Zieht der Mieter um, sind die Termine zum Auszug aus der alten und Einzug in die neue Wohnung im Idealfall genau aufeinander abgestimmt. Erweist sich die neue Wohnung zum Einzug als noch nicht fertig oder noch nicht beziehbar, kann der Mieter Probleme bekommen, wenn er die alte Wohnung gekündigt hat und dort ausziehen muss. Oft steht bereits der nachfolgende Mieter vor der Tür und will einziehen.
Im Idealfall gibt es klare Absprachen zwischen Vermieter und Mieter. Kann der Mieter die Wohnung noch nicht beziehen, kann es vielfältige Gründe geben. Diese können darin bestehen, dass die Wohnung neu gebaut wird oder saniert werden muss. Je nachdem sollten die Umstände, unter denen der Einzug stattfinden soll, genau besprochen, definiert und vereinbart werden. Insbesondere kommt es darauf an, den genauen Einzugstermin zu bestimmen.
Jede Nachlässigkeit führt zu Problemen. Nur klare Absprachen ermöglichen eine sichere Rechtsfindung. Unklare Absprachen verlagern das Problem letztlich in die Hände der Juristen, die den Schaden dann irgendwie reparieren müssen.
Inhalt: Wenn die Wohnung noch nicht bezugsfertig ist
I. Bezugsfertigkeit ist Hauptpflicht des Vermieters
II. Rechtliche Möglichkeiten des Mieters
1. Fehlende Bezugsfertigkeit begründet Minderungsrecht des Mieters
2. Fehlende Bezugsfertigkeit begründet Schadensersatzrecht des Mieters
3. Fehlende Bezugsfertigkeit begründet Selbsthilferecht und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters
4. Fehlende Bezugsfertigkeit begründet fristloses Kündigungsrecht des Mieters
III. Haftungsausschluss des Vermieters ist regelmäßig unangemessen
I. Bezugsfertigkeit ist Hauptpflicht des Vermieters
Wenn die Wohnung zum Einzugstermin noch nicht fertig ist, ist der Vermieter nicht in der Lage, den Mietvertrag zu erfüllen. Gemäß § 535 I BGB besteht die Hauptpflicht des Vermieters darin, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren.
Dazu hat er sie beim Einzug in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Ist er dazu nicht in der Lage, stehen dem Mieter vor allem das Mietminderungsrecht und ein Schadensersatzanspruch, in extremen Fällen auch das fristlose Kündigungsrecht zu. Schließlich erwartet der Vermieter vom Mieter umgekehrt, dass dieser zum Einzug pünktlich die Miete zahlt.
II. Rechtliche Möglichkeiten des Mieters
1. Fehlende Bezugsfertigkeit begründet Minderungsrecht des Mieters
Kann der Mieter die Wohnung überhaupt nicht beziehen, kann er die Miete um 100 Prozent mindern und braucht zunächst überhaupt nichts zu bezahlen. Auch die Kaution kann er zurückbehalten.
Kann er die Wohnung zwar beziehen, diese aber nur eingeschränkt nutzen, darf er die Miete in angemessener Weise mindern. Maßgebend ist dabei das Ausmaß der Beeinträchtigung.
Inwieweit der Vermieter die Situation zu verantworten hat, ist belanglos. Er haftet dafür, dass er den Mietvertrag nicht erfüllen kann. Allein dieser Umstand begründet das Mietminderungsrecht.
2. Fehlende Bezugsfertigkeit begründet Schadensersatzrecht des Mieters
Zugleich begründet das Gesetz eine Garantiehaftung des Vermieters dahingehend dass er es auch ohne eigenes Verschulden zu verantworten hat, wenn der Mangel (hier: Unmöglichkeit des Einzugs) bereits bei Mietvertragsabschluss vorhanden war (§ 536a I 1. Alt. BGB). Auf seine Absicht, die Wohnung bezugsfertig herzurichten, kommt es dann nicht. Insoweit trägt der Vermieter das Risiko, dass er einen Einzugstermin vereinbart, den er vielleicht nicht einhalten kann.
3. Fehlende Bezugsfertigkeit begründet Selbsthilferecht und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters
Zugleich kann der Mieter versuchen, die Umstände zu beseitigen, die den Einzug behindern. Ihm steht ein Selbsthilferecht zu. Voraussetzung ist, dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist. Dann kann der Mieter Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 536a II BGB). Beispiel: Vermieter hat die Sanierung des alten Badezimmers zugesagt. Unterbleibt die Sanierung, kann der Mieter selbst aktiv werden. Allerdings trägt er dann das Risiko, dass er den Kostenaufwand vom Vermieter ersetzt bekommen muss. Alternativ kann er seinen Kostenaufwand mit der laufenden Miete verrechnen.
4. Fehlende Bezugsfertigkeit begründet fristloses Kündigungsrecht des Mieters
Kann der Mieter am Einzugstermin nicht einziehen, erweist sich die Situation für ihn oft als unzumutbar. Dann kann er das Mietverhältnis auch fristlos kündigen, da die nicht rechtzeitige Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs einen wichtigen Kündigungsgrund darstellt (§ 543 II Nr. 1 BGB). Beispiel: Die Wohnung ist vollständig von Schimmel befallen. Der Vermieter hat es versäumt, den Schaden zu beseitigen.
III. Haftungsausschluss des Vermieters ist regelmäßig unangemessen
Der Vermieter kann im Mietvertrag sind diesbezügliche Haftung auch nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einschränken. Da er damit seine vertragliche Hauptpflicht, nämlich die Gebrauchsüberlassung der Mietsache, zu Lasten des Mieters reduziert, dürfte der Mieter unangemessen benachteiligt sein. Insbesondere könnte sich der Mieter nicht auf den mietvertraglich vereinbarten Einzugstermin verlassen.
