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Mietminderung: Miete unter Vorbehalt zahlen – So geht’s richtig!

Will der Mieter einen Mangel der Mietsache beanstanden, bedarf es der Mängelanzeige gegenüber dem Vermieter. Unterlässt der Mieter die Mängelanzeige und zahlt weiterhin die Miete, ist sein Minderungsrecht ausgeschlossen.

Oft ist es so, dass die Sach- und Rechtslage unklar ist und der Aufklärung bedarf. Will der Mieter Streitigkeiten mit dem Vermieter oder eine Eskalation verhindern, kann er weiterhin die volle Miete bezahlen und sich seine Rechte vorbehalten.

Nur wenn er unter Vorbehalt zahlt, bleibt sein Minderungsrecht erhalten. Was es sonst noch zu beachten gibt, erklären wir in diesem Artikel.

So steht es im Gesetz

§ 536b Satz 3 BGB stellt klar: die Gewährleistungsrechte des Mieters sind bei Kenntnis eines Mangels ausgeschlossen, wenn der Mieter die Mietsache annimmt oder nutzt, ohne sich dabei seine Rechte vorzubehalten. Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter den Mangel arglistig verschwiegen oder die Mangelfreiheit der Wohnung zugesichert hat.

Der gutmütige Mieter darf nicht bestraft werden

  • Allerdings hat auch diese Bestimmung ihre Grenze. Nach der Rechtsprechung verliert ein Mieter nicht sein Recht zur künftigen Mietminderung, wenn er während der Mietzeit Mängel feststellt und trotzdem über längere Zeit vorbehaltlos die Miete vollständig bezahlt (BGH WuM 2003, 440).

Auch wenn der Mieter den Vermieter erst nach mehr als 6 Monaten informiert, kann er jedenfalls von diesem Zeitpunkt an die Miete für künftige Zeiträume immer noch kürzen. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter den Mangel sofort angezeigt hat, dann aber monatelang weiter die volle Miete bezahlt, in der Hoffnung, der Vermieter werde den Mangel beseitigen. Auch dann kann der Mieter immer noch die Miete kürzen.

Sinn dieser Beurteilung ist, dass der gutmütige Mieter, der es zunächst im Guten versuchen will und auf die Mängelbeseitigung durch den Vermieter vertraut, gegenüber einem aggressiven Mieter, der einen Mangel sofort beanstandet und die Miete kürzt, nicht benachteiligt werden soll.

Anders ist es nur hinsichtlich der Mietminderung für die Vergangenheit. Zahlt der Mieter trotz Kenntnis des Mangels die Miete fort, kann er die zu viel gezahlte Miete nur zurückfordern, wenn er sich die Rückforderung ausdrücklich vorbehalten hat. Andernfalls greift die Mietminderung erst ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige.

Miete unter Vorbehalt zahlen erfordert Konsequenzen

Hat der Mieter hingegen unter Vorbehalt die Miete bezahlt, muss er innerhalb angemessener Zeit auch die Konsequenzen ziehen und die Miete mindern. Andernfalls verliert er sein Minderungsrecht. Dann darf der Vermieter darauf vertrauen, dass der Mieter den Mangel nicht weiter beanstanden wird. (LG Berlin GE 2003, 1429).

Vorbehaltszahlung empfiehlt sich bei unklarer Sachlage

Ist die Sache- und/oder Rechtslage unklar, sollte der Mieter immer unter Vorbehalt zahlen. Ist dem Mieter bei der Bewertung eines Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, riskiert er die fristlose Kündigung des Vermieters.

Beispiel: Dies kann der Fall sein, wenn sich dem Mieter die Vermutung aufdrängen musste, dass das Vorhandensein von zwei Aquarien und eines Terrariums mit Schlangen eine die Schimmelbildung begünstigende höhere Luftfeuchtigkeit bedingte und somit an sein Lüftungsverhalten höhere Anforderungen zu stellen waren (BGH VIII ZR 138/11). In diesem Fall hätte der Mieter die Miete besser in voller Höhe, aber nur unter Vorbehalt, zahlen sollen.

Vorbehalt zweifelsfrei erklären!

Unter Vorbehalt versteht die Rechtsprechung die Erklärung gegenüber dem Vermieter, dass der Mieter einen konkreten Mangel benennt und zu erkennen gibt, dass er auf seine Gewährleistungsrechte nicht verzichten wird (OLG Hamburg ZMR 2005, 855).

Beispiel: „… Ich nehme an, dass Sie wegen der bezeichneten Mängel mit einer Mietminderung einverstanden sind … und ich die Miete vorerst bis zur Klärung der Sachlage nur unter Vorbehalt zahle“. Ein allgemeiner Vorbehalt ohne Angabe einzelner Mängel (z.B. „Unter Vorbehalt meiner Gewährleistungsansprüche“) genügt nicht. Auch der Hinweis, der Vermieter möge die Heizung kontrollieren, lässt nicht erkennen, inwieweit der Mieter die Miete unter Vorbehalt zahlen will (vgl. BGH NJW 2008, 1217).

