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Mietminderung: Fehlende Terrasse oder Terrasse nicht nutzbar

Steht im Mietvertrag, dass eine Terrasse zur Wohnung gehört, begründet eine fehlende Terrasse oder eine nicht nutzbare Terrasse einen Mangel der Mietsache und berechtigt den Mieter zur Mietminderung. Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst nämlich die Grundfläche aller Räume einschließlich Wintergärten, Balkone, Dachgärten und Terrassen (BGH WuM 2009, 733).

Fehlende Terrasse mindert Wohnfläche

Eine fehlende Terrasse wirkt sich zunächst als Mangel in Bezug auf die vereinbarte Wohnfläche aus.

Bei bis 2004 abgeschlossenen Mietverträgen sind nach der maßgeblichen II. Berechnungsverordnung die Grundflächen von Terrassen und Balkonen zur Hälfte berücksichtigungsfähig. Auf die Lage oder Nutzbarkeit kommt es dabei nicht an (BGH WuM 2009, 344).

Für nach 2004 abgeschlossene Mietverträge ist nach der dann gültigen Wohnflächenverordnung die Grundfläche von Terrassen und Balkonen in der Regel zu einem Viertel zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zur Hälfte. Da die Verordnung als Regelwert ein Viertel vorgibt, kommt eine darüber hinausgehende Flächenanrechnung nur in Frage, wenn die Terrasse einen überdurchschnittlichen Nutzwert ausweist.

Individuelle Vereinbarung und ortsübliche Anrechnung

Soweit Vermieter und Mieter im Mietvertrag vereinbaren, dass die Grundfläche einer Terrasse vollständig berücksichtigt werden soll, hat die individuelle Vereinbarung Vorrang vor den Bestimmungen der Verordnungen (BGH WuM 2006, 245).

Gleiches gilt, wenn eine bestimmte Anrechnung ortsüblich ist, die Balkon oder Terrassenfläche beispielsweise in einer Gemeinde üblicherweise zu einem Viertel oder zur Hälfte angerechnet wird. Auch dann kommt es auf die Bestimmungen in den Verordnungen nicht an (BGH WuM 2009, 344).

10 % Flächenabweichung begründet Mietminderung

Weicht die für die Terrasse ermittelte Grundfläche dann um mehr als 10 % von der im Mietvertrag bezeichneten Fläche ab, kann der Mieter die Miete mindern. Eine fehlende Terrasse wirkt sich also dann mietmindernd aus, wenn sie mindestens 10 Prozent Grundfläche hat.

Die Minderungsquote ist dann mit der fehlenden Grundfläche identisch. Beträgt die Grundfläche der Terrasse 15 qm², kann der Mieter die Miete um 15 % mindern. Mehr dazu auch unter: Mietminderung bei falscher Wohnfläche.

Nicht nutzbare Terrasse muss sich gebrauchsbeeinträchtigend auswirken

Ist die Terrasse hingegen nicht nutzbar, bestimmt sich die Minderungsquote nach dem Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung. Je höher der Nutzwert der Terrasse, desto höher die Minderungsquote. Kannte der Miete bei Mietvertragsabschluss die durch irgendwelche Umstände eingeschränkte Nutzbarkeit der Terrasse oder hätte er diese erkennen können, muss er diese Kenntnis gegen sich gelten lassen (Terrasse wird durch Bäume eingedeckt).

Ist die Terrasse zu einer verkehrsreichen Straße hin gelegen, ist die Gebrauchsbeeinträchtigung voraussichtlich geringer, als wenn sie zur Waldseite ausgerichtet ist. Ein auch tagsüber im Schatten gelegene Terrasse hat einen geringeren Nutzwert als eine nach Süden ausgerichtete Terrasse. Subjektive Einschätzungen eines Mieters, der beispielsweise ein ausgesprochener Sonnenanbeter ist, bleiben dabei außer Betracht. Maßgebend ist allein die objektiv zu bewertende Gebrauchsbeeinträchtigung, so wie sie ein verständiger und auf die normale Nutzung ausgerichteter Mieter einschätzen würde.