Vereinbaren ließe sich allenfalls, dass sich der Vermieter über den vereinbarten Einzugstermin hinaus einen zusätzlichen Zeitraum zugestehen lässt, falls die Wohnung noch nicht bezugsfertig ist. Dann weiß der Mieter bei Vertragsabschluss, auf was er sich einlässt und muss einen späteren Einzugstermin einkalkulieren.
IV. Was Mieter tun können
a. Minderungsrecht
Ist davon auszugehen, dass er die Wohnung in absehbarer Zeit doch noch beziehen kann, sollte er sich auf sein Minderungsrecht beschränken. Soweit ihm durch den verspäteten Einzug Kosten entstehen, kann er diese als Schadensersatz gegenüber dem Vermieter geltend machen. Ein Schaden kann ihm dadurch entstehen, dass er Teile seines Hausrats aus der früheren Wohnung entfernen und irgendwo zwischenlagern und dafür Kosten bezahlen muss. Soweit er in der früheren Wohnung verbleiben und dort über den Kündigungstermin hinaus Miete zahlen muss, kann er diese Position mit der geminderten Miete für die neue Wohnung verrechnen und den Schaden mindern.
b. Kündigungsrecht
Das Kündigungsrecht wird aber nur in extremen Fällen sinnvoll sein. Regelmäßig wird der Mieter darauf angewiesen sein, infolge der Kündigung seines früheren Mietverhältnisses die neue Wohnung beziehen zu müssen. Nur dann, wenn er kurzfristig eine andere Wohnung anmieten kann, kann die Kündigung Sinn machen.
c. Schadensersatzanspruch
Kündigt der Mieter die Wohnung, wird ein Schadensersatzanspruch in besonderem Maße relevant. Muss der Mieter ersatzweise eine andere Wohnung anmieten und dafür im Vergleich zu der gekündigten Wohnung eine höhere Miete zahlen, kann er die Differenz als Schadensersatz einfordern.
Der Zeitraum, auf den er die Differenz berechnen kann, dürfte sich angesichts der auch ihm obliegenden Schadensminderungsfrist auf den Zeitraum beziehen, bis zu dem er selbst das fristlos gekündigte Mietverhältnis ordentlich hätte kündigen können. Im befristeten Mietverhältnis zählt die Mietdauer, im unbefristeten Mietverhältnis dürfte die normale Kündigungsfrist von 3 Monaten in Ansatz kommen.
Als weitere Schadenspositionen kommen die Kosten in Betracht, die dadurch entstehen, dass er für die ersatzweise angemietete Wohnung eine zusätzliche Maklergebühr entrichten muss. Für weitere Schadensersatzpositionen kommt es auf die Begründung im Einzelfall an.
d. Beweispflicht / Beweissicherung
Da der Mieter im Regelfall für die Situation beweispflichtig ist, sollte er darauf achten, Beweise zu sichern. Möglichkeiten der Beweissicherung sind Fotos, Hinzuziehung neutraler Zeugen, die Beiziehung eines Sachverständigen oder in schwierigen Fällen die Beantragung eines gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens. Ungeachtet dessen, empfiehlt sich im Regelfall immer die einvernehmliche Regelung mit dem Vermieter. Gibt es bereits zu Beginn des Mietverhältnisses Streit, ist dies immer eine schlechte Grundlage für den Aufbau nachbarschaftliche Beziehungen.
29. September 2014 - 21:08
Als Nachmieter war ich bei der Übergabe des Vormieters anwesend (Zustand der Wohnung: nach 30 Jahren hochgradig abgewohnt). Der Kommentar des Sachbearbeiters der Wohnungsbaugesellschaft war folgender: neue Decken, neue Wände, neue Böden, aber den Mietvertrag können wir erst nach einem E-Check schreiben. Nach erfolgreicher “Begutachtung” der Elektrik kam dann auch der Mietvertrag. Sodann begann die Arbeit – Herausreissen der alten Holzdecken, einziehen neuer Rigipsdecken, entfernen alter Lack- und Tapeten. Und da war das erste Problem: Schimmel!!! Selbstverständlich erfolgte eine sofortige Mitteilung an den Vermieter (steht so im Mietvertarg), aber nur der AB hörte zu. Nach immerwährender Anrufe endlich (5 Tage später) jemanden erreicht und Meldung überbracht (bin ab morgen im Urlaub, aber es wird jemand beauftragt). Gleichzeitig wurde das Übergabeprotokoll und die Kostenzusage angemahnt. Es vergingen seitens Vermieter 3 ergebnislose Wochen, aber wir waren schön eingearbeitet. Somit stellten wir auch die Ursache der 1. Schimmelbildung fest: Sturmschaden auf dem Dach und setzten diesen kurzerhand instand. Wohlbekanntlich fangen Renovierungsarbeiten oben an und so begab es sich, das wir auch unten im Bad mit den Arbeiten begannen. Nach den ersten “heruntergenommen” Fliesen kam das Unfassbare an Tageslicht: grausamer schwarzer Schimmel an allen 4 Wänden! Wie bei dem ersten “Fund” natürlich erst wieder den Vermieter informieren (Urlaub sollte ja mittlerweile beendet sein) und ja natürlich erreicht man den Sachbearbeiter, meldet den neuen Schaden und den 1. ab. Kommentar: hat sich denn niemand bei ihnen gelmeldet? Aber ich gebe die Sache weiter, weil nicht meine Zuständigkeit. Es vergingen wiederum 3 arbeitsintensive Wochen bevor sich jemand meldete: man muss ja doch begutachten!! Na ja, was soll ich sagen, nach Begutachtung (Bausachverständige: ich bin ab morgen in Urlaub) soll eine Dichtigkeitsprüfung der Regenabfallrohre erfolgen (diese sind n i c h t vorhanden) und wurden aber so beauftragt. Selbstverständlich konnte die beauftragte Firma nur kopfschüttelt von Dannen ziehen. Nach erneuter Meldung und meines dieser Situation angemessen geäußerten Unmutes, die unverschämte Antwort: steht ihnen eigentlich ein Badezimmer zu??!!! An diesem Tag habe ich für meine fleissigen Helferlein und auch für mich einen Baustopp verkündigt.Seit Anfang der Arbeiten (Unterzeichnung 19.07. Mietvertrag/ Beginn 01.08.2014) haben sich bislang 4 “Gutachter” mit unterschiedlichen Ergebnissen (2 nasse Wände, 3 nasse Wände, 4 nasse Wände bis Höhe 1,40m), aber ohne Ursache der Feuchtigkeit herausgefunden zu haben, hier eingefunden. Einziehen kann man in diese Baustelle nicht. Investiert habe ich bisher ca. 12000€, Wie sollte hier weiter vorgegangen werden?