Die Angabe der Mängel braucht noch nicht mit einer konkreten Minderungsquote verbunden sein. Diese kann der Mieter nachliefern.

Vorbehalt kann entbehrlich sein

Der Mieter darf auf einen Vorbehalt verzichten, wenn er die Wohnung im Hinblick auf die Zusage der Mangelbeseitigung übernimmt (BGH ZMR 1976, 141) oder er den Vorbehalt unterlässt, weil der Vermieter die alsbaldige Mängelbeseitigung zugesagt hat.

Vorbehalt bei Mieter- oder Vermieterwechsel

Tritt ein Mieter infolge des Todes des früheren Mieters in das Mietverhältnis ein, wirkt der Vorbehalt des Vormieters fort. Schließlich haftet der Nachmieter für die bis zum Tode des Vormieters entstandenen Verbindlichkeiten.

Wechselt hingegen der Vermieter, muss der Mieter gegenüber dem neuen Vermieter den Vorbehalt ebenfalls nicht wiederholen, da auch der neue Vermieter in das Mietverhältnis eintritt (BGH NJW 2005, 1187). Allerdings wird dafür teils gefordert, dass sich der frühere Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug befand (LG Köln NJW-RR 1997, 265). Besser ist also, die Mängelanzeige und den Vorbehalt gegenüber dem neuen Vermieter zu wiederholen.

Vorbehaltserklärung muss beweisbar sein

Wichtig ist, dass der Mieter den Vorbehalt beweisbar dokumentiert. Ein im Betreffeld eines Überweisungsträgers oder einer online-Überweisung bezeichnender Hinweis „ Zahlung unter Vorbehalt“ genügt nicht.

Zweckmäßigerweise übergibt der Mieter dem Vermieter ein Schriftstück, in dem er den Mangel konkret bezeichnet und den Vermieter darauf hinweist, dass er ab sofort die Miete nur noch unter Vorbehalt zahlt und sich vorbehält, sein Mietminderungsrecht geltend zu machen.

Vorsicht: Verwirkung!

Übt der Mieter über einen längeren Zeitraum von ca. 6 Monaten sein Minderungsrecht nicht aus und darf der Vermieter aufgrund von Äußerungen oder Handlungen des Mieters davon ausgehen, dass sich der Mieter mit dem Mangel abgefunden habe und keine Ansprüche mehr stellen wird, ist das Mietminderungsrecht des Mieters verwirkt. Verwirkung bedeutet, dass der Mieter sein Recht infolge seines eigenen Verhaltens verloren hat.

30 Antworten auf "Mietminderung: Miete unter Vorbehalt zahlen – So geht’s richtig!"

  • Kerstin
    20. März 2014 - 19:33 Antworten

    Hallo,

    wir sind vor einem Jahr in unsere Wohnung gezogen, am Anfang des Mietverhältnisses bekamen wir gelegentlich laute Streitigkeiten unserer Nachbarn mit. Damals dachten wir noch o.k. sie haben einen behinderten Sohn den sie zu Hause pflegen, da können die Nerven schon mal blank liegen.

    Im Verlauf wurde die Situation immer verschärfter, es vergeht kein Tag ohne das Türen geschmissen werden, es sich auf eine übelste Art und Weise lauthals beschimpft wird, egal zu welcher Uhrzeit.

    Wir haben das Gespräch mit der Familie gesucht, vergeblich.

    Darauf hin haben wir die Hausverwaltung informiert, die uns zu verstehen gab das sie das Problem bereits seit längerer Zeit kennen und unsere Vormieter auch aus diesem Grund die Wohnung verlassen haben. Auch unsere anderen Mitmieter bestätigten uns dies.

    Nach dem mehrfach die Polizei vor Ort war und auch eine Anzeige erstattet wurde, habe wir die Hausverwaltung über die Absicht einer Mietminderung informiert, wenn sie sich nicht der Sache annehmen. Dies geschah im Januar. Gespräche der Hausverwaltung mit unseren Nachbarn wurden geführt, aber es wurde uns gesagt das dieses Problem schon lange bekannt ist und es keinen Sinn hat.

    Jetzt haben wir einen Anwalt kontaktiert der uns zu verstehen gab, das wir berechtigt sind die Miete ab bekannt geben des Mangels wegen Läembelästigung zu mindern. Die Miete wurde von unserer Seite jetzt rückwirkend zum 1.01.2014 um 20% gemindert.

    Die Hausverwaltung sowie auch der Eigentümer der Wohnung lehnen eine Mietminderung jedoch ab, mit der Begründung wir hätten kein Lärmprotokoll erstellt.

    Wir fühlen uns hier gelinde gesagt verascht, die Hausverwaltung sowie der Eigentümer wusste über die Situation genau und schon viel länger Bescheid und jetzt das.

