Kann der Mieter seine Wohnung nicht in zumutbarer Weise nutzen, kann er zunächst die Miete mindern. Ist die Beeinträchtigung so schwerwiegend, dass die Nutzung ausgeschlossen ist, kann die Minderungsquote bis zu 100 % betragen. Fälle dieser Art sind beispielsweise Brandschäden, Wasserschaden oder extremer, gesundheitsschädigender Schimmelbefall. Weitere Ansprüche können sich auf Schadensersatzbasis ergeben.
Inhalt: Hotelkosten im Rahmen einer Mietminderung
1. Vermieter muss bei nicht nutzbarer Wohnung keine Ersatzwohnung stellen
2. Ersatz von Hotelkosten erfordert Verschulden des Vermieters
a. Verletzung von Verkehrssicherungspflichten begründet Verschulden
b. Fehlt Verschulden: Hausratversicherung als Helfer in der Not
1. Vermieter muss bei nicht nutzbarer Wohnung keine Ersatzwohnung stellen
Sieht sich der Mieter genötigt, aus der Wohnung auszuziehen, muss er zunächst anderweitig unterkommen. Dabei ist der Vermieter nicht verpflichtet, ihm eine Ersatzwohnung zur Verfügung zu stellen (LG Düsseldorf DWW 1996 282).
Stellt der Vermieter dem Mieter eine Ersatzwohnung zur Verfügung, ist der Mieter wiederum nicht verpflichtet, diese anzunehmen. Allerdings muss der Mieter dabei auch eine Schadensminderungspflicht beherzigen und darf in ihm zumutbarer Weise nicht Kosten verursachen, die der Situation nicht gerecht werden. Ist die Ersatzwohnung zumutbar, müsste er sich vorhalten lassen, den Schaden durch den Einzug ins Hotel in vorwerfbarer Weise schuldhaft vergrößert zu haben. Dabei wäre auch zu berücksichtigen, inwieweit der Mieter beispielsweise bei einem alles zerstörenden Brandschaden eine Ersatzwohnung mangels Gerätschaften und Hausrat überhaupt nutzen kann und aus diesem Grunde darauf angewiesen wäre, sich im Hotel versorgen zu müssen.
Es bleibt also grundsätzlich Aufgabe des Mieters, sich selbst eine Ersatzwohnung zu beschaffen. Steht eine solche nicht kurzzeitig zur Verfügung oder beseitigt der Vermieter in der Zwischenzeit den Mangel in der Wohnung, kann der Mieter zumindest für eine Übergangszeit im Hotel leben. Für den Mieter stellt sich dann natürlich die Frage, wer trägt die Hotelkosten? Da ihm diese Kosten zur Last fallen, erleidet er einen Schaden. Die Antwort, wer dafür letztlich verantwortlich ist, ist schwierig und hängt angesichts der Vielfalt der Lebenssachverhalte von den Umständen ab.
2. Ersatz von Hotelkosten erfordert Verschulden des Vermieters
Im Hintergrund ist die Erwägung zu berücksichtigen, dass jede Schadensersatzpflicht immer ein Verschulden und damit eine Verantwortung des Vermieters voraussetzt. Ist dem Vermieter kein Vorwurf zu machen, ist es nicht gerechtfertigt, ihn auch noch zum Schadensersatz zu verpflichten. Dann muss sich der Mieter auf sein Minderungsrecht verweisen lassen, das im Extremfall 100 % betragen kann. Er zahlt dann überhaupt keine Miete, kann aber auch die Wohnung nicht nutzen.
3. Beispielfall Brandschaden: Mietminderung und Schadensersatz
Die Situation lässt sich am besten an einem Beispielfall darstellen. Infolge völlig überalterter elektrischer Anlagen kommt es in der Wohnung des Mieters zum Kurzschluss und die Wohnung brennt vollständig aus. Der Mieter kann die Wohnung nicht nutzen und zieht mangels Alternative gezwungenermaßen ins Hotel. Die Hotelkosten verlangt er vom Vermieter als Schadensersatz ersetzt.