2. Oktober 2014 - 15:41
Hallo Silke,
der Fall ist so komplex und der mögliche Schaden mit 12.000 Euro nicht gerade klein, daher würde ich Ihnen dringend eine rechtliche Beratung empfehlen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
27. Oktober 2014 - 21:55
Hallo Herr Hundt,
sorry, komme leider erst heute zum antworten und erst einmal danke für die Empfehlung. Dieser ich auch nachgekommen bin. Ja auch der lokale Anwalt meint sehr schwierig zu handhaben, da nichts schriftlich vorliegt, aber wir haben jetzt das Übergabeprotokoll und eine Kostenzusage angemahnt. Trotz Hinweis alles über den Anwalt abzuwickeln erfolgte heute ein für meine Auffassung unglaublicher Anruf der Buchhaltung: ich hätte die Möglichkeit der Wahl zwischen jetzt nach angeblich erfolgter Trocknung der Wände die Arbeiten auf eigene Kosten fortzusetzen oder mit einer Modernisierungvereinbarung, in der die Miete angehoben wird. Auch hätte ich ja die Miete, die ich mittlerweile gemindert habe, zurück erhalten!? Auf meine Nachfrage hin, ob Mietminderung gleich Rückerstattung bedeutet habe keine Antwort erhalten, aber es gäbe gleich 5 Zeugen, die vor Gericht aussagen würden, ich habe alles selbst machen wollen Ich verbinde sie mit der Sachbearbeiterin, einen Moment, aber die ist gerade zu Tisch… Ein zugesagter Rückruf erfolgte nicht. Bin gespannt wie es weiter geht und werde weiter berichten.
Lieben Gruß
Silke
9. Juli 2015 - 20:47
Unser Vermieter sollte eine Wand weiß streichen (die er zumindest tapeziert hat) und überall Virtelleisten anbringen.
Bis zum Einzug ,steht auch so im Mietvertrag
Allerdings ist alles halb fertig und er ist in den Urlaub gefahren, kommt auch nicht vor unserem Einzug wieder.
Das würde mich nicht so maßlos ärgern, wenn er nicht gesagt hätte dass er keine drei Monate auf uns warten könnte und wir nun einen Monat doppelte Miete bezahlen müssen.
Er könnte sich den Ausfall ja nicht leisten, wir ziehen aber nun in eine Wohnung die uns nicht so übergeben wird wie es im im Mietvertrag steht. Was können wir nun tun??
9. Juli 2015 - 20:56
Hallo Denis,
wenn ein Mangel vorliegt, könnten Sie die Miete mindern, siehe auch Voraussetzungen für eine Mietminderung Sie Frage ist aber, lohnen sich z.B. 2% bei einem kleinen Mangel und macht es trotz der ärgerlichen Situation Sinn, die Beziehung zum Vermieter schon im ersten Monat zu belasten?
Viele Grüße
Dennis Hundt
27. November 2015 - 23:12
Guten Abend Herr Hundt,
wie verhält es sich, wenn ein Neubau der für ältere Menschen und behinderten gerecht sein soll nicht fristgerecht komplett fertig wird aber die Wohnung in die die gehbehinderte Mieterin einziehen will es drei Tage vor dem Einzug es mehr oder weniger ist?
Wir haben für meine Mutter jetzt zum 01.12.15 eine solche Wohnung angemietet.
Die Wohnung an sich musste ich heute selber erst mal vom Bauschmutz säubern. Die ganze Anlage ist noch eine Baustelle alles ist verdreckt. Der Eingang ist nicht behinderten gerecht fertiggestellt.
Überall liegen Baustoffe, Sand, Schutt und Schmutz herum. Heute Abend bekam ich erst Wasser in der Wohnung. Ich musste immer zwei Stockwerke fahren um mir Wasser für die Reinigung zu besorgen.
Die Telefonanlage funktioniert nicht und die Klingel ist nicht installiert.
Auch der Innenausbau des Treppenhauses ist nicht abgeschlossen. Der Aufzug ist funktionsfähig aber nicht fertig gestellt. Nicht gestrichen und nicht gereinigt. Genauso wie der Keller und die Waschküche.
Alles ist total verdreckt und noch eine Großbaustelle.
Es ist schon für einen nicht behinderten Menschen eine Zumutung und für eine 85 jährige Rentnerin erst Recht. Ich könnte noch tausend Dinge aufführen.
Auch der Seniorendienst Carpe Diem, der im Erdgeschoss einzieht und diverse Dienstleistungen in der Pflege anbietet, steht uns am 01.12. noch nicht zur Verfügung. Auch deren Räume sind noch total verschmutzt und eine Baustelle.
Mit größten Schwierigkeiten haben ich heute den Umzug der Möbel absolviert. Da man auf die glorreiche Idee kam den Eingang frisch zu betonieren und damit es trocknet wurde eine Europalette in die Haupteingangstüre gelegt. Das Haus ist somit die ganze Nacht auf und nicht gesichert.
Meine Umzugsleute mussten über Dreck, Schlamm, Sand und diese Palette ins Haus stolpert.
