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Voraussetzungen für eine Mietminderung

Viele Mieter mindern aus verständlichen Gründen oder gar einer Laune heraus die Miete und übersehen die notwendigen Voraussetzungen für eine wirksame Mietminderung. Eine Mietminderung muss nicht angekündigt werden. Es genügt, wenn der Mieter den Mangel anzeigt.

Der Mieter braucht dem Vermieter auch keine Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein, sobald sich ein Mangel zeigt. Der Mieter braucht die Minderung daher auch nicht zu beantragen. Der Vermieter braucht nicht zuzustimmen. Liegt ein Mangel vor, besteht automatisch einen Minderungsgrund, den der Mieter gegebenenfalls gerichtlich feststellen lassen muss.

Was ist das: ein Mangel?

Maßgebliche Grundlage zur Beurteilung, ob die Mietsache mangelhaft ist oder nicht, ist der Mietvertrag. Im Mietvertrag wird ein bestimmter Zustand der Wohnung festgeschrieben. Bei einem Mangel weicht der tatsächliche Zustand (Istzustand) von dem im Mietvertrag beschriebenen Zustand (Sollzustand) ab.

Oder anders gesagt, ein Mangel ist anzunehmen, wenn der Mieter die Wohnung nicht so nutzen kann, wie er will oder es nach dem Vertrag erwarten darf. Auf ein Verschulden des Vermieters kommt es nicht an. Der Vermieter muss auch für Mängel geradestehen, für die er selbst nichts kann. Welche Mängel tatsächlich zum Mietminderung berechtigen, ist oft streitig und Gegenstand Hunderter Gerichtsentscheidungen.

9 Gründe, die den Minderungsanspruch ausschließen

Wesentlich ist, dass die Minderung nicht ausgeschlossen ist. Es gibt vielfache Gründe für den Ausschluss der Minderungsbefugnis. Allein daran scheitern viele Beanstandungen.

1. Unerheblichkeit

Der Mieter ist nicht zur Minderung befugt, wenn der Mangel die Tauglichkeit der Mietsache nur unerheblich mindert (§ 537 I 2 BGB) oder der Mieter den Mangel selbst mit geringem Aufwand beseitigen kann. Beispiele: Balkon ist im Winter unbenutzbar; Ausfall der Heizung im Sommer bei Sommertemperaturen; kurzzeitige Lärmbelästigung durch den Nachbar; Austausch einer Glühbirne im Hausflur.

2. Kenntnis des Mieters

Der Mieter kennt den Mangel bei Abschluss des Mietvertrages (§ 539 BGB). Das Gesetz fordert positive Kenntnis, fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Auch muss der Mieter die Tragweite des Mangels kennen. Grob fahrlässige Unkenntnis führt ebenfalls zum Verlust des Minderungsrechts, es sei denn, dass der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat (Gaststätte im Hinterhof entpuppt sich als Diskothek mit Besucherverkehr bis in die Morgenstunden).

3. Mieter informiert den Vermieter nicht

Zeigt der Mieter den Mangel dem Vermieter nicht an und kann der Vermieter aus diesem Grunde keine Abhilfe schaffen, steht dem Mieter kein Minderungsrecht zu. Voraussetzung ist, dass der Vermieter bei entsprechender Information den Mangel ohne weiteres kurzfristig und ohne großen Aufwand hätte beseitigen können. Beispiel: Heizöl ist alle, Mieter friert.

4. Selbst verschuldete Mängel

Hat der Mieter den Mangel selbst verschuldet, handelt er treuwidrig, wenn er die Verantwortung den Vermieter in die Schuhe schiebt. Beispiel: Mieter zerbricht ein Fenster und will die Miete mindern, weil die Wohnung auskühlt.

5. Vorbehaltslose Zahlung der Miete

Zahlt der Mieter in Kenntnis eines Mangels vorbehaltslos die Miete, hat er kein Minderungsrecht (§ 539 BGB). Dabei kommt es im Einzelfall darauf an, ob und in welchem Umfang der Mieter auf seine Gewährleistungsrechte tatsächlich verzichtet hat (BGH NJW 1974, 2233). Zahlt der Mieter über 6 Monate lang die Miete vorbehaltslos, darf der Vermieter darauf vertrauen, dass der Mieter sein Minderungsrecht nicht mehr geltend machen wird.

6. Selbstveranlassung des Mieters

Der Mieter kein Minderungsrecht, wenn ein Mangel nur deshalb eingetreten ist, weil er selbst eine Maßnahme des Vermieters veranlasst hat. Beispiel: der Vermieter führt auf Wunsch des Mieters bauliche Veränderungen durch, infolge derer Feuchtigkeit eindringt (OLG München ZMR 1996, 434).