Da die Wohnung nicht nutzbar ist, kann er die Miete um 100 % mindern. Wegen der Hotelkosten kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht.
a. Verletzung von Verkehrssicherungspflichten begründet Verschulden
In diesem Fall begründet sich das für einen Schadensersatzanspruch notwendige Verschulden des Vermieters darin, dass er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist. Danach hätte er die veraltete Elektrik ersetzen müssen. Der Vermieter handelt nämlich schuldhaft, wenn er erkannte oder erkennbare Mängel nicht beseitigt (LG Saarbrücken NZM 1999, 411). Insbesondere hat er schuldhafte Verletzungen seiner Instandhaltungspflicht zu vertreten (OLG Düsseldorf NZM 2002, 21).
Da der Vermieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gewährleisten muss, muss er regelmäßig die ihm zugänglichen Bereiche der Mietsache, des Gebäudes und des Grundstücks auf den vertragsgemäßen Zustand kontrollieren und insbesondere die Versorgungsanlagen regelmäßig warten (BGH NZM 2006, 539). Der Umfang der Prüfungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und der Zumutbarkeit für den Vermieter. Nach einer Entscheidung des OLG Saarbrücken (NJW 1993, 3077) soll der Vermieter elektrische Anlagen alle 4 Jahre auf ihre Tauglichkeit überprüfen.
Brennt die Wohnung hingegen aus, weil trotz ordnungsgemäßer Kontrolle der elektrischen Anlage ein unvorhersehbarer und unvermeidbarer Kabelbrand entstanden ist, ist dem Vermieter kein Verschulden vorzuwerfen. Eine Schadensersatzpflicht lässt sich dann nur schwer begründen. Dann bleibt der Mieter auf sein Minderungsrecht beschränkt und trägt die Hotelkosten voraussichtlich selbst.
b. Fehlt Verschulden: Hausratversicherung als Helfer in der Not
Scheidet die Schadensersatzpflicht des Vermieters mangels Verschulden aus, sollte der Vermieter eine Gebäudeversicherung und der Mieter eine Hausratversicherung besitzen, die Schäden dieser Art in der Regel übernehmen.
So heißt es in den Hausratversicherungsbedingungen, dass die Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (Telefon, Verpflegung) übernommen werden, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zuzumuten ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die im Versicherungsschein vereinbarte Dauer. Soweit nichts anderes vereinbart ist, begrenzt sich die Entschädigung pro Tag auf ein Promille der Versicherungssumme.
c. Schadensersatzpflicht erfordert Verzug des Schädigers
Ein weiterer Aspekt ist, dass der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug sein muss. Dazu ist Voraussetzung, dass ihn der Mieter bei einfachen Mängeln über die Sachlage informiert und ihn auffordert, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
Ist beispielsweise die Heizung defekt, kommt über den Minderungsanspruch hinaus ein Schadensersatzanspruch des Mieters erst in Betracht, wenn der Vermieter die Heizung nicht repariert und der Mieter Heizgeräte anschaffen muss. Den dafür maßgeblichen Mehraufwand (Anschaffungskosten, Stromverbrauch jeweils unter Anrechnung eigener Gebrauchsvorteile) kann er vom Vermieter ersetzt verlangen.
Im Fall des Brandschadens wäre es nicht sachgerecht, wenn der Mieter dem Vermieter Gelegenheit zur Mangelbeseitigung geben müsste. Schließlich kann er die Wohnung überhaupt nicht nutzen und muss im Hotel übernachten. In diesem Fall bestimmt § 286 II Nr. 4 BGB, dass es keiner Mahnung bedarf und der Schuldner danach sofort in Verzug kommt, wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
Unter diesen Voraussetzungen ist der Vermieter dem Mieter schadensersatzpflichtig. Der Schaden, den der Mieter ersetzt verlangen kann, bestimmt sich nach allgemeinen Vorschriften. Dazu zählen alle Vermögensnachteile, die der Mieter dadurch erleidet, dass er die Mietsache nicht nutzen kann und gezwungen ist, sich ersatzweise zu versorgen (BGH Urt.v.15.3.2000, XII ZR 81, 97: Ärztin konnte unbeheizte Praxisräume nicht nutzen und verlangte vom Vermieter Schadensersatz).