Ganz clever war dann auch das man einen großen Schuttcontainer genau vor den Eingangsbereich stellte obwohl ich dem Bauleiter gesagt habe das ich ab 16:00 Uhr mit den Möbeln komme.
Vom Bauleiter höre ich dann immer nur, ja ja , Sie dürften ja eigentlich erst am 01.12. einziehen.
Wir kommen ihnen ja auch entgegen und lassen Sie heute schon rein.
Da musste ich dann leider sagen, wenn ich nicht schon jetzt hier wäre könnte meine Mutter am 01.12. gar nicht einziehen weil alles viel zu verdreckt wäre und wir sicher bis dahin auch noch kein Wasser hätten.
Was haben wir in solch einem Fall für Möglichkeiten? Kann ich die Miete kürzen?
Ich habe auch die ganze Anlage fotografiert.
30. November 2015 - 02:18
Hallo Silvia,
danke für den Beitrag. Die Wohnung scheint ja fertig zu sein. Das ist schonmal gut. Die Gemeinschaftsanlagen werden aber auch von den Mieter genutzt. Sie können über eine Mietminderung nachdenken. Das wird das Verhältnis zum Vermieter aber sicher nicht verbessern. Im Zweifel würde ich die Miete erstmal unter Vorbehalt zahlen und mich anwaltlich beraten lassen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
14. Januar 2016 - 23:28
Hallo Herr Hundt,
auch ich hätte eine Frage an Sie. Gerade am 13.1 hatte ich eine Wohnungsübergabe. Die Vormieterin war zu diesem Zeitpunkt noch mit dem Auszug beschäftigt. Während des Auszugs ist ein Loch im LaminatBoden entstanden. Die nun hinzu gerufenen Handwerker (von der Vermieterin beauftragt)sagten mir, dass der komplette Boden des Schlafzimmers erneuert werden müßte. Dadurch ist es für mich nicht möglich diesen Raum zu beziehen und da es sich um eine sehr kleine Wohnung(2 Zimmer) handelt und ich die entsprechenden Möbel auch nicht vorübergehend in einen anderen Raum stellen kann, kann ich meinen Umzug nicht wie geplant komplett fertig stellen. Nun ist es so das der offizielle Mietvertrag erst am 1.2. beginnt. Ich musste der Vormieterin vor Kenntnis des Schadens jedoch unterschreiben,das ich ihr die halbe Miete für den Monat Januar überwiese. Die Vermieterin selbst sagt sie wolle sich aus unserer Vereinbarung raus halten. Nun die Frage: Ist die Vormieterin in einem solchen Falle als Vermieterin anzusehen und eine Mietminderung auch dieser gegenüber trotz anders lautender Zusicherung rechtens? Und wenn ja in welcher Höhe? Hinzu kommt noch, das ich nun den Aufwand habe Termine mit Handwerkern zu machen etc. auch dies war vorher nicht absehbar. Die Vormieterin ist in eine weit entfernte Stadt gezogen und kümmert sich nicht mehr. Mit einer einvernehmlichen Lösung ist leider ebenfalls nicht zu rechnen. Geld wurde jedoch noch nicht überweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne van Laak
15. Januar 2016 - 09:25
Hallo Yvonne,
allen Anschein nach ist tatsächlich die Vermieterin für die zwei Wochen als Vermieter zu betrachten, eine Art Untervermietung. Ob sich der ganze Aufwand für Sie lohnt, ist in einem Augen eine andere Frage.
Viele Grüße
Dennis Hundt
27. März 2016 - 17:20
Sehr geehrter Her Hundt,
wir habe von einer Wohnungsbaufirma zum 01.05.2016 eine Wohnung gemietet.
Nun stellt es sich heraus, dass die Aufzugsanlange saniert wird und der Aufzug bis ca. Mitte Mai nicht nutzbar ist.
Die neue Wohnung befindet sich im 7. Stockwerk.
Lieferanten für Schlafzimmer….. sind bereits bestellt und müssen nun um-bestellt werden.
Was ist hier die rechtliche Lage?
100% Mietminderung, da wir die Wohnung gar nicht beziehen können?
VG, Birgit
29. März 2016 - 05:34
Hallo Birgit,
schwierige Frage. Ich bin nicht sicher, ob Sie dazu Rechtsprechung finden werden. Ich würde versuchen mich einvernehmlich mit dem Vermieter zu einigen. Im Zweifel sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
31. März 2016 - 22:11
Hallo Herr Hundt, wo finde ich denn Beratung?
Viele Grüße
Birgit
1. April 2016 - 00:08
Hallo Birgit,
beraten kann Sie z.b. eine Anwalt in Ihrer Nähe, aber auch eine telefonisch Beratung ist möglich.
Viele Grüße
Dennis Hundt
27. April 2016 - 21:30
Hallo, ich habe auch eine Frage, wir ziehen am 01.05.2016 also am Sonntag in unsere neue Wohnung. Am Freitag hatten wir schon Schlüsselübergabe jedoch war von Türen keine Spur zu sehen, diese wurden erst später geliefert und eingebaut aber auch nur langsam nach und nach. Der Hausverwalter und der Vermieter haben uns mehrfach versichert das die Wohnung zum 1.05. fertig sein soll. Das Problem ist das wir nun die Schlüssel haben und schon einige Sachen in die Wohnung gebracht haben. und unsere alte Wohnung am 1.05. verlassen müssen. Es sind jedoch noch erhebliche Mängel in der neunen Wohung, welche uns jedoch an einem Einzug hindern würden. (Bad noch nicht fertig gefliest, Wände müssen noch gestrichen werden, Zierleisten müssen noch angeklebt werden, Türen müssen noch richtig eingebaut werden, Terasse ist noch im Bau, Telefon/TV/Internet Anschlüsse müssen noch angeklemmt werden, keine Türklingel, Keine Türklinke an der Hauseingangstür, kein Breifkasten, keine Hausnummer. Es wurde immer gesagt das es fertig werden “SOLLTE”, die Schliessanlage wurde erst bestellt und dauert ein paar Wochen, solange haben wir ein provisorischens Schloss.