    Auch wir haben unseren Mietvertrag wegen dieser Situation jetzt zum Juni gekündigt.

    Vieleicht können Sie uns einen Rat geben.

    Danke

    • Mietminderung.org
      21. März 2014 - 12:06 Antworten

      Hallo Kerstin,

      danke für Ihren Kommentar.

      Mein Rat ist, fragen Sie am besten den beauftragten Anwalt, ob er es für zwingend notwenig hält, dass Sie ein Lärmprotokoll führen müssen.

      Manchmal ist es tatsächlich am besten nicht noch mehr Nerven zu opfern, und die Wohnung zu verlassen. Schlussendlich hilft Ihnen die Mietminderung auch nicht weiter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nicole Rizvanovic
    25. April 2014 - 11:24 Antworten

    Hallo, ich habe eine Frage. Vor einiger Zeit hatte die Wohnung neben uns einen Wasserschaden. Unser Schlafzimmer lag direkt dem dem Badezimmer, wo der Wasserschaden entstanden ist. Der Schaden ist wohl sofort behoben worden. Die Feuchtigkeit ist in den Fußboden gezogen, da es ein altes Haus mit Holzfußboden ist. Da es bei uns dann gestunken hat, haben wir sofort das Schlafzimmer gewechselt und das Zimmer 4 Wochen nicht genutzt. Als wir den Geruch entdeckt haben, haben wir den Mangel direkt bei der Vermieterin angezeigt. Nach den 4 Wochen kam sie dann mal wegen einer anderen Reparatur kam sie dann mal und meinte es richt ja gar nicht so schlimm. Wir haben ihr gesagt, dass wir das Zimmer nicht nutzen konnten. Darauf hin keine Reaktion. Weitere 4 Wochern später sind wir umgezogen. Meine Frage: Kann ich die Miete nachträglich mindern? Wir warten jetzt seit 4 Wochen auf die Kaution und die Vermieterin meint sie könnte die mit der Nebenkostenabrechnung (die ebenfalls enorm hoch ist) verrechnen.

    Danke LG Nicole

  • Frederick Zausen
    16. Oktober 2014 - 15:58 Antworten

    Guten Tag,
    Ich habe Ende August aufgrund zweier bereits Monate zuvor beklagten Mängel (Geruchs- und Hygienebelästigung durch Müll, und Rattenbefall im Hof, durch neu eröffneten Imbiss) den monatlichen Mieteinzug einmal storniert und die Miete dann um 12% gemindert erneut überwiesen. Daraufhin wurde mir die Miete angemahnt mit der Begründung, die Zustände träfen nicht zu. Anfang Oktober bis Mitte Oktober laufen nun Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, was etwa verendende Ratten zur Folge hat. Giftköder wurden ausgelegt, der Vermieter hat den Mängel in einer Bekanntrmachung auch schriftlich eingeräumt. Kann ich nun die Miete mindern, bzw. auch rückwirkend Miete um den entsprechenden Prozentsatz zurückfordern, da die von mir beanstandeten Zustände ja offensichtlich zutreffen und- trafen?
    Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
    F. Zausen

  • Christiane
    1. Januar 2015 - 21:47 Antworten

    Hallo,

    mal andersrum. Unsere Mieterin hat uns im Oktober per Rechtsanwalt mitgeteilt, das wir die Heizung einschalten sollten weil es nicht die geforderte Raumtemperatur in Ihrer Wohnung hat. Ab diesen Monat hat sie auch die Miete nur unter Vorbehalt überwiesen. Verfällt es irgendwann oder wie lange darf sie so weiter bezahlen. Wir haben sofort die Heizung angeschaltet. Nur wenn jetzt die Heizung ausfällt, darf sie dann sofort die Miete einbehalten ?

    Viele Grüße
    Christiane

    • Berg
      27. Oktober 2021 - 00:09 Antworten

      Wenn die Heizung in der Heizperiode nicht funktioniert, kann m.E. die Miete zu 100 % gekürzt werden. In Tagen mit niedrigen Außentemperaturen gilt dies auf jeden Fall – die Wohnung ist dann unbewohnbar.

  • Martin
    26. Mai 2015 - 10:53 Antworten

    Guten Tag,

    ich fand die Erklärungen auf dieser Seite recht hilfreich, weiß aber nicht so wirklich genau, wie ich das Ganze in die Tat umsetzten soll.

    Ich hab seit beinahe 2 Monaten bei dem Vermieter (Wohnungsgesellschaft) einen Mangel beanstandet. Und zwar habe ich keine Möglichkeit einen E-Herd anzuschließen, weil ich für den funktionierenden E-Herd Anschluss einen Drehstromzähler benötige. Diese Auskunft habe ich von mehreren Elektrofirmen und im Elektromarkt erhalten.