d. Mögliche Schadenspositionen des Mieters
Zu den Schadenspositionen gehört alles, was der Vermieter aufwenden muss, um die Situation zu bereinigen oder zu überstehen. Unter diesen Voraussetzungen kann er vom Vermieter die Hotelkosten ersetzt verlangen. Ist eine Renovierung der Wohnung nicht absehbar oder für den Vermieter völlig unwirtschaftlich, kann der Mieter sich eine neue Wohnung beschaffen und vom Vermieter die dafür maßgeblichen Kosten ersetzt verlangen (Maklergebühr, Umzugsaufwand).
Allgemein muss der Mieter seine Schadensminderungspflicht berücksichtigen und darf den Schaden nicht willkürlich vergrößern. Insoweit geht es nicht an, wenn er sich im teuersten Hotel am Ort einquartiert und dort auf unbestimmte Zeit verweilen möchte. Er wäre verpflichtet, sich in angemessener Zeit eine vergleichbare Ersatzwohnung zu suchen und den Kostenaufwand möglichst gering zu halten.
Muss der Mieter für die Ersatzwohnung eine höhere Miete zahlen, muss der Vermieter ihm den Mehrbetrag so lange ersetzen, bis die Wohnung kündbar gewesen wäre. Da sich der Vermieter zur Kündigung von Wohnraum auf ein berechtigtes Interesse berufen muss, könnte ein Kündigungsgrund darin bestehen, dass sich der Vermieter infolge der Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung Immobilie (Notverkauf) gehindert sehen und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde (§ 573 II 3 BGB). Als berechtigtes Interesse käme auch in Betracht, dass die Wiederherstellung der Wohnung mit einem unzumutbar hohen Kostenaufwand verbunden wäre.
Fazit
Alles in allem kommt es immer auf die Umstände im Einzelfall an. Danach bestimmt sich, welche Schadenspositionen der Mieter vom Vermieter tatsächlich ersetzt verlangen kann. Pauschale Antworten sind nicht möglich. Sie bedürfen immer der individuellen Prüfung.
18. Mai 2015 - 02:10
Hallo Herr Hundt,
ich wäre Ihnen sehr dankbar für eine kurze Einschätzung folgenden Sachverhaltes:
in einem Mehrfamilienhaus entstand in einer vermieteten Eigentumswohnung ein Schaden durch einen Rohrbruch im Steigstrang (der Strang ist Gemeinschaftseigentum).
Der Mieter ist daraufhin ins Hotel gezogen, bis der Schaden behoben war. Der Vermieter hat die Hotelkosten der Hausverwaltung gemeldet und darum gebeten, die Kosten von der Gebäudeversicherung ersetzen zu lassen.
Da aber laut Hausverwaltung die Gebäudeversicherung nur für Hotelkosten von Eigentümern aufkommt, aber nicht von Mietern, werden die Kosten nicht von der Versicherung getragen. Daraufhin legt die Hausverwaltung die Kosten auf die Eigentümergemeinschaft um.
Ist das so korrekt? Kann eine Versicherung die Zahlung von Hotelkosten von Mietern ablehnen, obwohl sie für einen Eigentümer zahlen würde? Müsste nicht eigentlich in dem Fall der Vermieter alleine für diese Kosten aufkommen? Und hat der MIeter das Recht, die Miete zu kürzen und zusätzlich auf Kosten der ETG ins Hotel zu ziehen?
Eine kurze Anwort wäre sehr nett.
18. Mai 2015 - 19:47
Hallo Peter,
ich kann Sie dazu leider nicht beraten, das sollten wir einen Anwalt überlassen. Ich würde an Ihrer Stelle in die Versicherungsbedingungen schauen. Zweiter Punkt: der Mieter kann entweder die Miete mindern oder ins Hotel ziehen. Eine Doppelbelastung funktioniert nicht (das würde ja bedeuten die Mieter zahlt überhaupt nicht mehr).