7. Kleinreparaturklausel

Ein Minderungsrecht besteht nicht, wenn Vermieter und Mieter mietvertraglich vereinbart haben, dass der Mieter für die Beseitigung kleinerer Mängel selbst verantwortlich ist (Kleinreparaturklausel).

8. Mieter vereitelt Mängelbeseitigung

Das Minderungsrecht besteht nicht, wenn der Mieter die Beseitigung des Mangels verweigert, beispielsweise dem Vermieter oder dem von ihm beauftragten Handwerker grundlos den Zutritt zur Wohnung verwehrt.

9. Mieter stellt rechtsgrundlose Bedingungen

Der Mieter hat kein Minderungsrecht, wenn er die Mängelbeseitigung von Bedingungen abhängig macht, auf die er keinen Anspruch hat. So kann er die Mängelbeseitigung des Vermieters nicht deshalb ablehnen, weil der Vermieter diese in Eigenarbeit ausführen will. Da der Mieter keinen Anspruch auf den Einsatz von Fachhandwerkern hat, kann er nur die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes verlangen.

Auch auf diese Aspekte haben Mieter zu achten

  • Der Mieter ist gesetzlich verpflichtet, einen auftretenden Mangel unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Je länger er zuwartet, desto unwahrscheinlicher ist die Annahme, dass der Mangel die Wohnqualität beeinträchtigt.
  • Der Mieter kann bereits mit dem ersten Erscheinen des Mangels die Miete mindern. Dennoch ist er gut beraten, zunächst den Vermieter zu informieren und ihn unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufzufordern und anzukündigen, dass er nach Fristablauf die Miete mindern werde. Erfahrungsgemäß führt eine sofortige Mietminderung zu Streitigkeiten, wenn der Vermieter die Existenz des Mangels bestreitet. Oft lassen sich auftretende Mängel mit einfachen Maßnahmen schnell und problemlos bereinigen.
  • Maßgebend für die Berechnung der Höhe der Mietminderung ist die Bruttomiete einschließlich aller anfallenden Nebenkosten. Zahlt der Mieter Strom oder Energieverbrauch direkt an ein Versorgungsunternehmen, sind diese Kosten jedoch nicht einzubeziehen.
  • Zur Einschätzung der Minderungshöhe kann der Mieter auf Minderungstabellen zurückgreifen, in der Urteile vergleichbarer Fälle aufgelistet sind. Diese Tabellen sind dennoch mit Vorsicht anzuwenden, da die Umstände des Einzelfalles in der Regel unbekannt sind und jeder Fall anders liegt.
  • Der Mieter ist für die Existenz eines Mangels beweispflichtig. Um diesen Beweis zu führen, sollte der Mieter den Mangel fotografieren, Zeugen hinzuziehen oder, wenn er eine unzureichende Zimmertemperatur beanstandet, ein Mangelprotokoll erstellen.

34 Antworten auf "Voraussetzungen für eine Mietminderung"

  • Pestova Katerina
    10. Juni 2013 - 21:31 Antworten

    Hallo,

    seit zwei Monaten wohnen wir in einer Drei-Zimmer-Wohnung. Sehr oft haben wir kein warmes bzw. heißes Wasser. Zu verschieden Tageszeiten, nicht zum duschen, nicht zum abspülen. Der Vermieter (eine Stiftung) reagiert nicht auf unsere Mails. Leider wird die Miete über Lastschriftverfahren bezahlt. Unsere Nachbaren haben diese Mängel schon öfftes angesprochen, das Problem ist bekannt, jedoch passiert nichts. “Es kann keine Fehler gefunden werden”.

    Dann haben wir Problem mit unserem Hausmüll. Es gibt zwei Häuschen, die eine Bio-, Restmüll-, und Papiertonne haben. Eine gelbe Tonne für “Plastik” gibt es nicht. Es sollen die Mieter im Keller bis zur Abfuhr aufbewahren. Dem ist es aber nicht so. Der Müll wird auf der Straße (gelber Sack) abgelegt. Direkt im Sicht vor unsere Fenster und da, wo Kinder spielen (kein offizieller Spielplatz).