    Am Anfang wollte die Wohnungsgesellschaft gar nicht akzeptieren, dass ein Zählerwechsel notwendig ist. Nach mehreren Wochen Diskussion hat der Kundendienst aufgegeben und einen Wechsel beauftragt. Nun warte ich seit fast 1,5 Monate auf die Ausführung. Abgesehen davon, dass ich regelmäßig mit der beauftragten Elektrofirma in Kontakt stehe. Die Aussagen sind wie immer, jmd. anders ist immer schuld.

    Nun habe ich mich schon lange mit der Thematik des Mietminderungsanspruches beschäftig, hatte auch zwei Rechtsberatunsgespräche, wo mir erklärt wurde, welche Rechte und wie hoch eine Mietminderung sein kann. Der Grund für die Mietminderung war nicht jetzt, dass ich einfach wenig zahlen wollte, sondern den Vermieter darauf aufmerksam zu machen, dass ich ohne Herd bin und lange Zeit auf die Ausführung warte.

    Nun habe ich vom Rechtsanwalt gesagt bekommen, dass ich die Miete selbst um einen gewissen Betrag mindern kann ohne Einverständnis des Vermieters. Natürlich habe ich den Vermieter angeschrieben, darauf hingewiesen, dass ich zum Monatsbeginn die Miete mindern werde, mit den entsprechenden Begründungen.

    Jetzt habe ich mich bei der Bank erkundigt, und habe leider die Auskunft erhalten, da ich ein Sepa-Lastschriftverfahren eingestellt habe, kann ich den Mietbetrag nicht ändern.

    Einzige was bleibt ist den Betrag für die Miete komplett zu stornieren.

    Das Problem für mich besteht darin, dass die Wohnungsgesellschaft die Miete immer zum 1. des folge Monats vom Konto abbucht. Jetzt habe ich nach langen Zeit einen Termin bekommen der erst Mitte Juni stattfinden wird, aber keine genau Uhrzeit.

    Da die Geschichte fast 2 Monate dauert, habe ich einfach Angst, dass es einfach ein Trick der Wohnungsgesellschaft ist, sich einfach mehr Zeit zu geben zur Auftragsdurchführung, weil sie genau wissen, dass die Miete immer zum Monatsbeginn abgebucht wird.

    Was würden Sie mir an der Stelle empfehlen und viel interessanter für mich wären natürlich die gesetzlichen Regelungen mit den entsprechenden Paragraphen.

    Ich hab immer eine Frist gesetzt zur Mangelbehebung, aber die einzige Begründung der Wohnungsgesellschaft ist, dass es kein Mangel in dem Sinn ist, weil die Elektroanschlüsse sind soweit vorhanden und es steht keine Behinderung für einen E-Herd Anschluss.

    Sehen aber meine Begründungen nicht, dass sich keine seriöse Firma bereit erklärt den E-Herd anzuschließen, weil die erforderlichen Spannungen nicht vorliegen.

    Ich glaub es ist sehr heikles Thema, wo viele Leute gern wissen würde, wie sie gesetztllich vorgehen könnten.

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Entschuldigen Sie wenn das Kommentar etwas ausführlich geworden ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    Martin

  • Erik Ahrens
    14. März 2016 - 12:28 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vielen Dank, dass Sie dieses informative Portal betreiben!

    Ich habe eine Frage zum Thema vorbehaltliche Mietzahlung als Vermieter an Sie. Hintergrund: Meine neuen Mieter haben ihre erste Miete mit dem Vermerk “unter Vorbehalt” überwiesen. Auf meine Nachfrage, was die Ursache für den Vorbehalt sei, haben sie mir erklärt, dass sie das aufgrund schlechter Erfahrungen in früheren Mietverhältnissen immer so machen würden. Aktuell ist mir kein Mangel an der Mietsache bekannt und auch meine Mieter haben mir keinen Mangel angezeigt.

    Sie schreiben in Ihrem obigen Beitrag:

    “Miete unter Vorbehalt zahlen erfordert Konsequenzen

    Hat der Mieter hingegen unter Vorbehalt die Miete bezahlt, muss er innerhalb angemessener Zeit auch die Konsequenzen ziehen und die Miete mindern. Andernfalls verliert er sein Minderungsrecht. Dann darf der Vermieter darauf vertrauen, dass der Mieter den Mangel nicht weiter beanstanden wird. (LG Berlin GE 2003, 1429).”

    Verstehe ich es richtig, dass meine Mieter nicht dauerhaft die Miete mit dem Vermerk “unter Vorbehalt” zahlen sollten, da sie dadurch – im Falle eines Falles – ihr Mietminderungsrecht verlieren würden?