Viele Grüße
Dennis Hundt
19. Mai 2016 - 07:08
Hallo Herr Hurdt
Vor eineinhalb Monaten wurde in meiner 2 Zimmer Wohnung ein Wasserschaden festgestellt. Erst wurde der Boden entfernt und somit der Wohnraum auf 1 Zimmer eingeschränkt. Dazu kamen 2 Trocknungsgeräte, die sehr viel Lärm verursachen. Nach 6 Wochen wurde jetzt auch der gesamte Estrich entfernt und die Wohnung ist somit unbewohnbar. Mir wurde per Telefon mitgeteilt, dass ich nicht mehr in der Wohnung bleiben kann und der Vermieter nicht für Hotelkosten aufkommt, da das meine Haushaltsversicherung übernehmen soll. Allerdings habe ich keine Haushaltsversicherung. Die Wohnung ist für die nächsten 2 Monate nicht bewohnbar. Müsste der Vermieter nicht wenigstens für Maklerkosten oder Umzugskosten aufkommen?
Für eine kurze Antwort wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüssen,
Monika
19. Mai 2016 - 18:22
Hallo Monika,
ich kann Ihnen hier mit zwei Links helfen:
1. Mietminderung bei Unbewohnbarkeit der Wohnung oder eines Zimmers
2. Mietminderung: Ersatzwohnung
Viele Grüße
Dennis Hundt
2. Juli 2015 - 18:53
Möchte hier einen Kommentar abgeben:
Nach einem Brandfall durch (vorsätzliche oder versehentliche – dies ermittelt noch die Kripo) Brandstiftung in einem Drei-Familien-Haus und großen Rettungsaktionen, war ein Ehepaar aus diesem Haus nach der Entlassung aus dem Krankenhaus schlichtweg obdachlos und musste sich auf die Hilfe von Freunden und Verwandten verlassen. Alle anderen Mieter wurden vom Vermieter in Ersatzunterkünften untergebracht. Dem Ehepaar wurde (einmal kurz telefonisch) eine Wohung in einem seit langem leer stehende, unmöbilierten bereits zum Abriss freigegebenen Haus angeboten. Noch nicht mal einen Herd gab es dort.Inzwischen ist das Ehepaar in einer 1-Zimmer-Ferienwohung unterbracht.Vermieter weigert sich, lediglich die Mehrkosten dieser Ausweichwohnung zu tragen, obwohl diese keinesfalls angemessen ist, teilt gleicheitig der Presse aber mit, es sei für Unterkunft gesorgt. Gleichzeitig gibt es Datenschutzverletzungen (der Vermieter gibt sensible Details von Mietern an Dritte weiter). Zur rechtlichen Frage des Verschuldens: der Brand brach im Keller aus. Es gab keinerlei Rauchmelder (im gesamten Haus nicht). Schriftlich liegt vor, dass der Vermieter im Mai 2014 Rauchmelder einbauen wollte. Der einzige im Haus verfügbare Feuerlöscher war seit Jahren kaputt (auch davon hatte der Vermieter Kenntnis). Versuche, mit dem Vermieter zu sprechen laufen in Einschüchertungsversuchen folgender Art hinaus: jede Mail oder Frage würde zu Sanierungsverzögerungen führen und die Kosten dafür beim Fragesteller künftig in Rechnung gestellt werden. Bin für jeden Tip dankbar, da es auch, ärztlich bescheinigt nicht wieder gut zu machende Folgeschäden gesundheitlicher Art gibt.
Viele Grüße Stella
9. Juli 2015 - 21:01
Hallo Stella,
danke für Ihren Kommentar. Bei so einem großen Schaden sollte sich das betroffene Ehepaar auf jeden Fall rechtlich beraten lassen. Eine Erstberatung bei einem Anwalt muss nicht teuer sein – hierfür gibt es auch gesetzliche Grenzen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
24. Februar 2016 - 14:46
Hallo Herr Hundt,
in meinem Fall ist es so:
2012 in der Wohnung Schimmel festgestellt sollte dann über den Vermieter durch einen Maler beseitigt werden, wurde es aber nicht.
