren und kann nicht gleich den Vermieter dafür verantwortlich machen. Wo die Grenze zum mietmindernden Wohnungsmangel verläuft, ist eine Frage der Umstände im Einzelfall. Es gibt dazu eine Unmenge gerichtlicher Entscheidungen.
Die Mietminderung tritt kraft Gesetzes automatisch in dem Augenblick ein, in dem der Mangel entsteht. Es ist eine Angelegenheit des Vermieters, einen vom Mieter beanstandeten Mangel abzustellen oder zu beseitigen. Dann ist seine Mietforderung wieder in voller Höhe begründet.
Vermieter kann Mietminderungsrecht nicht einschränken
Dementsprechend sind Klauseln in Formularmietverträgen unwirksam, in denen der Vermieter versucht, seine Haftung für Mietmängel auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einzuschränken. Derartige Klauseln sind unwirksam (BGH RE WuM 2002, 141). Der Vermieter kann also seine Haftung auch für leichte Fahrlässigkeitsfälle nicht formularmäßig ausschließen (siehe auch: Mietminderung im Mietvertrag ausgeschlossen, wirksam oder nicht?).
Allenfalls ist ein eventuelles Mitverschulden des Mieters an der Entstehung des Mangels zu berücksichtigen. Dies kann der Fall sein, wenn der Mieter infolge eines fehlerhaften Heiz- und Lüftungsverhalten die Schimmelbildung in seiner Wohnung mitverursacht hat.
23. April 2015 - 10:23
Wir möchten gern vom Hinterhaus ins Vorderhaus ziehen und haben von der Hausverwaltung einen Vertrag für die neue Wohnung bekommen, in dem unter “besondere Vereinbarung” folgendes steht:
“Dem Mieter ist bewusst, dass das vermietete Objekt insbesondere folgende Besonderheiten aufweist: mögliche Beeinträchtigungen wegen Nähe zu Bahn, Flughafen o.ä.
Dem Mieter ist weiter bewusst, dass es in der Umgebung des Mietobjekts in den nächsten Jahren zu Baumaßnahmen kommen kann.
Wegen dieser Besonderheiten und wegen etwaiger Baumaßnahmen in der näheren Umgebung und im Haus des Mietobjekts ist eine Minderung der Miete ausgeschlossen.”
Wir wissen, dass Modernisierungsmaßnahmen im Hinterhaus geplant sind. Wenn diese Vereinbarung vom Gesetzt her ungültig ist, bedeutet das, dass wir den Vertrag unterschreiben können und ggf. trotzdem Mietminderungen durchführen können?
Würden wir die Hausverwaltung auf eine Vertragsänderung ansprechen ( die Unwirksamkeit dieser Vereinbarung), befürchten wir den Rückzug des Mietangebots.
Ich bedanke mich für eine Antwort!
MFG
Diana
24. April 2015 - 15:57
Hallo Diana,
ich kann die Wirksamkeit nicht beurteilen – aber es ist z.B. üblich, den Mieter nochmals im Mietvertrag auf ein geplantes Bauvorhaben oder einen fruchten Keller hinzuweisen um Schwierigkeiten vorzubeugen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
9. August 2023 - 14:30
Wohne in einem Passivhaus mit Garage. Seit Monaten ist das Ausfahrttor der Garage kaputt. Angeblich gibt es keine Ersatzteile mehr (Haus ist Baujahr 2007). Das heißt jedermann kann problemlos hinein. Bis jetzt ist nichts geschehen .Kann ich Minderung der Garagenmiete fordern?
9. August 2023 - 18:19
Hallo Hertha,
ja, denn für Sie als Mieterin spielt es keine Rolle, warum der Vermieter den Mangel nicht beseitigen kann.
Viele Grüße
Dennis Hundt
25. März 2022 - 09:22
Bei uns werden aktuell Fenster ausgetauscht in drei Räumen, also erneuert. Das Problem ist, dass diese Erneuerung nun schon knapp 1,5 Wochen dauern wird. Die Firma hat auch teils keine neuen Griffe an die Fenster angebracht, so dass wir gar nicht lüften können und uns in den Räumen auch nicht wirklich aufhalten, da die Fenster ja noch nicht fertig sind und die Möbel noch alle durcheinander stehen, da der Platz gebraucht wird dann zum renovieren noch. Mein Mitbewohner kann auch aktuell nicht in seinem Zimmer schlafen, da er empfindlich ist, was den Feinstaub angeht, also wegen Allergien.
Diese 3 Zimmer sind das Wohnzimmer sowie 2 Zimmer von Mitbewohnern. Wir sind uns unsicher, was wir da jetzt machen können wegen einer Mietminderung.
Viele Grüße und Vielen Dank im Voraus!!
25. März 2022 - 09:35
Hallo Joy,
grundsätzlich ist es schwierig, da es sich wohl um eine energetischer Sanierung handelt.
Viele Grüße
Dennis Hundt
1. Oktober 2024 - 16:52
Vor unserer Wohnung stehen Mülltonnen, in die auch Nachbarn ungefragt ihren Müll werfen. Daher holt die Müllabfuhr die Mülltonnen gelegentlich nicht ab und die Tonnen stinken vor unserem Eingang.
Weder wir noch unser Vermieter ist Schuld an der falschen Füllung in unseren Mülltonnen.
Können wir deswegen die Miete mindern?
1. Oktober 2024 - 20:35
Hallo Stefan,
grundsätzlich vermutlich schon. Wobei Sie Aufwand und Nutzen abwägen sollten, da die Mietminderung m.E. nur minimal auffallen würde.
Viele Grüße
Dennis Hundt