Was kann man tun? Für uns ist die Wohnung so nicht wirklich bezugsfertig aber unsere Möbel sollen am 1.05.2016 in die Wohnung und aufgebaut werden und am 2.5. soll die Küche aufgebaut werden. Die Türen offenstehen lassen für die Bauarbeiter ist nicht drin, schliesslich sind schon private Sachen von uns dort. Hinzu kommt das wir eine knapp 2,5 Jahre alte Tochter haben und diese soll eigentlich nicht irgendwo in einem Hotell dann übernachten bis die die Wohung fertig haben.
Danke
Torsten
28. April 2016 - 04:39
Hallo Torsten,
ich kann Ihnen hier leider auch keine wirklich gute Lösung anbieten. Sie sollten am besten auf die pünktliche Fertigstellung drängen. Mehr können Sie in meinem Augen nicht unternehmen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
13. Juni 2016 - 16:25
Hallo Herr Hundt,
Ich bin sollte am 01.04. eine sanierte Wohnung beziehen, die Besichtigung (der Baustelle) war Anfang Februar. Der Eigentümer versicherte mir, dass alle Arbeiten Mitte März abgeschlossen sind und ich einziehen kann. Ich bat jedoch trotzdem um einen Vertragsbeginn vom 01.04. um ihm mehr Puffer zu verschaffen.
Als ich (nach mehrfachen Nachfragen bo die Wohnung tatsächlich bezugsfertig ist, welches bejaht wurde) am 01.04. mit Umzugswagen ankam musste ich feststellen, dass die Küche fehlte, keines der beiden Bäder fertig war und in der Hälfte der Wohnung keine Böden verlegt waren. Ich kam bis zum 17.04. bei einem Freund unter und stellte in der Zwischenzeit die Möbel im Keller unter. Als ich am 17.04. kam, hatte sich nicht viel getan, jedoch blieb mir keine andere Möglichkeit als die Baustelle zu beziehen.
In den Wochen nach dem “Einzug” wurde die Küche geliefert und die Toilette gängig gemacht. Die Böden wurden noch am 17. von Schwarz-Arbeitern bis 2 Uhr früh fertig gestellt (Qualität entsprechend).
Für die Behebung von offenen Baustellen und entstandenen Baumängeln wurde ich immer wieder vertröstet. Nun (Mitte Juni) habe ich immernoch keine der beiden Duschen, das Waschbecken im Hauptbad ist seit Anfang an gesprungen, die Auszugshaube in der Küche ist nicht funktionsfähig (Auslass der Abluft versperrt), von aussen fehlt die Vermutung um die Fenster (nur der Bauschaum trennt den Wohninnenraum von Aussen), es hängen elektrische Kabel aus der Wand und der versprochene Spiegelschrank im Bad fehlt.
Meine Geduld neigt sich nun dem Ende und ich frage mich wie ich hier vorgehen kann.
Eine Fristsetzung für das Beheben der Mängel und gleichzeitiger Mahnung? Die Miete kürze ich seit Einzug entsprechend vergleichsweiser Urteile (Dusche nicht funktionstüchtig/vorhanden = 20%). Jedoch bringt mir die Kürzung der Miete nichts, da die genannten Mängel seit Wochen auf die Behebung warten.
Ist hier eine fristlose Kündigung (es gab nie eine Übergabe der Wohnung, da der Vermieter vorher alle Mängel beheben wollte laut Aussage im April) möglich? Unkosten die mir Anfang April entstanden sind kann ich nicht mehr geltend machen?
Gibt es anderes was ich unternehmen kann? Eigenleistung zur Behebung der Mängel sind aufgrund der hohen Kosten meinerseits nicht möglich.
Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße
Alex
13. Juni 2016 - 21:57
Hallo Alex,
ich würde an Ihrer Stelle die Sachlage anwaltlich prüfen lassen – vor allem, ob einen außerordentlich fristlose Kündigung möglich ist. Zudem kann Sie ein Anwalt auch zum Thema Schadensersatz beraten.
Tut mir Leid, dass ich mich hier nur sehr allgemein halten kann. Aber jeder Einzelfall muss separat unter Einbeziehung aller Dokumente und Fakten betrachtet werden.
Viele Grüße
Dennis Hundt
29. Juli 2016 - 14:50
Guten Tag Herr Hundt,
ich ziehe zum 01.08.16 in eine neue Wohnung (Erstbezug). Schlüsselübergabe etc. war bereits in der letzten Woche. Hier wurden bereits Mängel erkannt und festgehalten. Zudem sind mir bei Aufräumarbeiten weitere Mängel aufgefallen. Die gravierendsten sind z.B. der nicht geölte Parkettboden im Schlafzimmer, jede Menge größere Macken im Parkett, kaputte Spiegelhalterung im Bad (darf hier nicht bohren), Flecken auf den Fliesen in Bad/Küche (lassen sich durch Putzmittel nicht entfernen). Zusätzlich sind noch weitere kleinere Punkte offen.
Der Eigentümer der Wohnung und des Wohnkomplexes hat eine Immobilienmanagementfirma beauftragt, die mein Ansprechpartner ist. Diese hat wiederum die Bauleitung mit der Beseitigung der Mängel beauftragt. Die Bauleitung will am 01.08.16 die Mängel erstmal begutachten. Mir geht es nun darum, dass ich Möbel fürs Schlafzimmer, Bett/Schrank bereits vor Ort habe, aber bei Ölen des Bodens für längere Zeit abbauen etc. muss. Ist hier bereits eine Mietminderung sinnvoll?
Vielen Dank im Voraus!