2016 hat der Schimmel sich stark (sehr stark) verbreitet und ich größer geworden.
Der Vermieter kam Anfang Februar 2016 und hat mit einer Firma festgestellt, das dass Dach kaputt sei und dadurch sich die Feuchtigkeit bei mir gesammelt hat. Er hat auch 80% Luftfeutigkeit in meiner Wohnung festgestellt. Er hat 100 % Mietminderung angeboten. Nun soll ich mir eine andere Unterkunft suchen.
Ich habe die Miete für Februar aber nicht wieder bekommen. Kann ich die zurück verlangen da der Schaden anfang Februar festgestellt wurde?
Des weiteren finde ich keine Unterkunft in der Nähe meines alten Wohnortes. Mein Sohn (8) muss jeden morgen zur Schule gebracht werden und ich muss um 08:30 auf Arbeit sein. Welche kosten übernimmt der Vermieter genau? (Die Mehrkosten die mir entstehen)
Kann ich meinen Sohn mit Taxi zur Schule bringen lassen?
Vielen Dank im Vorraus :)
24. Februar 2016 - 21:55
Hallo Christiane,
ich kann Ihnen hier leider nur mit einen Link helfen:
Schadensersatz für Wohnungsmieter im Rahmen einer Mietminderung
Viele Grüße
Dennis Hundt
15. März 2016 - 12:20
Kurze Schilderung des Schadenfalls:
Bei meiner Tochter in der Wohnung entstand ein Wasserschaden durch einen Wasserrohrbruch. Infolge dessen bat mich der Vermittler der Versicherung des Vermieters, meine Tochter samt Enkelin in meiner Wohnung aufzunehmen. Die mir dadurch entstehenden Mehrkosten würden von der Versicherung getragen werden. Nachdem meine Tochter samt Enkelin wieder in ihre Wohnung ziehen konnte, machte ich diese geltend. Zunächst hieß es dann, die Hausratversicherung meiner Tochte müsse dafür aufkommen. Diese hat meine Tochter aber nicht. Dann hieß es, in dem Fall tritt die Gebäudeversicherung des Vermieters ein. Diese haben aber auch abgelehnt, da der Versicherungsumfang nur für den Eigentümer gelten würde. Dann hieß es, ich müsse die Kosten direkt beim Vermieter geltend machen. Der lehnt nun aber auch ab, da er die für den Sanierungszeitraum erhaltende Miete an das Amt, welches die Miete zahlt, zurück überwiesen hätte und ich müsse mich nun an das Amt wenden, um zumindest den Mietzins für die Wohnung für den besagten Zeitraum zu erhalten.
Frage: Ist dies überhaupt rechtens und müssen die dafür aufkommen? Und was ist mit den Mehrkosten? Muss die nicht zumindest der Vermieter tragen?
Vielen Dank im Voraus.
11. Januar 2017 - 20:41
Sehr geehrter Herr Hundt,
wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn es im Innenhof gebrannt hat. Grundsätzlich die Mietwohnung bewohnbar wäre, aber der Vermieter unverzüglich die Räumung der Wohnung gefordert hätte, da er im Gesamten Haus umfangreiche Sanierungsarbeiten durchführen wollte. In Teilbereichen wurde auch das Haus beschädigt und eine andere Wohnung (offenes Fenster). Es entstanden Kosten des Umzugsunternehmens und der Einlagerung der Möbel. Eine Hausratversicherung gibt es nicht. Zunächst bestand der Verdacht eines technischen Defektes (Kabel wurden selbst erst 2 Wochen vor dem Brandt durch den Vermieter verlegt), die Brandursache kann in Folge der Löscharbeiten nicht mehr geklärt werden. Ein Wiedereinzugsdatum wird nicht genannt. Kann hier Schadensersatz, sowie der Wiedereinzug gefordert werden.