    Wie sollen wir weiter vorgehen? Ist eine E-Mail ausreichend? Soll ich lieber einen Brief schicken? Unsere Ansprechpartnerin reagiert nicht. Wie soll ich “mit Vorbehalt” bei eine Lastschriftverfahren bezahlen? Oder Mietminderung veranlassen?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe

    • Mietminderung.org
      11. Juni 2013 - 09:12 Antworten

      Hallo Katerina,

      hier finden Sie Artikel zum Warmwasser:

      1. Mietminderung bei Warmwasserschwankungen
      2. Mietminderung bei zu niedriger Warmwassertemperatur

      In einem solchen Fall kann man die Einzugsermächtigung wiederufen und die Miete selbst überweisen. Dann liegt die Zahlung wieder mehr in Ihrer Hand. Zudem sehe ich kein Problem, die Miete auch beim Lastschriftverfahren unter Vorbehalt zu zahlen.

      Noch ein Tipp: Ein Brief macht in der Regel mehr Eindruck als eine E-Mail.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Sascha Simon
        2. Februar 2021 - 08:24 Antworten

        Hallo und guten Tag,
        Wir haben das Problem, das unsere Heizungen nicht richtig funktionieren. D.h., wir kennen nur 2 Einstellungen, heiß oder kalt. Man bekommt keine gescheite Temperatur in der Wohnung hin. In keinem Raum. Dies wurde bereits vor einem Jahr und in dem Jahr davor dem Vermieter gemeldet. Dennoch haben wir bisher auf eine Mietminderung verzichtet. Nun will er die nötigen Arbeiten ( Austausch der Ventile und Thermostate) erst durchführen, wenn es draussen konstant wärmer ist, da man logischerweise die Heizung ausschalten muss. Kann man noch die Miete mindern oder ist der Zug jetzt schon abgefahren? Und wenn man mindern, in welchem Umfang?
        Zu unserer Wohnung, wir bewohnen die Dachgeschosswohnung eines 2-Familienhauses, freistehend.

        Vielen Dank schon mal im Voraus.

        Sascha Simon

    • Bruno H.
      16. Dezember 2017 - 09:01 Antworten

      Hallo,

      danke für den informativen Artikel.

      Ich bin kürzlich in eine Wohnung eingezogen, die grundsätzlich aus 3 Zimmern, Küche, Bad und Gäste-WC besteht. Eines der Zimmer ist jedoch nicht durch eine Tür abgetrennt, obwohl dort offensichtlich ehemals eine Tür gewesen sein muss (wurde vermutlich irgendwann mal herausgenommen). Im Vorfeld der Unterzeichnung des Mietvertrags habe ich mit dem Vermieter vereinbart, dass hier (auf Kosten des Vermieters) wieder eine Tür eingebaut wird und im Übergabe-Protokoll ist dies nochmals ausdrücklich festgehalten (leider habe ich keine konkrete Frist hineinschreiben lassen).

      Der Umstand, dass eine zusätzliche Türe eingebaut werden muss, war dem Vermieter bereits mindestens (!) 2 Woche vor Einzug bewusst, jedoch hat er offenbar keinerlei Aktivitäten in dieser Hinsicht unternommen. Erst als ich kurz nach dem tatsächlich Einzug nochmal nachhakte, wurde er tätig und beauftragte einen Handwerksbetrieb. Dieser wiederum ist entweder vielbeschäftigt oder generell nicht von der ganz schnellen Sorte. Jedenfalls ist auch knapp 2 Monate nach Einzug (fast 3 Monate nachdem der Vermieter von der Notwendigkeit des Einbaus wusste) noch immer keine Tür eingebaut und noch nicht einmal ein Termin in Aussicht.

      Kann ich unter den o.g. Umständen ab Januar 2018 eine Mietminderung vornehmen? Muss ich dafür ggf. eine Frist einhalten? Und um wieviel % kann ich die Miete kürzen?