    Viele Grüße,
    Erik Ahrens

    • Mietminderung.org
      17. März 2016 - 12:32 Antworten

      Hallo Erik,

      so könnte man es wohl sagen. Dass einen dauerhafte Zahlung unter Vorbehalt einfach Unsinn ist, sollte eigentlich klar sein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Melanie Krämer
    18. März 2016 - 15:26 Antworten

    Hallo,

    wir haben unserer Hausverwaltung auch schon seit 5 Jahren gesagt das immer zum Herbst / Winter immer im Wohnzimmer Feuchtigkeit und Schimmel kommt wird dauernd nur oberflächig daran gearbeitet wird . So das wir über Sommer unser Wohnzimmer wieder ok haben aber dann geht das ganze im Herbst wieder los. Nur jetzt reist mir der Geduldsfaden hab ihnen nun schriftlich davon in Kenntnis gesetzt das wir darüber nach denken die Miete endgültig zu kürzen. Nur jetzt frage ich mich wie hoch ich die Miete kürzen darf ohne ärger zu bekommen und ob wir die gekürzte Miete ihm dann später zurück zahlen müssen.

  • alma
    5. Oktober 2016 - 12:00 Antworten

    Guten Tag,

    seit fast einem Jahr weiß mein Vermieter, dass einer unserer Nachtspeicheröfen defekt ist. Es ist ein altes Ding. Der Vermieter schickt ständig einen befreundeten Elektriker vorbei, der nun an die 10 Mal das gleiche gecheckt hat und uns ständig erklärt wie man das Ding zu bedienen hat, als Läge es an mir.
    Nun kam raus, dass der Ofen wirklich nicht funktioniert, egal wie man ihn bedient.
    Endlich glaubt man mir.
    So nun fangen schon wieder die kalten Monate an und ich sehe nicht mehr ein unter diesen Umständen die Miete vollständig zu zahlen. In zwei Zimmern sinkt jetzt schon die Temperatur auf 15 bis 16 Grad.
    Was mache ich jetzt am besten. Kann ich einfach so die Miete unter Vorbehalt zahlen? Was für fristen setze ich und wie formuliere ich das am besten?
    Ich bin leider noch nicht so geübt darin, solche Verhandlungen richtig zu machen.
    Ich hoffe man kann mir hier weiterhelfen. Ich werde mir aber auch demnächst vom Mieterverein Hilfe holen.

    Danke…

  • Anne-Sophie Joubert
    21. Oktober 2016 - 11:39 Antworten

    Hallo,

    Ich wohne in einem Studentenwohnheim und seit 6 Monaten fällt immer wieder das warme Wasser aus. Im Sommer wird uns die Heizung sowieso abgedreht, aber seit Oktober fällt auch diese immer wieder aus, meist über das Wochenende. Der Mangel wird oft schnell behoben, aber wir haben in Abständen von ca. 3-4 Wochen immer wieder keine Heizung und kein warmes Wasser. Wie kann ich vorgehen, da der Mangel immer wieder behoben wird, aber meiner Meinung nach eben nicht langfristig. Ich bin in Kontakt mit zahlreichen Mietern im Gebäude und wir sind frustriert, dass keine langfristige Lösung gefunden wird und wir uns nicht verlassen können, dass es warmes Wasser gibt oder die Heizung funktioniert. Die Mängel werden jedes Mal angezeigt und behoben, aber das ist trotzdem kein Zustand immer wieder 3-4 Tage (vor 2 Wochen, war es eine Woche!), nicht duschen und heizen zu können.

    Wie gehen wir am besten vor? Sollen wir die Miete mindern rückwirkend? Zusätzlich zahlen alle Mieter per Lastschriftverfahren Ihre Miete.
    Wir sind als Studenten einfach ratlos und bei den bevorstehenden Wintermonaten, wollen wir nicht mehr so verbleiben.

    Ich hoffe ich kann hier Hilfe bekommen. Vielen Dank im Voraus, auch für die vielen Infos auf dieser Seite!

    Mit freundlichen Grüßen,

    Anne-Sophie Joubert

  • Linda
    2. Dezember 2016 - 03:14 Antworten

    Hallo,

    Ich habe eine Frage zu meinem Anspruch auf Mietminderung. In einigen Etagen über meiner Wohnung gab es einen Wasserschaden mit den üblichen Folgen: feuchte Wand, muffiger Geruch, Schimmelbildung an der betroffenen Wand. Ich habe den Schaden einen Tag nach der unangenehmen Geruchsbildung gemeldet. Trotzdem wird nun erst nach einem Monat die Küche ausgebaut und die Trocknung der Wände eingeleitet. Das wird mindestens nochmal 4 Wochen dauern bis die Küche wieder eingebaut ist, mit den anstehenden Feiertagen wahrscheinlich eher länger. Ich gehe davon aus das ich meine Küche nur stark eingeschränkt werde nutzen können. Hinzu kommen die trockner die Strom verbrauchen und Lärm erzeugen. Kann ich eine Mietminderung verlangen obwohl der Schaden, wenn auch langsam, behoben wird? Oder hat meine Vermieterin das Recht mit die Minderung zu verweigern, da sie ja für die Behebung des Problems sorgt.

    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Inzwischen raubt mir die Angelegenheit den Schlaf und ich habe nicht die Kraft mich weiteren Argumentationen mit meiner Vermieterin oder der Hausverwaltung auszusetzen.