Einzelfälle aus der Rechtsprechung:

AG Augsburg (ZMR 1998, 354): 7 % Mietminderung, wenn durch den Einbau einer Tür die Terrasse für andere Mieter begehbar wird;

AG Potsdam (WuM 1996, 760): 5 % Mietminderung, wenn die Terrasse wegen Bauarbeiten nicht nutzbar ist; 15 %: AG Eschweiler WuM 1994, 427). In dieser Entscheidung wurde auch darauf abgestellt, dass nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass die Nutzung einer Terrasse vom Mietvertrag umfasst werde, sofern beim Abschluss des Mietvertrages nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass der Mieter die Terrasse nicht nutzen dürfe;

AG Bersenbrück (WuM 2000, 211): 20 % Minderung, wenn eine unmittelbar an die Terrasse angrenzende Grünfläche als Weidefläche genutzt wird und Gerüche, Lärm und Ungeziefer von Weidevieh die Nutzung beeinträchtigen;

LG Berlin (GE 1995, 1013): Kein Recht des Vermieters, Balkon/Terrasse zu verkleinern, um hohe Reparaturkosten einzusparen. Er darf aber im Rahmen der Instandsetzung Fliesen durch Estrich ersetzen (LG Berlin NJW-RR 2001, 1163).

65 Antworten auf "Mietminderung: Fehlende Terrasse oder Terrasse nicht nutzbar"

  • Gisela Jung
    5. Juli 2013 - 20:52 Antworten

    Der Sichtschutz um unsere Terrasse, ein ca. 13 Jahre alter Holzzaun mit stark wuchernder Grünbepflanzung, ist vergangenen Winter zusammengebrochen und wird nur noch notdürftig duch das Grün zusammengehalten. Diese Tatsache ist unserem Vermieter seit mehreren Monaten bekannt.
    Nach einigen Besprechungen im Beisein des Hausgärtners, wurde bis heute keine Lösung gefunden diesen Mangel zu beheben.
    Der Gärtner hat keine Zeit und der Vermieter kann sich nicht entscheiden. Ich gehe davon aus, dass er so wenig wie möglich Geld ausgeben möchte – am besten gar keins!
    Da ein gewisses Hin und Her mich glauben liess, dass demnächst etwas passiert, habe ich bis heute keine Hecke mehr geschnitten. Dies war vordem sechs- bis siebenmal im Jahr nötig. Ein grosser Zeit- und Arbeitsaufwand. Deswegen war mein Vorschlag einen Holzsichtschutz anzubringen; da Thujas etc. bei den gegebenen Voraussetzungen vermutlich nicht anwachsen werden. Lange Rede kurzer Sinn: Die Terrasse kann nicht genutzt werden. Die Gartenmöbel stehen zusammengepfercht in einer Ecke.
    Nun frage ich mich – nachdem meine Geduld am Ende ist – ob eine Mietminderung in diesem Fall möglich ist. Dies sehe ich nun als einzige und letzte Möglichkeit, dem Vermieter Beine zu machen!

    • Mietminderung.org
      6. Juli 2013 - 15:14 Antworten

      Hallo Gisela,

      eine angemessen Mietminderung setzt einen Mangel voraus. Dieser ist offensichtlich vorhanden. Weisen Sie Ihren Vermieter doch mit einem letzten Schreiben auf Ihr geplantes Vorgehen hin, sollte der Sichtschutz nicht erneuert oder repariert werden.

      Hier noch zwei artikel für Sie:

      Richtiges Vorgehen bei einer Mietminderung.

      Gefahren und Risiken bei einer Mietminderung.

      Im Zweifel fragen Sie bitte einen Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michael
    25. August 2013 - 19:33 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vom 01. August bis 30. Oktober ist mein Balkon wegen einer Sanierungsarbeit meines Vermieters nicht mehr begehbar. Zusätzlich ist die Rückfront komplett eingeplant und mein Balkonsfenster mit Folie abgeklebt so das ein Lüften nur noch durch eine Kippfensterstellung möglich ist.

    All das wegen eines Wasserschadens von dem darüberliegenen Balkon. Der Wasserschaden wurde trotz mehrmalige Anmahnens noch nicht vom Vermieter behoben. Er meint das sollte mann machen wenn alle Außenarbeiten erledigt sind.

    Kann ich meine Miete kürzen und wenn ja welchens Urteil kann ich anziegen und wie viel Prozent von der Warmmiete oder Kaltmiete ?

    Vielen Dank für Ihrer Unterstützung.