      Danke und LG

  • Gesa B.
    27. August 2013 - 14:33 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    aufgrund eines undichten Daches war mein Zimmer unserer 2-Zimmerwohnung, dass ich mit einer Komilitonin bewohne 1 Monat lang unbwohnbar. Es fing damit an, dass ich nach einer Abwesenheit von 1,5 Wochen, als ich für ein Wochenende in die Wohnung zurückkehrte den Schaden (mehr als ein Drittel von Wand und Zimmerdecke, sowie Teppiche des Zimmers waren aufgeweicht, es hatte hineingeregnet und eine Tasche mit Kleidung hatte angefangen zu schimmeln) entdeckt habe. Das war der 1.8. Ich musste alle Möbel zusammen auf eine Seite des Zimmers stellen und musste woanders nächtigen. Ich konnte bisher nicht zurückkehren, da das Dach nach einer Woche zwar repariert aber die Feuchtigkeit erst letzte Woche nach mehrmaligem Hin-und Her mit dem Vermieter nach über 2 Wochen am 19.8. durch ein Trockengerät bekämpft wurde und erst im Laufe der nächsten Tage letztendlich gestrichen wird.
    Da ich bis dahin alles nur telefonisch geklärt habe, habe ich mich schriftlich an das Vermieterunternehmen gewandt mit dem Hinweis, dass ich die Miete für den Zeitraum den Unbewohnbarkeit (mind 4 Wochen) mindern werde.
    Fakt ist, dass ich mein Zimmer während der ganzen Zeit nicht nutzen konnte, da erstens alle Möbel zusammengestellt werden mussten um diese vor der Feuchtigkeit zu schützen, außerdem ein immer stärker werdender Modergeruch vorhanden war und durch den Raum und den Lärm den der Tockner benötigt und verursacht, ein Aufenthalt zudem überhaupt nicht möglich ist. Die Wohnung bietet auch keinerlei Ausweichmöglichkeit wie ein Wohnzimmer o.Ä.
    Nun habe ich schriftlich gefordert, dass der Schaden bis 1.9. behoben werden soll, da ich dann auf jeden Fall in die Wohnung zurückkehren muss. Im Moment wohne ich bein meinen Eltern, 400 km entfernt, was aufgrund der Tatsache dass es Semesterferien sind und ich im Momenmt keine Beschäftigung bzw. Pflichttermine am Studienort habe, zum Glück möglich ist.

    Nun wollte ich wissen welche Möglichkeiten ich habe, da das Unternehmen nun meinte es habe meinen Brief erhalten, der Schaden wird bis zu dem Zeitpunkt behoben, es sei aber kein Grund zur Mietminderung vorhanden, da der Schaden sofort behoben wurde (was eine dreiste und falsche Behauptung ist) und meine Einschätzung nicht stimmen würde.
    Ich möchte natürlich nicht die Miete mindern, wenn die Gefahr besteht dass ich dann gekündigt werde, aber es gibt genügend Beweismittel (Fotos vom Schaden die ich auch per EMail an den Vermieter geschickt habe), Zeugen (die Mitbewohnerin, die bereits seit 2 Wochen schon in der Wohnung ist, andere Mithausbewohner und Hausmeister/ Mitarbeiter vom Vermietungsunternehmen selbst, die den Schaden gsehen haben) die belegen dass eine Nutzung unmöglich war. Nachdem es einfach nur glückliche Umstände waren, weswegen ich zu der Zeit nicht zwingend auf ein bewohnbares Zimmer dort angewiesen war und nachdem es ein unglaubliches Hin und Her gab und ich unzählige Male anrufen musste um durchzusetzen dass endlich die notwendigen Schritte eingeleitet werden müssen, halte ich eine Mietminderung für gerechtfertigt.
    Bevor ich mich nun also schriftlich an das Unternehmen wende, zwecks der konkreten Mietminderung, wollte ich fragen was in diesem Fall das klügste wäre und in welcher Höhe eine Mietminderung überhaupt möglich ist?
    Da es jetzt schon Ende des Monats ist, werde ich die Miete wohl überweisen und nicht wie vorgesehen, davon einen Betrag abziehen. Der vergangene Monat war der betreffende Monat und da war ebenfalls bereits die Miete gezahlt worden.
    Ich habe gelesen, dass man rückwirkend Mietzahlung zurückfordern kann und das besser wäre als einfach zu mindern, wenn der Schaden nicht ganz eindeutig ist. Ich frage mich nur, wie das Vermieterunternehmen beweisen will, dass der Schaden nicht eindeutig ist…

    Vielen Dank im Voraus,
    Gesa B.

  • Nadine
    4. September 2013 - 22:47 Antworten

    Hallo,

    wir wohnen in einer 2-Raumwonung. Wir hatten im Juni einen Schaden an der Heizung im Schlafzimmer, wo Heuzungswasser unter das Laminat lief. Daraufhin wurde Mitte August das Laminat herausgenommen und eine Woche später kamen die Geräte zum Trocknen des Raums. Letzen Freitag wurden diese abgeholt. Da bis dato kein neues Laminat verlegt wurde, ist das Schlafzimmer nun über einen halben Monat bereits nicht mehr nutzbar und das ganze Inventar musste im anderen Raum mit untergebracht wetden.Wäre es gerechtfertigt eine Mitminderung um die Hälfte zu beantragen?