    Danke!
    Linda

    • Mietminderung.org
      6. Dezember 2016 - 12:32 Antworten

      Hallo Linda,

      ganz allgemein: wenn der Schaden / Mangel kleiner wird, wird auch der Anspruch auf Mietminderung geringer.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Steffen Eckstein
    21. Februar 2018 - 21:43 Antworten

    Hallo,

    ich stehe vor dem Problem: Miete unter Vorbehalt zahlen – Sanierung Badezimmer und Toilette.

    Seit Anfang Februar werden bei uns im Mehrfamilienhaus (11 WE) Stück für Stück jeweils Bad und getrennt daneben liegende Toilette saniert. Es werden Fliesen komplett erneuert in beiden Räumen, sowie neue Badewanne, Waschbecken, Spiegel und Toilette mit Waschbecken erneuert.
    Ferner werden vom Hauptstrang weg die Wasserleitungen in Bad bzw. WC erneuert. Die Heizanlage bleibt unberührt bis auf die Neulackierung des Bad-Heizkörpers.
    Das erste neu sanierte Bad bzw. WC ist nun, nach Bauzeit vom 5.-21.2. wieder benutzbar. Das entspricht eine Nichtbenutzbarkeit des Bades von ca.15 Tagen. Die Toilette war uneingeschränkt während der Bauphase benutzbar.

    Ich habe den Vermieter freundlichst angesprochen, ob wenigstens meine Frau und meine 15jährige Tochter in irgend einer Art und Weise im naheliegenden Hallenbad für je 2-3 mal in der absehbaren Zeit von ca. 15 Tagen da auf Kosten des Vermieters mittels einer zur Verfügung gestellten 10er Karte Duschen können. Dies wurde seitens des Vermieters abgelehnt – mit dem Verweis auf die Küche, wo ja das Wasser noch funktioniert. Weiterhin wurde mir nahegelegt keine Mietminderung auf Grund oben beschriebener Situation zu erheben, da man mir dann mit Kündigung droht. “Die Wohnungen würde man reissend los bekommen.

    Für mich klingt das alles sehr nach Einschüchterung. Macht es Sinn, dem Vermieter per Schriftstück mitzuteilen, dass man ab Beginn der Bauarbeiten die Miete unter Vorbehalt zahlt?
    Kann man so ohne weiteres Gefahr laufen raus gekündigt zu werden?

    Lieben Gruß Steffen

    • Mietminderung.org
      23. Februar 2018 - 09:26 Antworten

      Hallo Steffen,

      eine Kündigungsmöglichkeit sehe ich nicht. Eine Mietminderung steht Ihnen m.E. zu. Die Frage ist, ob Sie nicht für Zeitraum X mit der Situation leben können, weil Sie im Anschluss ein neues Bad haben werden? Einfach als Gedanke.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • S.W.
    22. Mai 2018 - 09:36 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    in meiner Mietwohnung hat es am 01.03.2018 einen Wasserschaden gegeben. Ich habe den Vermieter darüber am gleichen Tag telefonisch und per E-mail informiert. Anschließend habe ich den Vermieter kontinuerlich per E-Mail über den Fortgang der Arbeiten, die entstehenden Einschränkungen usw. unterrichtet. Die Trocknung und Sanierung dauerten isngesamt 2,5 Monate und wurden gerade erst abgeschlossen.
    Ich habe den Vermieter am 27.3 schriftlich davon in Kenntnis gesetzt das Mietmängel bestehen und ich beabsichtige die Miete zu mindern. Ich habe alle Mängel, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind aufgelistet. Da zu diesem Zeitpunkt nicht abzusehen war wie lange/in welchem Umfang die Mietmängel weiter bestehen bleiben habe ich die Miete unter Vorbehalt weiter gezahlt und den Vermieter auch darüber informiert.
    Entsprechende Passagen aus meinem Schreiben lauten:

    “Über die sich daraus ergebenden diversen Mietmängel habe ich Sie telefonisch am 01.03.2018 und per Mail am 02.03.2018, 08.03.2018, 13.03.2019 und 14.03.2018 informiert. Darüber hinaus habe ich Sie am 03.03.2018, 06.03.2018, 09.03.2018 und 20.03.2018 über den allgemeinen Stand und Fortgang der Dinge informiert. So weit möglich habe ich die Mängel darüber hinaus mit Fotos dokumentiert und Ihnen diese zukommen lassen.
    Derartige Mängel stellen einen Fehler dar, der die Tauglichkeit der gemieteten Wohnung zum vertragsmäßigen Gebrauch erheblich mindert bzw. aufhebt. Ich habe dies nicht schuldhaft verursacht, wodurch – gemäß § 536 BGB – eine Mietminderung gerechtfertigt ist.
    Deshalb stelle ich die Miete – auch für den bereits laufenden Monat – unter den Vorbehalt der Teilrückforderung.
    Ich zahle die Miete nur noch unter Vorbehalt, da nicht abzusehen ist, wie lange und in welchem Umfang mit Mietmängeln zu rechnen ist. Weder die verbleibende Laufzeit der Trocknungsgeräte noch der Umfang der Sanierungsmaßnahmen ist aktuell eindeutig bestimmbar. Erst nach der vollständigen Mängelbeseitigung werde ich den Mietminderungsteil bestimmen und die Miete entsprechend rückfordern.”