    Gruß Michael

  • Caroline
    1. Dezember 2013 - 15:25 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe seit Mitte September ein Baugerüst auf meinem Balkon stehen und musste den sogar leer räumen, da die Dachterrassen über mir saniert werden. Zudem ist der Balkon und die Fenster stark verschmutzt. Heruntergefallene Gesteinsbrocken schmücken ebenfalls meinen Balkon derzeit. Bei den Bauarbeiten wurde sogar die Fensterbank beschädigt. Darüber wrude mein Vermieter bereits in Kenntnis gesetzt.

    Ist in diesem Falle ein Mietminderung passend? Wenn ja wieviel?

    Ganz lieben Dank.

    • Mietminderung.org
      1. Dezember 2013 - 15:29 Antworten

      Hallo Caroline,

      ich muss ein bisschen schmunzeln, dass Sie den “Balkon sogar leer räumen mussten”. Es gibt auch immer Mitwirkungspflichten des Mieters, das Beräumen des Balkons ist wohl so eine Pflicht. Wenn Ihr Balkon nicht nutzbar ist, dass kann ich nur auf den obenstehenden Artikel verweisen.

      Hier noch ein passender Beitrag für Sie: Mietminderung: Gerüst bzw. Baugerüst auf Terrasse oder Balkon

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Rafael
    5. Januar 2014 - 12:55 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Meine WG und ich haben im März 2013 eine Wohnung in HH-Eppendorf bezogen und im Mietvertrag wurde festgesetzt, dass die zugehörige Dachterrasse “im Sommer begehbar” sein würde. Nun haben wir Januar 2014 und die Terrasse ist immer noch im gleichen Zustand wie zuvor. Es liegen nämlich lediglich Schutzbleche auf der Dachpappe, auf denen man zwar laufen kann, die jedoch ehrlicherweise ausgesprochen hässlich sind. Kann ich nun im Winter Mietminderung verlangen, obwohl mein Vermieter den Mangel gerade witterungsbedingt nicht beheben kann oder muss ich damit bis zum Frühjahr warten?
    Und wenn ich mindern kann, um wie viel?

    Liebe Grüße,

    Rafael

    • Mietminderung.org
      6. Januar 2014 - 09:43 Antworten

      Hallo Rafael,

      die Fragen sind: Ist mit “im Sommer begehbar” ab Sommer 2013 gemeint oder grundsätzlich im Sommer (und nicht im Winter). Zudem müssen Sie entscheiden, ob Sie sich auf Ärger einlassen möchten, bzw. ob es Ihnen den Stress wert ist. Ich würde mich im Zweifel rechtlich beraten lassen. Ein Anwalt kann Sie sicher auch zur Höhe der Mietminderung beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Isabell
    27. Januar 2014 - 16:33 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir beziehen zum 01.02.2014 eine Wohnung, 88qm mit Terasse und angrenzendem Garten.
    Es ist ein sanierter Altbau und ist jetzt erst fertig gewurden.
    Wegen der Witterung existiert aber bis jetzt weder die Terasse noch der Garten.
    Würden wir die Terassentür öffnen, würden wir einen Meter tief fallen.

    Wie viel Mitminderung ist da angebracht?

    Danke

  • Denecke
    15. März 2014 - 14:55 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    meine Lebensgefährtin und ich sind zu Anfang Dezember in eine neue Wohnung gezogen. Triebfeder der Entscheidung war unter anderem die 25qm² große Dachterrasse. Mit dem Vermieter (der unter uns wohnt ) haben wir vereinbart eine neue Brüstung zu montieren, da die alte einen instabilien Eindruck machte. Nun machte ich mich diese Woche daran die Brüstung zu demontieren und habe bei der Gelegenheit einen Blick unter die Terrasse Marke Eigenbau machen können.Desaster trifft es mit einem Wort recht gut. Kurzum : Die ganze Konstruktion ist aufgrund fehlender Imprägnierung und mangelnder Belüftung vermodert. Der Vermieter hat mir versprochen diese neu zu bauen.
    Ich würde gerne von Ihnen wissen, ob ich das Recht habe ihm eine Frist zu setzen. Wenn ja, welche Handhabe ich nach Verstreichen dieser Frist habe. Es geht mir nicht darum Ärger zu haben, da wir unter einem Dach leben. Ich möchte einfach argumentativ nicht ins Leere laufen.
    Vielen Dank