  • Tom Marten
    19. Dezember 2013 - 22:32 Antworten

    Guten Abend,

    wir haben bei der Mietvertragsunterzeichung unsere Vermieterin mehrfach gefragt ob das Haus ruhig ist, da wir beide berufstätig sind. Dies hat Sie uns auch mehrfach bestätigt nun nach ca 3-4 Wochen ging der Ärger los: die Untermieter sind so extrem laut das man teilweise den TV auf fast das Maximum stellen muss! Wie die Vermietung geschrieben hat, wohnt unter uns eine Familie mit 7 Kindern! und daher sind die Störung bis teilweise nachts halb 1 total normal. Stimmt das? Wir haben schon mehrfach die Mietminderung angedroht ist das unser gutes Recht?

    Mfg

    • Mietminderung.org
      20. Dezember 2013 - 17:49 Antworten

      Hallo Tom,

      hier auf Mietminderung.org finden Sie sehr, sehr viele Informationen zur Mietminderung. Ich möchte Ihnen mit einem ersten Link helfen: Mietminderung bei Lärm durch Nachbarn

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mirko
    27. März 2014 - 12:30 Antworten

    Ich habe meinem Vermieter Anfang Dezember in Kenntnis gesetzt, dass mein Spühlkasten defekt ist. Angeblich hat er den Auftrag zur Reperatur an die Heizungsfirma sofort erteilt. Leider hat sich 3 Monate nichts getan trotz mehrfacher Nachfrage und Fristsetzung. Angeblich lag es an der Heizungsfirma die erst ein falsches Ersatzteil bestellt hat dieses dann logischerweise Umtauschen mußte.

    Nun schreibt mir der Vermeiter, daß die Mietminderung nicht rechtens sei da er die Reperatur in Auftrag gegeben hat.

    Frage: stimmt das
    wenn ja : (OK)
    wenn nicht : (wie kann ich mich durch setzen)

    Vielen Dank für die Unterstüzung

  • Mocca
    7. April 2014 - 14:13 Antworten

    Hallo,
    mein Mieter möchte Mietminderung wegen Schimmel in der Wohnzimmerecke geltend machen.
    Die vermutete Ursache hierfür liegt an der Fassadendämmung (WDS) in diesem Bereich. Der direkte Mangel (Schimmel in der Zimmerecke) wurde zwischenzeitlich zweimal beseitigt, trat aber aufgrund der undichten Fassadandämmung bei einer langen Starkregenperiode wieder auf.
    Nun ist aber eine kurzfristige Beseitigung der vermeintlichen Ursache nicht möglich, weil ich mich als Vermieter wiederum in einem anhängigen Mängelverfahren gegenüber dem Fassadenbauer befinde.
    Bestandteil des Mängelverfahrens ist auch das unsachgemäß angebrachte WDS.
    Kann mein Mieter trotzdem auf die Mietminderung bestehen? Kann ich eine Mietminderung unter dem Aspekt der verzögerten Behebungsmöglichkeit wegen Beweissicherungspflicht abwehren?

    Danke vorab!

  • Wahl Melanie
    9. Juni 2014 - 14:37 Antworten

    Hallo,
    ich lebe in einer Dachgeschosswohnung.
    Im Sommer habe ich über 30 Grad in der Wohnung durch fehlende Isolierung des Daches. Beim Einzug vor 3 Jahren wurde mir mündlich versprochen, dass das Dach im darauf folgenden Jahr isoliert wird und die Außenwand ebenso.
    Bis heute ist nichts passiert. Was kann ich tun?

    • Mietminderung.org
      10. Juni 2014 - 16:44 Antworten

      Hallo Melanie,

      ich würden den Vermieter nach dem aktuellen Stand der Planung fragen. Wenn Sie Isolierung nicht in absehbarer Zeit ansteht und Sie die Hitze scheuen, wird Ihnen nur der Umzug bleiben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • David
    9. August 2016 - 19:13 Antworten

    Hallo,
    Wir wohnen in einer 3Raumwohnung mit alten Aluminiumkabeln,in knapp mehr als 2 Jahren hatten wir schon 2 Kabelbrände.
    Jeder Elektriker der sich das angeguckt hat meinte das unbedingt eine erneurung der Anlage statt finden muß.
    Der Vermieter war daraufhin mit verschiednenen Elektrikern da und hat sich beraten lassen.
    Heute war der Elektiker da der eigentlich alles neu machen sollte laut Aussage des Vermieters,doch das ende vom Lied war das nur ein paar Kabel neu zusammen geklemmt wurden und alles beim alten ist…
    Der Elektiker sage auch direkt das es jeder zeit wieder zum Kabelbrand kommen kann da Aluminiumkabel auf Kupferkabel geklemmt wurden und dies eine Katastrophe sei.
    Ist da eine Mietminderung möglich um den Vermieter etwas druck zu machen?
    MfG