1. August 2016 - 08:21
Hallo Phil,
ich würde ein Mietverhältnis nicht mit einer Mietminderung beginnen. Mehr zu den Mängeln auch hier: Mietminderung: § 536b BGB – Mangelkenntnis bei Mietvertragsabschluss
Viele Grüße
Dennis Hundt
5. September 2016 - 18:44
Hallo David,
leider habe ich kein passenden Urteil für Sie. Alles Gute für die Verhandlung.
Viele Grüße
Dennis Hundt
17. Dezember 2016 - 02:40
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich stecke in einer großen Problematik.
Wir schlossen mit unserem Vermieter einen VormietVertrag zur unseren Sicherheit. Hier wurde der Einzugtermin zum 01.10. Bis spätestens 01.11.2016 festgehalten. Nun haben wir den 17. Dezember und wir, damit meine ich meine Frau, mein Baby (3 Monate alt) und mich, befinden uns seit Oktober bei den Schwiegereltern. Der Vermieter ist mit den Sanierungsarbeiten nicht fertig will jedoch eine Wohnungsübergabe dennoch durchführen ohne meine Zustimmung. Meine Frage lautet:
1. Wir haben eine Dunstabzugshaube, Spülbecken, neue Küche gekauft. Sprich es entstanden uns Kosten
Nun will evtl. Der Vermieter uns die Wohnung nicht übergeben da wir ihm nicht mehr gefallen und ungeduldig trotz seines Vertragsbruches und langen zu spät durchgeführten bzw. Begonnen Sanierungsarbeiten.
Können dir mir entstandenen Kosten durch Klage vom Vermieter erstattet werden?
Ich würde mich über eine ausführliche Erläuterung mit evtl. Sogar GesetzesTexten sehr herzlich bedanken.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
6. März 2017 - 10:52
Hallo Herr Hundt,
Wir haben Ende Dezember einen Mietvertrag zum 1.3. unterschrieben. Die Wohnunggsübergabe erfolgte am 28.2., direkt nach der Wohnungsabnahme vom Vormieter. Dieser hat allerdings die Wohnung mit wehenden Fahnen verlassen, d.h. nur ausbessernde Malerarbeiten vorgenommen und es ist auch keine Grundsäuberung erfolgt. Der Vermieter hat ihm nun eine Nachfrist bis zum 8.3. gesetzt, der Vormieter kommuniziert mit dem Vermieter mittlerweile aber nur noch über einen Anwalt. Unser Umzug soll am 13.3. stattfinden, es ist allerdings fraglich, ob bis dahin alle Renovierungsarbeiten erledigt sind (der Vermieter will auch noch die Dielen abschleifen lassen, da hier Beschädigungen vorhanden sind). – Soweit ich es verstehe, ist der Vermieter verpflichtet, uns die Wohnung in einem bezugsfertigen Zustand zu überlassen (den Umzugstag hatten wir bei der Übergabe genannt), so dass uns die eventuelle Verzögerung zu einer Mietminderung berechtigt. In welcher Höhe könnte diese ausfallen?
Mit bestem Dank vorab und freundlichen Grüßen
7. März 2017 - 08:29
Hallo Katja,
ich weiss leider nicht, wie “umrenoviert” die Wohnung ist und welche Störungen mit der Renovierung nach Ihrem Umzug verbinden sind. Wenn die Wohnung nicht bewohnbar ist – da renoviert wird – ist auch eine 100%ige Mietminderung nicht auszuschließen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
14. März 2017 - 12:26
Guten Tag,
wir haben unseren Mietvertrag in der Umbauphase unterschrieben. Zu diesem Zeitpunkt fehlten noch die sanitären Anlagen einige Malerarbeiten waren noch nicht abgeschlossen. Vor der Unterzeichnung des Mietvertrages wurde uns zugesagt, dass eine Elektroheizung im Bad eingesetzt wird. Nun teilte uns der Hausverwalter mit, dass er erst nochmal mit dem Eigentümer sprechen müsste, ob wir eine bekommen. Er ist der Meinung im Bad bräuchten wir keine Heizung.
Wir haben nun morgen Abend die Wohnungsübergabe. Wir gehen wir nun am besten vor, damit wir am Ende nicht ohne Heizung im Bad leben müssen? Reicht die Aussage unter Zeugen (meinem Partner und mir) und eine Bemerkung “Bad ohne Heizkörper” im Übergabeprotokoll aus, um ggf. nach Einzug noch Forderungen stellen zu können? Was ist, wenn uns die Hausverwaltung nicht schriftlich bestätigen möchte, dass ein Heizkörper noch eingebaut wird?
Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir weiterhelfen können.
25. Oktober 2017 - 21:14
Hallo Dennis, ich habe eine kurze Frage:
– Einzugstermin 01.11.
– Übergabe schon am 27.10.
-Wohnung sollte vor Einzug renoviert und saniert werden
Zwei Tage vorher bekomme ich die Information, dass die Wohnung erst zum 01.12 bezugsfertig sein wird.
– klassischer Fall…aus der alten Wohnung müssen wir raus. Welcher Schadensersatz steht mir zu?
Bsp. wir fliegen in der Zeit in den Urlaub und meine Eltern reisen 4std an und fliegen mit uns. Auto sollte in der Garage der neuen Wohnung stehen. Dies wird nicht mehr funktionieren. Kann ich auch die Kosten für eine Garage weiter berechnen?
20. Dezember 2017 - 23:50
Hallo Herr Hundt, ich hab eine Frage zur: Fehlende Bezugsfertigkeit begründet fristloses Kündigungsrecht des Mieters.
Ich habe einen Mietvertrag unterschireben zum 18.12.17, mir wurde vor drei Wochen per E-Mail mitgeteilt das die Wohnung aufgrund Komplikationen bei der Reonovierung nicht zu dem genannten Datum bezugsfrei ist sondern erst zum 31.01.18.