Besten Dank
Mit freundlichen Grüßen
B
26. September 2017 - 16:16
Hallo Herr Hundt,
folgender Sachverhalt:
Wasserschaden mit Kolibakterien etc. in der Küche nicht selbst verursacht.
Fussboden muss raus.Küche auch.
Das ist alles soweit geklärt.
Allerdings hatte mein Mann in dieser Woche Urlaub. Wir wollen unser Schlafzimmer renovieren und Möbel benutzen von meiner kurz zuvor verstorbenen Mutter und dann 2 Tage übers Wochenende verreisen.
Den Urlaub haben wir genutzt, um unsere persönlichen Dinge zu packen. Der Rest wurde eingelagert durch den Vermieter bzw. einer Firma.
Die Haftpflicht hat alle Schäden des Hausrats übernommen. Zahlt auch für 100 Tage die Übernachtungskosten.
Nun sind wir in der 9. Woche nach Schadenstag und viel passiert ist nicht.
Frage 1: wer zahlt unseren Urlaubsausfall und welcher Paragraph greift hier ? Die Hausrat und Gebäudeversicherung lehnen die Zahlung ab.
Frage 2: wer zahlt weitere Übernachtungskosten nach den 100 Tagen ?
Da die Instandsetzung sehr langsam voran geht, dauert es wohl noch ein wenig.
In 9 Wochen wurde lediglich die Küche ausgebaut, der Boden entsorgt und neuer Estrich gelegt. Ein Teil der Tapeten wurde auch abgenommen.
Vielen Dank
Rosi Horst
28. September 2017 - 12:24
Hallo Rosi,
hier eine Hilfe zu Ihrem Urlaub: Schadensersatz für Wohnungsmieter im Rahmen einer Mietminderung
Die Übernachtungskosten trägt der Vermieter. Wenn dieser versichert ist, dann hat er entsprechend Glück gehabt.
Viele Grüße
Dennis Hundt
2. Januar 2018 - 09:53
Hallo.
Folgender Sachverhalt:
Ein betrunkener Fahrer ist in die Wohnung unter meiner reingedonnert. Der gute Mann wurde bereits verhaftet. Leider musste meine Tür aufgebrochen werden, ein Fenster schließt nicht mehr und das ganze Haus ist ohne Strom, Wasser und Heizung. Wir sind also alle ausgezogen um wo anders unter zu kommen.
Steht mir in diesem Fall für die Dauer der Behebung ebenfalls eine 100%ige Minderung der Miete zu? habe ich sonst noch Ansprüche? Vielen Dank für die Hilfe.
27. Juli 2018 - 11:05
Hallo Herr Hundt,
Im folgender der Sachverhalt:
Im Hauptbad ist bei der Dusche eine silikonfuge undicht geworden und das Wasser hat sich nach und nach unter dem Bad verteilt. Nach dem Ausbau von Dusche, Badewanne und Waschbecken ist das Bad nicht mehr benutzbar.
Habe ich meine Sorgfaltspflicht vernachlässigt? Ich weis nicht wie lange das Wasser bereits schon durch diese fuge lief bis ich es dem Vermieter gemeldet habe.
Es gibt ein Gästebad mit Waschbecken.
Habe ich, jetzt wo es keine Waschmöglichkeiten gibt, Anspruch auf die Übernahme der hotelkosten? Wenn ich denn ausziehe?
Meine hausratversicherung übernimmt die Kosten nicht und auch die Gebäudeversicherung des Vermieters verweigert das.
Die Gebäudeversicherung übernimmt die instandsetzung aber es ist nicht absehbar wie lange das noch dauert.