  • Maria Peters
    6. September 2018 - 11:55 Antworten

    Hallo,

    in unserem Mietshaus wurde vor Kurzem mit der Sanierung /Komplettaustausch der Wasserrohre begonnen. Der Zeitraum der Bauarbeiten erstreckt sich insgesamt über mind. 8 Wochen, evtl. länger. Die Bauarbeiten in unserer Wohnung beginnen in 2 Wochen.
    In der Bauzeit gibt es tagsüber kein Wasser in der Wohnung, ab Abend dann zwar Warmwasser, aber kein Trinkwasser, nur Brauchwasser.

    Da der Zustand mit Einschränkungen verbunden ist, ist meine Frage, welche Rechte wir als Mieter haben?

    Über eine kurze Einschätzung der Sachlage würde ich mich freuen.

    Vielen Dank im Voraus!

    • Mietminderung.org
      8. September 2018 - 14:07 Antworten

      Hallo Maria,

      ein Mangel in diesem Umfang berechtigt in der Regel zur Mietminderung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mareike Faber
    16. Oktober 2018 - 11:13 Antworten

    Hallo,

    ich bin noch bis zum 31.10.2018 im Mietverhältnis meiner 1,5 Zimmer Wohnung.
    Seit Juni sind bei uns am Haus (ca 40 Wohnungen) Bauarbeiten, die vorher angekündigt wurden. Es wurde das Dach komplett saniert und die Außenfassade neu gemacht. Das ganze Haus wurde vom Gerüst umstellt. Da ich in einer Dachwohnung lebe, war das teilweise unerträglich. In der früh um 7:30 Uhr kamen die Handwerker. Die Bohrungen direkt über meiner Decke waren unglaublich laut, man konnte sich nicht unterhalten, nicht telefonieren, ich wurde täglich davon geweckt, da es teilweisse direkt über meinem Bett am Kopfende war. Diese waren allerdings zum Glück nicht jeden Tag. Zudem haben sich die Bauarbeiter oft auf das Fensterbrett setzen müssen um zu arbeiten, sprich meine Privatsphäre ging gleich gegen 0. 1 Woche lang mussten die Fenster mit dunkelblauen planen abgehängt werden, damit das offene Dach nach den Bauarbeiten bei Regen nicht nass wird. Ich hatte somit kein Tageslicht mehr und konnte nicht lüften. Sobald ich das Fenster öffnete, kam mir nur ein modernder Gestank vom offenen Dach entgegen.
    Nun aber zu meinem Hauptärgernis: ich kam nach Hause und stellte fest, dass ein Loch in meiner Wand an meiner Küchenzeile war, etwa so groß wie 1 Kopf. Die Handwerker hatten die Wand aus versehen durchbrochen. Der ganze Schutt lag auf meiner Küchenzeile und auf einem Küchengerät (Waffelbaker). Ich machte sofort alles sauber (was bestimmt eine Stunde in Anspruch nahm) und sagte den Handwerkern und meinem Vermieter bescheid. Dieser meinte, sie kümmern sich drum sobald die gesamten Dacharbeiten fertig sind. Das sollte dann Ende November sein. Die Dachdecker stopften das Loch notdürftig mit Mörtel. Schon nach 2 Tagen stellte ich einen unangenehmen Geruch fest, eben leicht modrig, der durch das Loch drang. Deshalb bat ich den Vermieter um eine früheren Termin. Nach 1 Woche wurde das dann von einer Firma gemacht, allerdings vorerst ohne neu Tapezierung und Streichen. Noch in der selben Woche durchbrachen sie ein zweites mal die Wand. Diesmal waren es drei kleine Löcher ganz oben an der Wand. Darunter Stand meine Couch, die komplett voller Schutt und Mörtel war. Ebenso die Kissen und die Decke. Ich bemerkte wie ein Dachdecker den Dreck auf dem Dach fegte, dabei fiel immer mehr von dem Dreck in meine Wohnung. Ich musste die Steckdosen reinigen, das Sofa, die Kissen und die Decke waschen. Zudem musste ich meine Couch mitten in den Raum stellen, damit es nicht noch weiter verdreckt. Sie stand solange dort, bis auch diese Löcher von der Firma geschlossen wurden und dann am Ende auch tapeziert (ca 1-2 Wochen). Nun habe ich bereits im September gekündigt, was ich aber sowieso vor hatte. Meine Miete für diesen Monat auch bezahlt. Erst durch einen Freund kam ich darauf, Mietminderung zu beantragen. Jetzt ist meine Frage ob dies für eine Mietminderung spricht, für was ich alles Beweise brauche, und ob das Überhaupt jetzt im Nachhinein für vor Allem den September möglich ist. Und müsste ich hierfür einen richtigen Antrag mit Verweis auf Paragraphen erstellen?
    Ich würde mich sehr über eine Antwort und Hilfe freuen!