Ich habe per E-Mail zugestimmt das ich damit einverstanden bin und habe auch schon einen Schlüssel für den Briefkasten (bei der Schlüsselübergabe für den Briefkasten habe ich nichts unterschrieben)
Ich habe noch keine Kaution oder Miete bezahlt.
Jetzt habe ich eine andere Wohnung gefunden, bei der ich sofort einziehen könnte.
Kann ich den unterschriebenen Mietvertrag noch fristlos Kündigen?
28. Januar 2018 - 13:41
Guten Tag Herr Hundt,
können Sie mir bitte den Unterschied erklären zwischen “neutralen Zeugen” und “nicht neutralen Zeugen” und ein paar Beispiele nennen?
Vielen dank im Voraus
Mit freundlichen grüßen
20. August 2019 - 17:23
Hallo,
Ich habe einen Vertrag zur Miete unterschrieben. Die Wohnung (Neubau) sollte zum 01.08.2019 fertig sein. Doch das wurde nicht geschafft. Der Einzugstermin wurde auf den 01.09.2019 verschoben. Uns wurde ersatzweise eine Ferienwohnung bezahlt. Nun haben wir die Nachricht bekommen, dass die Wohnung doch erst spätestens zum 01.02.2020 beziehbar ist. Natürlich wollten wir dann auch, dass uns weiterhin die Ferienwohnung gezahlt wird. Das wurde uns von den Vermietern auch bestätigt. Nun wollen diese aber auch, dass wir 75% der Kaltmiete der nicht beziehbaren Wohnung bezahlen. Ist dies erlaubt ? Können die von uns verlangen, dass wir 75% der Kaltmiete bezahlen sollen, obwohl wir nicht mal in der Wohnung wohnen können ?
26. August 2019 - 11:00
Hallo Azer,
hier die Antwort: Mietminderung trotz Ersatzwohnung möglich?
Viele Grüße
Dennis Hundt
29. April 2020 - 13:58
Ein Freund von mir möchte mit seiner Freundin aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. Daher hatte er Anfang der Woche ein Kündigungsschreiben aufgesetzt, die Kündigungsfrist wurde beachtet, die Kündigung eigenhändig unterschrieben und dem Vermieter in den Briefkasten gesteckt.
Dieser hat sich nun telefonisch gemeldet und auf die Mailbox gesprochen, dass die Kündigung nicht wirksam sei.
Wie kann er da vorgehen ?
wäre es dann eine außerordentliche Kündigung?
Muss er ggf. was anderes berücksichtigen?
LG Bayat
4. Mai 2020 - 10:37
Hallo Bayat,
wenn ein Mietvertrag mit mehreren Mietern geschlossen wurde kann der Vertrag nur von allen Mietern gemeinsam gekündigt werden.
Viele Grüße
Dennis Hundt
29. März 2021 - 13:15
Wie sieht es aus, wenn das Mehrfamilienhaus neu gebaut ist, von dem Besitzer meiner Wohnung ich einen Mietvertrag zum 1.4. habe? Es gab eine Vorbesichtigung mit dem Besitzer, Mängel wurden festgehalten, Wohnung ist aus meiner Sicht bezugsfertig (bis auf die Brüstung des Balkons), die Wohnung wird aber erst später übergeben – und mit gewisser zeitlicher Verzögerung dann an mich. Ich könnte die Miete mindern, weil ich erst später als im Vertrag die Wohnung nutzen kann, richtig? Der Immobilien/Wohnungs-Besitzer seinerseits kann sich dann an die Baufirma wenden, oder?
Viele Grüße
Andreas
31. März 2021 - 17:27
Hallo Andrea,
wenn der Vermieter den Bezug der Wohnung nicht Gewährlisten kann, dann steht Ihnen i.d.R. das Recht zur Mietminderung zu. Ob Ihr Vermieter Schadenersatz fordern kann, kann ich Ihnen leider nicht sagen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
4. September 2022 - 00:46
Hallo, meine Schweigermutter hat zum 1.9. eine Wohnung in einem MFH angemietet, vereinbart wurde eine barrierefreie Wohnung, und Barrierefreiheit im Bad.Beides schriftlich vereinbart. Alte Türen sollten durch neue ersetzt werden. (Unter Zeugen besprochen. Jedoch nicht schriftlich fixiert. All das besprochene war der Grund sich überhaupt für die Wohnung zu entscheiden.
Der Vermieter hat die Wohnung nun Saniert.
Türen sind die alten,
Absätze zum Bad und Schlafzimmer sind noch vorhanden,
Badtür ist für Rollstuhlfahrer nicht passierbar da viel zu schmal,
Zugang zur Dusche auch nicht möglich,da zu
schmal.
Zeit für ein Übergabeprotokoll wurde von Seiten des Vermieters auch noch nicht gefunden. Erste Miete und Kaution bereits bezahlt.
Was können wir tun?
Beste Grüße
5. September 2022 - 08:43
Hallo Jan,
Sie sollten den Begriff “barrierefrei” definieren und mit dem Vermieter die auszuführenden Arbeiten besprechen. Bein Nicht-Ausführung liegt ein Mangel vor, der zur Mietminderung berechtigen kann. Ob eine außerordentlich fristlose Kündigung von Ihnen gewünscht und rechtlich möglich ist, könnten Sie prüfen lassen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
16. November 2022 - 16:33
Hallo Dennis,
wir sind zum 1. in eine Wohnung eingezogen, die laut Mietvertrag renoviert sein sollte (primär Löcher in Wänden ausbessern und streichen). Im Übergabeprotokoll wurde daher vereinbart, dass die Maler am 5. kommen sollten. Dieser Termin wurde wieder von der Gesellschaft, die den Mieter vertritt, abgesagt. Daraufhin hat die Vertretung des Vermieters (die bisher unser alleiniger Ansprechpartner war und auch alle Verträge, Übergabeprotokoll, etc. im Namen des Vermieters unterzeichnet hat) uns per E-Mail angeboten wir müssten einen Monat keine Miete zahlen, wenn wir selbst renovieren. Dem haben wir zugestimmt und uns an die Arbeit gemacht. Die Ergänzung zum Mietvertrag, in der festgehalten werden sollte, dass die Wohnung nicht wie vertraglich vereinbart renoviert, sondern unrenoviert war, sowie die Entschädigung einer Monatsmiete dafür wurde nach 3 Wochen immer noch nicht unterschrieben und der Vertreter des Vermieters meint jetzt er sei nicht berechtigt solche Vereinbarungen zu treffen und der Vermieter hätte dieser Vereinbarung nicht zugestimmt. Meiner Meinung nach aber nicht unser Problem, sonder deren internes.