14. August 2018 - 19:28
Sehr geehrter Herr Hundt,
laut gerichtlichem Vergleich musste mir mein Vermieter eine Ersatzwohnung für die Dauer der REnovierung/Instandsetzung meiner Wohnung zur Verfügung stellen und die Kosten die dadurch entstehen bezahlen, Umzugskosten hat er bezahlt, Ausgleichswohnung (gleicher Vermieter) auch, jedoch hat mein Vermieter ohne mein Wissen meine Wohnung beim Energieversorger als leer stehend gemeldet und mich ohne mein Wissen beim örtlichen Energieversorger angemeldet. Der Vermieter hat über ein Jahr für die Renovierung der Wohnung gebraucht. Der örtliche Energieversorger hat mir weder einen Vertrag zugeschickt noch hat er mich darüber informiert das ich in der Grundversorgung sein soll und zwar in der Ausweichwohnung für die ich weder einen Mietvertrag hatte und in der ich nat. auch nicht gemeldet war. Nach fast einem Jahr bekam ich vom Grundversorger eine Mahnung, wiederum ohne vorher irgendeinen Vertrag erhalten zu haben.
Meine mehr oder weniger Frage: muss ich die Zahlungen die der Grundversorger von mir verlangt leisten oder ist nicht der Vermieter hierfür zuständig, schließlich hatte und habe ich bei einem anderen Energieversorger einen Vertrag abgeschlossen und war in der Wohnung nur zu Gast und es ist mir auch nicht anzulasten das der Vermieter ein Jahr für die Renovierung benötigt hat die eigentlich in maximal 2 Monaten abgeschlossen ist.
Mit freundlichen Grüßen Ulf Schröder.
20. Februar 2019 - 18:20
Hallo Herr Hundt,
wir haben einen Leitungswasserschaden in der vermieteten ELW.
Die Sanierungskosten werden von unserer Versicheung übernommen.
Die entstehenden Hotelkosten derr Mieterin werden angabegemäss von deren Hausratversicherung übernommen.
Trotzdem möchte die Mieterin für die Zeit, in der sie die Wohnung nicht nutzen kann, keine Miete zahlen.
Ist das rechtens ?
MfG
Sissi
15. Januar 2020 - 21:02
Guten Tag
Bei Wasserschäden, bei denen Küche, Boden und Toilette erneuert werden müssen und der Mieter 4 Wochen nicht leben kann.
Ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter eine Unterkunft zu vermitteln? Oder Hotel bezahlen? (Die Renovierung wird in diesem Fall vom Eigentümer durchgeführt).
Danke
20. Januar 2020 - 16:16
Hallo Rute,
mit der Frage befasst sich der Artikel oben.
Viele Grüße
Dennis Hundt
12. Januar 2022 - 18:11
Guten Abend Herr Hundt,
mein Vermieter hat Wasserschaden in meiner Wohnung verursacht und ich musste ins Hotel umziehen (Das Hotel hat der Vermieter selber ausgewählt und mir angeboten). Dort musste ich 3 Monate wohnen (Das Zimmer + Küche war 33 Quadratmeter) und der Vermieter hat die Hotel kosten übernommen. Ich habe die Miete für die Wohnung weiter bezahlt.
Das Hotelzimmer war aber natürlich viel kleiner als meine Wohnung (44 Quadratmeter kleiner), nicht Zentral und ohne Balkon und deswegen habe ich die Miete mit Vorbehalt bezahlt und möchte jetzt eine Mietminderung von 50% erhalten.
Das Hotelzimmer war aber auch sehr teuer, der Vermieter (Oder besser gesagt die Versicherung) hat dafür mehr bezahlt, als er für die Miete bekommen hat.
Ist meine Aufforderung trotzdem berechtigt?
Vielen Dank
12. Januar 2022 - 19:10
Hallo Dario,
Sie haben es oben gelesen, das Verschulden ist relevant. Zudem sollten Sie auch die “Vorteile” des Hotels in die Betrachtung einbeziehen (z.B. Reinigungsservice, Stellplatz). Wenn Sie die Sache weiterverfolgen wollen, würde ich Ihnen eine individuelle rechtliche Beratung empfehlen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
13. Januar 2022 - 20:07
Guten Abend Herr Hundt,
bei mir ist am 24.12.21 im Haus das Heizungssystem kaputt gegangen.
Der Mieter hat es bei mir (Vermieter) umgehend gemeldet. Ich habe es geschafft noch am selben Tag den Handwerker zu bestellen. Laut Ihm ist das System nicht zu reparieren und muss komplett ersetzt werden. Der frühestmögliche Termin zum Ersetzen vom System ist im März 2022 Dies wurde dem Mieter mitgeteilt.