    Liebe Grüße,

    Mareike

  • Marta
    12. November 2018 - 15:33 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    bei uns in der Wohnung sind ein paar Sachen kaputt, die schon während der Wohnungsübergabe vermerkt wurden (vor Einzug). Die Eigentümerin hat uns versprochen, dass sie sich darum kümmert aber bisher ist nichts passiert, obwohl ich sehr oft nachgefragt habe, wann sie es macht.
    Jetzt wollen wir noch ein letztes Mal nach einem Termin für die Reparatur fragen und wenn wieder nichts passiert, wollen wir eine Mietminderung. In dem Fall würden wir ihr per Brief eine Frist für die Reparatur vorgeben und wenn sie die nicht einhält, würden wir weniger Miete zahlen.

    Haben wir Anspruch drauf? auch wenn sie die ablehnt, dürfen wir weniger Miete zahlen, solang sie die Reparatur nicht macht? Wie viel Minderung wäre angemessen?
    Können wir sonst was anders machen um ein bisschen Druck auszuüben, damit sie ihre Verpflichtungen mit uns vollzieht? Wir haben sonst Kaution und Miete immer pünktlich bezahlt.
    Vielen Dank im Voraus für die Hilfe!
    Liebe Grüße,
    Marta

  • Marie
    20. November 2020 - 13:07 Antworten

    Hallo,

    ich habe einen Mietvertrag für eine 3-Zimmer-Wohnung zum 01.11.2020 unterschrieben.
    Am 02.11. erhielt ich die Schlüssel. Im Übergabeprotokoll wurde schriftlich festgehalten, dass Fliesen in der Küche kaputt seien.
    Bei Begehen der gemieteten Wohnung (die Schlüsselübergabe fand an der Haustüre des Hausmeisters und nicht in der Mietwohnung statt), fand ich weitere Mängel. Diese teilte ich unverzüglich der Hausverwaltung mit. Leider sind bis heute nicht alle beseitigt worden und ich konnte noch nicht einziehen.
    Die Eckventile in Bad und Küche sind defekt; es tritt Wasser aus. Ich muss im Bad das Wasser abgedreht lassen, da ich sonst irgendwann dort schwimmen könnte.
    Ich teilte das auch mehrfach der Verwaltung mit und bat vor 3 Tagen um eine Mietminderung.
    Die Antwort von der Hausverwaltung heute war „Eine Mietminderung kann nicht gewährt werden, da die gemeldeten Mängel die Wohnqualität nicht beeinträchtigen.“
    Ist es also in Ordnung, nicht zur Toilette gehen zu können, Hände waschen zu können, bzw. Duschen zu können ohne das halbe Badezimmer unter Wasser stehen zu haben?
    Ich finde das beeinträchtigt sehr wohl die Wohnqualität.
    Berechtigt mich das dazu, im Dezember weniger Miete zu zahlen (Mietminderung)?

    Liebe Grüße
    Marie R.

    • Mietminderung.org
      25. November 2020 - 20:15 Antworten

      Hallo Marie,

      defekte Eckventile sind m.E. ein erheblicher Mangel. Sie können die Hausverwaltung ja auf die Konsequenzen Hinweiden. Wasserschaden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lena
    24. November 2020 - 14:29 Antworten