    • Mietminderung.org
      21. März 2014 - 11:50 Antworten

      Hallo Herr Denecke,

      der Vermieter muss die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand halten. Leider kann man ohne Kenntnis des Schadens nicht beurteilen, in wie weit sich die Terrasse nicht in einem vertragsgemäßen Zustand befindet. Lassen Sie sich am besten rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Edelhäuser Birgit
    21. September 2014 - 19:29 Antworten

    Hallo,
    wir wohnen im Erdgeschoss mit Terrasse und wir können den Garten nutzen. Der Garten liegt ca. 70 cm tiefer als die Terrasse, Nun ist die erste Stufe von der Terrasse zum Garten beschädigt. ( bereits seit fast einem Jahr).Unsere Vermieterin weis seit längerem bescheid und unternimmt nichts dagegen.
    Meine Frage:
    Kann ich die Miete kürzen?
    Wenn ja um wie viel?

    Mfg Edelhäuser Birgit

    • Mietminderung.org
      23. September 2014 - 12:05 Antworten

      Hallo Birgit,

      ich weiss nicht wie groß der Schaden ist und wie sehr Sie dadurch beeinträchtigt sind. Aber wollen Sie wirklich wegen eine defekten Außenstufe die Miete mindern? Wahrscheinlich verursacht das mehr Ärger als alles andere. Im Zweifel sollten Sie dazu einen Anwalt befragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marion Pfahler
    23. April 2015 - 16:06 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    an unsere Wohnung grenzt über die gesamte Hausbreite von 10m eine ca 2m breite Durchgangsterrasse, die auf einer Seite zu einer kleineren Terrasse (3 x 4m) und über eine Treppe nach oben zum Garten führt und auf der anderen Seite zur Wasser- /Regentonne. Meine Terrassentür führt auf die Durchgangsterrasse.
    Seit Pfingsten 2012 ist diese Terrasse nun eine Baustelle und absolut unbenutzbar, geschweige denn vernünftig begehbar. Alles nur noch eine Zumutung. Um die Hauswand nach unten zu isolieren wurde damals über die gesamte Hausbreite eine 3m Tiefe und 1m breite Grube ausgehoben. Bis diese Grube wieder einigermaßen geschlossen war, vergingen schon min. 1,5 Jahre und wir sind in dieser Zeit über Bretterbohlen zu unserer kleineren Terrasse gekommen. Jetzt ist die Grube zwar seit ca. 1,5 Jahren zu, aber immer noch ist die Terrasse nicht begehbar, da zudem immer noch Mengen von Felsbrocken und Steinhaufen von einem weggeschlagenen Fels herumliegen (das Haus ist in einen Berg gebaut und ein großer Felsbrocken ragte auf die Terrasse, den mein Vermieter weg machen wollte, wie er 1/3 der Terrasse belegte), die alten Terrassenplatten von der Seite der Grube stehen überall rum, und das alles über die gesamte Hausbreite von 10m. Die ehemalige Grube weist immer noch einen Höhenunterschied zum eigentlichen Terrassenboden von 20 bis 30cm auf. Auf den Steinplatten des Terrassenbodens liegen die ganzen Fels und Steinbrocken vom zerschlagenen Felsbrocken, der Rest ist eine Lehmebene, bei Regen eine Matschebene, die ich teilweise mit Brettern überbrückt habe um überhaupt gehen zu können. Ich habe mich in dieser ganzen Zeit immer in Geduld geübt, obwohl es nicht voran ging und immer wieder die Arbeiten brach lagen und über Monate einfach gar nichts passiert. Ich habe meinen Vermieter aber trotzdem mehrfach immer wieder darauf hingewiesen und gedrängt, dass die Terrasse jetzt endlich fertig gemacht wird, dass es unzumutbar ist und zudem gefährlich. Ein Wunder, dass sich noch niemand den Fuß gebrochen hat! Immer wieder wurde ich vertröstet, dann ist mal wieder ein bisschen gearbeitet worden und seit Herbst letzten Jahres passiert gar nichts mehr, obwohl ich immer wieder dränge. Ich bin schon wirklich ein geduldiger Mensch, auch um des lieben Friedens willens, aber jetzt ist mein Geduldsfaden wirklich endgültig am Ende und ich glaube ohne Mietminderung wird das noch Jahre so weiter gehen.
    Meine Frage geht dahin, kann ich die Miete jetzt zum nächsten Monat Mai kürzen und wenn ja um wieviel. Was muss ich beachten – weil ich immer wieder lese, ich muss es schriftlich ankündigen und dem Vermieter Gelegenheit geben den Mangel auszuräumen, wobei ich denke, Gelegenheit hat er nun genug gehabt. Außerdem braucht es, um diesen Mangel zu beheben, Monate, weil die Terrasse von der Straßenseite auch noch schwer zugänglich ist, heißt alles muss von Hand dort weggeschleppt werden, bzw. hingebracht werden. Kran und Baugerät ist dort nicht möglich.
    Kann ich die Miete auch rückwirkend mindern, Beweisfotos und Zeugen gibt es wie Sand am Meer.