    […]

    “Ich beabsichtige daher aktuell für den Zeitraum 01.03.2018 bis 27.03.2018 insgesamt eine Mietminderung von 80% geltend zu machen.
    Ich gehe davon aus diesen Mietminderungsteil auch für alle weiteren Tage an denen Trocknungsgeräte noch laufen werden und aufgebaut/angeschlossen sind zu veranschlagen.
    Den Mietminderungsteil für den Zeitraum der Sanierungsarbeiten kann ich erst nach Abschluss der Sanierungsarbeiten bestimmen.
    Für die beabsichtigte Kürzung bzw. Teilrückforderung der Miete bitte ich um Nachsicht.”

    Auch nach diesem Zeitpunkt habe Anschließend habe ich den Vermieter kontinuerlich per E-Mail über den Fortgang der Arbeiten, die entstehenden Einschränkungen usw. unterrichtet.

    Da die Sanierungsarbeiten nun abgeschlossen sind würde ich nun gerne die Mietminderung tatsächlich geltend machen.

    Mir ist nun allerdings noch nicht klar, was in meinem Fall das richtige Vorgehen ist und was ich dabei beachten muss.
    Ich habe das Gefühl mehrere Optionen zu haben:

    1) Verfasse ich nun eine Rückforderung auf Grund der angezeigten Mängel und überweise weiterhin die volle Miete? Und hoffe dann das der Vermieter dieser Rückforderung im vollen Umfang nachkommt?

    2) Verfasse ich eine Rückforderung auf Grund der angezeigten Mängel und kündige eine Verrechnung mit der zukünftigen Miete an und überweise bei der nächsten Mietzahlung entsprechend weniger? (In meinem Fall handelt es sich auf Grund der hohen Mietminderung und des langen Zeitraums um ungefähr 1,5 Monatsmieten. Ich würde also den nächsten Monat gar nicht zahlen, und den darauffolgenden Monat eine verringerte Miete)

    Prinzipiell hat der Vermieter telefonisch signalisiert mit einer Mietminderung einverstanden zu sein (weil er sie bei der Gebäudeversicherung geltend machen kann). Über die Höhe der Mietminderung hat er nichts gesagt, weil er nicht weiß wie viel die Versichung ihm wiederum erstatten würde.

    Bei Variante 1 hätte ich Bedenken, dass er meinen Forderungen nicht im gesamten Umfang nachkommt.
    Bei Variante 2 fürchte ich einer Kündigung Tür und Tor zu öffnen auf Grund der Höhe der Mietminderung.

    Gibt es noch etwas was ich beim Verfassen des Schreibens beachten sollte? Ich habe die Mietminderung bisher ja nur angekündigt. Muss im nun fälligen Schreiben also z.B. nochmal stehen, dass ich die Miete mindere? Oder kann ich direkt von Rückforderung sprechen?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe

    Mit freundlichen Grüßen

    S.W.

    • Mietminderung.org
      31. Mai 2018 - 15:05 Antworten

      Hallo S.W.,

      danke für Ihren Beitrag. Ich würde mich Variante 1 beginnen und dann ggf. auf Variante 2 umschwenken. Da es um relativ hohe Beträge gehen wird, rate ich zu einer einvernehmlichen Lösung oder zu einer rechtlichen Beratung ihrerseits.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alexander Jahnke
    22. April 2020 - 16:01 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe seit Ende Dezember folgenden Mangel: wegen einer Reparatur eines Wasserschadens in der Wohnung unter mir musste der Schacht, in dem die Heizungsrohre verlaufen aufgeschlagen werden, damit die Heizung wieder angeschlossen werden kann. Mir wurde gesagt, das man sich zwecks eines Termins zur erneuten Verputzung bei mir meldet. Leider ist dies – auch nach erneuter Nachfrage per Mail – bis heute nicht geschehen, ich habe nie ein Feedback bekommen. Dadurch, das in diesem Schacht kein Laminat und Trockenestrich verlegt ist, hören die Nachbarn unter mir nachts meine Stimme, wenn ich mit normaler Zimmerlautstärke spreche. Dies war vorher nicht so. Halten Sie eine Mietminderung von 10 % unter Vorbehalt für angemessen? Diese würde ich per Einwurfeinschreiben inkl. Fotos verschicken.