    Hallo,

    Ich wohne seit 3 Wochen in einer neuen WG. Leider sind die Nachbarn aus dem Nachbarhaus so laut, dass ich nachts nicht schlafen kann. Manchmal hören sie bis nachts um 4 sehr laut Musik, meistens ist es jedoch der Fernseher der bis 1,2, 3 oder 4 Uhr zu hören ist. Da ich bei Horrorfilm-Hörbüchern schlecht schlafe schlafe ich teilweise im Flur auf dem Fußboden, weil ich es in meinem Zimmer nicht aushalte.
    Ich habe das Gespräch mit dem Nachbarn gesucht, der hat abgestritten bis nachts um 4 Musik zu hören. Dafür habe ich jedoch Zeugen.
    Als ich die Polizei rief wurde es just in dem Moment still und man riet mir den Vermieter zu informieren. Das tat ich, dieser meint ich muss nochmal mit den Nachbarn reden. Leider ist aus den Klingelschildern nicht ersichtlich wer wo wohnt, weshalb ich mich durchs ganze Haus klingeln muss. Der Vermieter sucht mir jetzt den Namen raus, sagt ich soll sonst die Polizei rufen oder notfalls kommt er. Aber er sagt auch “das ist ein 40-jähriges Paar das da schon ewig wohnt, das kann ich mir gar nicht vorstellen”.
    Wie lange muss ich mir das gefallen lassen, dass der Vermieter mir nicht hilft? Ab wann darf ich die Miete mindern? Oder kann ich die Frist für die Vertragskündigung verkürzen? Ich leide täglich unter Kopfschmerzen, Ausschlag durch den Stress und psychische Probleme.
    Vielen Dank für die Hilfe,
    Lena

    • Mietminderung.org
      25. November 2020 - 20:17 Antworten

      Hallo Lena,

      ich würde erstmal ein Lärmprotokoll führen, dann nochmals um Hilfe bitten und dann ggf. die Miete angemessen mindern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Rita
    20. Januar 2021 - 21:33 Antworten

    Hallo,
    wir wohnen seit einem Jahr in einer 3 Zimmer Wohnung. Die Häuser wurden komplett saniert und haben eine neue Heizung bekommen. Anscheinend ist die Kapazität der Heizung nicht auf 8 Wohneinheiten ausgelegt. Wir haben seit kurzem erneut (2.x in einem Monat) kein Heißes Wasser. Die Heizung vibriert und “schlägt” meißtens nachts, so dass Schlafen eigentlich kaum möglich ist. Ich habe alle Mängel dem Vermieter sowie der Hausverwaltung mitgeteilt. Diese “agieren” auch sofort, jedoch sind beiden in diesem Fall die Hände gebunden, da dass Haus noch nicht abgenommen wurde. Das heißt die Garantie der Heizung geht verloren sobald Vermieter oder Hausverwaltung eine Firma raus schicken. Dies muss anscheinend immer durch der Bauträger erfolgen.
    Der Bauträger kümmert sich aber nicht wirklich um die Probleme.

    • Mietminderung.org
      21. Januar 2021 - 07:42 Antworten

      Hallo Rita,

      dass die Firma zur Reparatur kommen muss, die die Heizung eingebaut hat, ist schlüssig. Ihnen als Mieter kann das aber zumindest bei der Durchführung einer Mietminderung egal sein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marko
    5. Februar 2021 - 16:41 Antworten

    Guten Tag,

    bei uns funktioniert die Heizung seit einer Woche nicht mehr. Dieser Mangel wurde dem Verwalter direkt telefonisch mitgeteilt. Der Verwalter hat eine Heizungsfirma beauftragt, welche sich bis heute nicht gemeldet hat. Ich habe heute (schriftlich) den Verwalter nochmals darauf hingewiesen und des weiteren eine Mietminderung angekündigt. Habe ich trotz Beauftragung einer Heizungsfirma durch den Verwalter ein Recht auf eine Mietminderung oder hat der Verwalter damit seine Instandhaltungspflicht erfüllt?

    Vielen Dank

    • Mietminderung.org
      8. Februar 2021 - 08:04 Antworten

      Hallo Marko,

      das Recht zur Mietminderung besteht solange, bis der Mangel abgestellt ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Paul
    21. Juni 2023 - 22:01 Antworten

    Guten Tag,

    1. Laut Vertrag sollte die Wohnung zur Erstvermietung bezogen werden, die Wohnung wurde jedoch bereits zuvor vermietet.
    2. Die im Vertrag hinterlegte Inventarliste entspricht nicht der Ausstattung der Wohnung. Dazu gehören u.a. elementare Ausstattungsmerkmale wie einen Geschirrspüler.

    Die Mängel wurden dem Vermieter angezeigt.
    Dieser verweist darauf, dass versehentlich eine falsche Inventarliste dem Vertrag beigelegt wurde.
    Der Vermieter reagiert auf meine Mails nicht mehr. Habe ich recht auf eine Mietminderung?

    Vielen Dank

    • Mietminderung.org
      22. Juni 2023 - 06:49 Antworten

      Hallo Paul,

      es kommt auf den Einzelfall an und bei der Ausstattung macht es einen Unterschied, ob es gravierende Abweichungen gibt. Große Abweichungen können m.E. keine Mietminderung rechtfertigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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