    Mit freundlichen Grüßen
    M. Pfahler

  • Marion
    4. August 2015 - 15:13 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    statt meiner Terrasse klafft seit letzter Woche ein kellertiefes Loch… Die Vermieterin baut genau da noch einen Raum an die Gesamtbreite des Hauses, also alle 3 Stockwerke hoch, an. Ich kann auch den Garten (lt Mietvertrag zu meiner alleinigen Nutzung vorgesehen) nicht mehr nutzen da nicht mehr betreten (außer ich klettere durchs Fenster), die eine Hälfte haben die Bauarbeiter mit ihren Sachen belegt, dann kommt der Bauzaun, und die andere Hälfte (hinterm Bauzaun) ist eben nur durchs Fenster erreichbar. Mit der Terrasse fiel auch der Sichtschutz zur Straße hin, ich saß früher immer recht versteckt auf der Terrasse und im Garten, das hat sich jetzt alles erledigt.
    Diesen Monat hab ich die Miete schon überwiesen (Dauerauftrag), was kann ich insgesamt noch machen? Mit wie viel Miete schlägt der Garten (der definitiv ein Grund war, damals genau diese Whg anzumieten) in der Miete zu Buche?
    Danke und freundliche Grüße
    Marion

  • Barbara Füger
    2. Dezember 2015 - 23:30 Antworten

    Ich habe gleich mehrere Fragen.
    Im Oktober sind wir in unsere neue Mietwohnung gezogen. Ein altes kernsaniertes 6-Familienhaus. Laut Mietvertrag haben wir einen Garten und eine Terrasse. Eine Terrasse haben wir. Das an unsere und von der Nebenwohnung angrenzende Grundstück ist ca. 600 qm groß. Unser Vermieter sagt, wir können uns selber Garten abteilen, weil außer uns nur eine Partei einen Garten möchte. Soweit okay.
    Im Nebengarten (Besitzer ist ein Jäger) stehen 21 große Bäume, Eichen, Birken, Walnuss. Die meisten sind bestimmt schon 50-100 Jahre alt. Die Äste ragen zur Hälfte über unser Grundstück und Terrasse, verursachen ca. 70 Sack Laub für uns (mussten wir selbst zusammenfegen und entsorgen) und schmeißen zusätzlich sehr viel totes Holz.
    Wer muss die Bäume lichten und sichern? Wir könnten einen Garten oder die Terrasse nur mit Schutzhelm nutzen. Unser Vermieter weigert sich, etwas zu unternehmen, weil er dafür Geld ausgeben müsste.
    Wir haben uns diese Wohnung aufgrund Garten und Terrasse ausgesucht. Am Anfang hat der Vermieter gesagt, dass an den Bäumen etwas gemacht wird.
    Können wir die Miete mindern? Welche Möglichkeiten bestehen noch?
    Vielen Dank für Ihre Antworten.
    Gruß
    Barbara

  • Karin
    14. März 2017 - 15:21 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe zwei Fragen bzgl. der Terrassennutzung.

    Nehmen wir mal an, es existiert ein Mietvertrag, in dem steht:

    “Die Wohnraumfläche beträgt 72 qm, die Terrasse 39,6 qm”

    und nehmen wir mal an, die Bedingungen für eine Mietminderung sind gegeben, wie berechnet sich dann die Mietminderung in dem konkreten Fall, wenn die Terrasse komplett nicht nutzbar ist?

    Und nehmen wir mal an, der Vermieter erhält eine Frist von vier Wochen für die Beseitigung der Mängel und diese Frist endet Mitte April. Darf ich dann zusätzlich zur Mietminderung ab Mai auch rückwirkend für den halben April (ab Ende der Frist) die Miete mindern, vorausgesetzt der Mangel wird nicht fristgemäß behoben?