    Vielen Dank im Voraus
    Alexander Jahnke

    • Mietminderung.org
      23. April 2020 - 08:17 Antworten

      Hallo Alexander,

      der Schaden ist vermutlich eher selten und es ist fraglich, ob es bereits Rechtsprechung für ähnliche Fälle gibt. Ich persönlich halte 10% für zu hoch.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Katja Köhler
    24. September 2020 - 15:41 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    unser Vermieter hat uns nach langem Ringen eine Mietminderung zugesagt, möchte diese aber erst nach Ende aller Maßnahmen mit uns abrechnen. Ich bin skeptisch, denn alles, was wir mit dem V. abzuklären haben, ist ein zäher und problematischer Prozess, so dass wir die Mietminderungssumme lieber einbehalten wollen, stat uns später darüber erneut auseinandersetzen zu müssen. Sein Argument ist, dass sich die Minderung bei Beseitigung einzelner Mängel auch verringern kann und dass es deshalb um eine taggenaue Abrechnung gehen muss, die eben besser im Nachhinein zu realisieren sei. Da ist natürlich was dran. Aber unter o.g. Umständen ist es uns dennoch lieber, diese Abrechnung monatlich selbst zu führen. Solange er uns die Minderung der Minderung zeitnah anzeigt, ist das im Grunde doch auch unproblematisch, oder? Wie ist es denn gemeinhin üblich: die Mietminderung monatlich einzubehalten oder sie im Nachhinein abzurechnen?
    Dankbar für eine Antwort: Xenia

    • Mietminderung.org
      25. September 2020 - 06:07 Antworten

      Hallo Katja,

      eine monatliche einbehaltene Mietminderung ist üblich. Auf der anderen Seite kann über eine einvernehmliche Mietminderung auch einvernehmlich im Nachhinein abgerechnet werden. Für Sie interessant: https://www.mietminderung.org/mietminderung-rueckwirkend/

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Katja Winter
    3. Januar 2024 - 20:37 Antworten

    Hallo,

    unser Fall hat vermutlich nicht wirklich etwas mit diesem Thema zu tun, aber wir sind gerade trotzdem in einer schwierigen Situation und sind uns unsicher, wie die Rechtslage diesbezüglich aussieht und hoffen hier auf Antworten.
    Wir (zwei Frauen) haben jetzt zum 01.01. eine Wohnung bezogen. Es gibt dort einige Probleme in der Wohnung die behoben werden müssen und von Seiten des Maklers wurden einige Fakten anders übermittelt, als es nun letztlich der Fall ist.

    Der wichtigste Punkt für uns ist jedoch, dass wir sowohl den Makler als auch die Hausverwaltung gefragt haben, ob es hier öfter vorkommt, dass Fremde oder Obdachlose im Haus sind, da es sich um eine Wohnung in der Stadt handelt (wir haben vorher noch nicht in dieser Stadt gewohnt, weshalb uns die Gegenden noch nicht so bekannt sind).
    Dies wurde von beiden Seiten verneint.
    Die Hausverwaltung hat uns dann eine “Story” von einem selbst ernannten Hausmeister erzählt, aber das sei auch schon das einzige.

    Jetzt haben wir aber in den letzten beiden Nächten (was zugleich unsere ersten beiden in der Wohnung waren) miterlebt, wie sich Personen nachts Zugang zum Haus verschafft haben.
    Das Problem ist, dass es einen Vorraum gibt, der nochmal durch eine Zwischentür zu den eigentlichen Wohnungen abgetrennt ist. Wenn wir aus dem Haus wollen, müssen wir aber die Zwischentür öffnen und werden dann überrascht, was uns im Vorraum erwartet – vorher sehen wir nicht, wer oder was sich im Vorraum befindet.
    Heute Morgen ist meiner Freundin dann ein Obdachloser entgegengefallen, der dort geschlafen hat.
    Es steht außer Frage, dass es hier oftmals um Leben und Tod geht und die Menschen nur Wärme und Schutz suchen.

    Trotzdem hatte meine Freundin einen riesen Schock und war voller Panik und Angst. Sie muss jeden Morgen um 5.30 Uhr bei Dunkelheit das Haus verlassen, um zur Arbeit zu fahren.
    Selbstverständlich wären wir niemals in diese Wohnung gezogen, wenn wir vorher gewusst hätten, dass dies in diesem Haus öfter passiert bzw. die Regel ist.
    Im Haus befindet sich ein Pflegedienst, mit dem ich über diesen Vorfall gesprochen habe. Dort hat man mir bestätigt, dass diese Vorfälle im Haus Gang und Gebe sind, auch Drogen oft mit im Spiel sind und bereits mehrmals die Polizei vor Ort war und auch die Hausverwaltung darüber informiert wurde.

    Unserer Meinung nach, wurden wir absichtlich getäuscht, indem uns diese Fakten vorenthalten wurden. Hätten wir davon gewusst, hätten wir den Mietvertrag niemals unterschrieben.
    Daher möchten wir diesen nun außerordentlich kündigen und die Wohnung sofort wieder verlassen.

    Ist diese außerordentliche Kündigung aufgrund der geschilderten Umstände rechtens?

    Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.

    Beste Grüße
    Katja

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