Meine konkreten Fragen dazu:
– Ist eine Vereinbarung per E-Mail rechtlich bindend oder ist dafür eine unterschriebene Ergänzung zum Vertrag notwendig?
– Wenn ich bisher nur mit einer Firma Kontakt hatte, die alle Angelegenheiten im Sinne des Vermieters regelt und mir solch ein Angebot macht, kann ich mich dann darauf berufen, dass dies, zumindest aus meiner Sicht, im Sinne des Vermieters geschehen ist?
– Falls all das tatsächlich unser Fehler war, kann ich zumindest über Mietminderung etwas geltend machen? Wenn ich rein die unterschriebenen, vertraglichen Fakten anschaue, wohne ich quasi seit Einzug in einer “unrenovierten” Wohnung, die wir für uns selbst wohnbar gemacht haben…
Vielen Dank und beste Grüße aus der Hauptstadt,
Frank
16. November 2022 - 19:05
Hallo Frank,
danke für Ihren Beitrag. Ich würde an Ihrer Stelle darauf pochen, dass die Vereinbarung eingehalten wird und andernfalls Schadenersatzansprüche anwaltlich prüfen lassen. Genau das würde ich auch den Vermieter / dessen Vertreter mitteilen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
16. November 2022 - 21:57
Wow! Das ging aber schnell! Vielen Dank für deine schnelle und kompetente Antwort, dann bleibe ich mal bei meiner Position und pushe weiter!
29. Juni 2023 - 10:29
Hallo Herr Hundt,
wir wollen diese Woche unseren Mietvertrag für den 1.Juli unterschreiben, also sehr kurzfristig. Uns wurde zugesichert, dass sämtliche Bauarbeiten bis zum 1.Juli abgeschlossen sind. Nun bekommen wir die Info, dass die Glastrennwand für die Dusche sich um ca. 4 Wochen verzögert. Somit ist die ebenerdige Dusche für uns nicht nutzbar. Haben wir das Recht auf Mietminderung oder welches Vorgehen würden Sie vorschlagen? Zur Info, eine Badewanne ist vorhanden.
Danke und liebe Grüße
29. Juni 2023 - 13:53
Hallo Jana,
nun ja, das eine Dusche ohne Trennwand überhaupt nicht nutzbar ist, ist sicherlich Ansichtssache. Natürlich kann aufgrund dieses Mangels eine angemessene Mietminderung durchgesetzt werden (m.E. wenige Prozentpunkte). Die Frage ist immer, ob man solch kleine Probleme am Anfang eines Mietverhältnisses nicht hinnehmen sollte, um das Vertragsverhältnis nicht bereits am Anfang zu belasten.
Viele Grüße
Dennis Hundt
29. Oktober 2023 - 09:33
Guten Morgen, wir haben folgendes Problem, wir haben zum 01.12. einen Neubau gemietet.
Die Duschwand sollte bis zum Einzug angebracht werden, und auch das Parkett im Wohnzimmer neu abgeschliffen und eingelassen werden, da hier einige Beschädigungen beim Verlegen entstanden sind. So wurde es auch im Mietvertrag festgehalten.
Nun sollten am 24. Oktober die Duschwand eingebaut werden, und auch das Parkett bearbeitet werden. So steht es in einer E-Mail der Vermieter.
Erst gestern haben wir durch eine E-Mail der Vermieter erfahren,dass beide firmen an diesem Tag nur da waren, um sich den Boden anzuschauen, und die Duschkabine auszumessen. Die Firma für den Parkettboden, die ihn damals auch eingebaut hat, fühlen sich nicht für die Schäden verantwortlich. Hier hätten die Vermieter die Firma per E-Mail angeschrieben und um eine Rückmeldung gebeten. Die Duschkabine wäre eine Sonderanfertigung, und würde erst ende November geliefert werden.
Wir sind ehrlich gesagt sehr erschrocken darüber, denn unser Einzugstermin ist ja schon in 4,5 Wochen.
Wir könnten das Haus eigentlich nicht beziehen, so lange der Boden im Wohnzimmer nicht gemacht wurde. denn man muss durch diesen Raum um in die Küche zu kommen, und in die anderen Stockwerke.
Außerdem hieß es, dass der Boden nach der Bearbeitung zwei Tage lang nicht betreten werden dürfte.
Wir werden den Vermietern nun ein Schreiben aufsetzen, indem wir ihnen anbieten, erst zwei Wochen später ein zu ziehen oder eine Mietminderung zu vereinbaren.
Wäre das so Korrekt? Und wie hoch dürfte die Mietminderung ausfallen?
Wir hätten zusätzlich das Problem, das wir die Möbel aus dem Wohnzimmer nirgends unterstellen könnten.
1. November 2023 - 07:54
Hallo Susanne,
Ihr Vorschlag klingt sinnvoll. Sprechen Sie mit dem Vermieter. Gerade bei einem startendem Mietverhältnis würde ich immer versuchen eine einvernehmliche Lösung zu finden und keine Mietminderung “durchdrücken”.
Viele Grüße
Dennis Hundt