Eine 100% Mietverringerung, für den Zeitraum in dem das System nicht funktioniert, ist selbstverständlich.
Wenn ich dem Mieter anbiete eine elektrische Heizung für jeden Wohnraum, sowie einen elektrische Boiler zu kaufen, kann er trotzdem drauf bestehen sofort in ein Hotel umzuziehen? Die erhöhten Stromkosten werden natürlich von mir übernommen.
Sofern der Mieter in ein Hotel umziehen will, wie Hoch dürfen die Hotelkosten sein? Der Mieter Zahlt eine monatliche Miete von 700€
Habe ich als Vermieter eine Möglichkeit den Mietvertrag zu kündigen?
Vielen Dank
14. Januar 2022 - 09:48
Hallo Andreas,
ich würde die Miete anbieten, die Miete um 100 % zu mindern. Das ist zumindest die einfachste Lösung. Wenn sie die Wohnung bewohnbar halten, zum Beispiel mit Hilfe von Stromheizungen und Boiler, dann muss die Mietminderung entsprechend geringer ausfallen. Wie sie gelesen haben, hängt bei den Hotelkosten davon ab, ob sie ein Verschulden trifft. Das ist hier vermutlich auszuschließen.
Lassen Sie sich im Zweifel bitte rechtlich beraten.
Viele Grüße
Dennis Hundt
13. Mai 2022 - 08:55
Hallo Herr Hundt,
vielleicht könne Sie auch mir hier weiterhelfen.
Ich würde gerne ein teilweise vermietetes Haus kaufen. Der aktuelle Eigentümer ist möglicherweise in schuldhaftem Verzug. Geht dieser schuldhafte Verzug auf mich als Käufer über, oder trifft mich kein Verschulden, wenn ich die Mängel so bald wie möglich beseitige?
Im konkreten Fall ist nicht klar, ob die Mieter zur Beseitigung von statischen Mängeln in ein Hotel ziehen müssten und ich frage mich, ob wir die Hotelkosten übernehmen müssten.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Linda Weimann
16. Mai 2022 - 11:03
Hallo Linda,
danke für Ihren Beitrag. Ich kann Ihnen bei Ihrer komplexen Frage hier leider nicht helfen. Lassen Sie sich am besten rechtlich beraten.
Viele Grüße
Dennis Hundt
6. Juli 2023 - 19:08
Hallo Herr Hundt,
wir sind Eigentümer einer 50 m2 kleinen ETW. Durch einen Eigentümerwechsel sind über uns neue Mieter eingezogen (insgesamt 8 Personen!!!), die bis tief in die Nacht trampeln, Brüllen, Wäsche waschen und weitere Schlafgäste empfangen. Durch die Betonbauweis und mangelnde Dämmung hören wir ALLES, selbst Klogänge, die bei der Anzahl der “Bewohner” entsprechend häufig auftreten. Den Vermieter/Eigentümer haben wir bereits mehrfach gebeten, bei seinen Mietern für Ruhe zu sorgen, zumal diese (nicht deutsch sprechenden Leute) alle 4-6 Wochen wechseln und die Geschichte geht wieder von vorne los. Die letzten Woche ist es extrem und wir können in der Nacht nicht merh schlafen, was inzwischen auch zu gesundheitlichen Probleme führt… seufz…
Nun die Frage: gibt es eine Handhabe, in ein Hotel zu ziehen und die Kosten dem Verursacher bzw. Vermieter in Rechnung zu stellen? Haben Sie von einem ähnlch Fall evtl. gehört?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
6. Juli 2023 - 20:04
Hallo Tatjana,
als Eigentümerin haben sie leider nicht die Möglichkeit der Mietminderung. Sie sollten sich an die Hausverwaltung wenden und gegebenenfalls die Hausordnung anpassen. Bitten Sie die Hausverwaltung um Durchsetzung der Hausordnung bzw. Ruhezeiten.
Viele Grüße
Dennis Hundt