    Vielen Dank und Gruß
    Karin

    • Mietminderung.org
      14. März 2017 - 16:25 Antworten

      Hallo Karin,

      ich wüsste nicht, welchen Einfluss die Flächenangaben haben sollten. Die Frage ist, in wie weit ist der Wohnwert gemindert. Meines Erachtens: Große Terrasse = tendenziell größerer Wohnwert (als bei einer kleinen Terrasse).

      Alles weitere hier: Ab wann darf man die Miete mindern?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Cornelia
    26. Juni 2017 - 12:40 Antworten

    Unser Balkon wird in den Sommermonaten saniert. Die Arbeiten beginnen und enden jeweils zum 20. bzw. voraussichtlich 7. des jeweiligen Monats. Wird die Mietminderung dann tageweie ausgerechnet?

    Kann ich nur ab dem Zeitpunkt mindern, ab dem ich die Mietminderung ankündige, oder auch rückwirkend ab dem Tag, als das Gerüst gestellt wurde?

    Vielen Dank.

  • Alex
    19. September 2017 - 09:53 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir ziehe am 01.10. in einen Neubau. Bei Abschluss des Mietvertrages wurde ein Wintergarten (mit Glas umrahmte Terasse, keine Heizung) zugesichert. Dieser Wintergarten ist auch im Mietvertrag aufgeführt. Nach beidseitiger Unterzeichnung des Mietvertrages wird uns nun mitgeteilt, dass kein Wintergarten angebaut wird. Nach meiner Frage nach Mietminderung wurde mir gesagt, dass die Miete gleich bleibt, da der Wintergarten nicht bei der Wohnfläche 75m2 berücksichtigt wurde.
    Wir sehen das anders.
    Können wir was tun?

    Vielen Dank.

    • Mietminderung.org
      19. September 2017 - 11:41 Antworten

      Hallo Alex,

      ein Beispiel, das Ihr Ansicht unterstützt: Der Einbau einer zugesagten und neuen Einbauküche maximiert auch nicht die Fläche, erhöht aber die Wohnqualität.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Melanie Tragl
    6. Oktober 2017 - 04:29 Antworten

    Hallo,
    Wir wohnen jetzt seit 1.11.2016 in einer 3 Zimmer- wohnung mit Balkon der nur mit Teerpappe ausgelegt ist, wir wurden immer wieder vom Vermieter vertröstet.Anfangs hieß es wird im Mai gemacht,dann Juni, Juli ..der Sommer is vorbei jetzt ist schon Oktober da es ja nicht im Winter gemacht werden kann warten wir noch ein Jahr. Meine Frage nun kann ich die Miete aus diesem Grund rückwirkend mindern wenn ja um wieviel?

  • Martin
    24. Januar 2018 - 17:16 Antworten

    Hallo,

    Wir beziehen im April eine neue Wohnung, die insgesamt 100 qm Terrassenfläche enthält. Diese Fläche ist zu 25% in die Gesamtfläche der Wohnung eingerechnet. Ca. 36 qm der Fläche sind mit Gleisschotter ausgelegt, die restliche Fläche mit Platten. Aus unserer Sicht ist die mit Gleisschotter belegte Fläche nicht nutzbar, weil wir dort nichts stellen und darauf auch nicht gefahrlos laufen können.

    Wir haben die Situation vor Unterzeichnung des Mietvertrags beim Vermieter angesprochen. Er sagte uns, dass er die Fläche pflastern wird. Das war letztes Jahr. Nun haben wir das Thema erneut angesprochen und erhielten die Antwort, dass er das eigentlich nicht möchte, weil es doch in der jetzigen Form schöner aussieht. Wir sorgen uns jetzt, dass er an der Situation nichts ändern wird. Leider haben wir nichts im Mietvertrag dazu vereinbart.

    Ist dies ein Mangel, der eine Mietminderung rechtfertigen würde, falls der Vermieter die Situation nicht ändern möchte?

    Vielen Dank!

    • Mietminderung.org
      25. Januar 2018 - 15:53 Antworten

      Hallo Martin,

      solche individuelle Vereinbarungen sollten Sie immer im Mietvertrag festhalten, alleine wegen der Beweisbarkeit. Wie wollen Sie bei einer MIetminderung die Aussage des Vermieter darlegen, das ist schwierig.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Niklas
    29. Juni 2018 - 09:24 Antworten

    Hallo,

    bei uns am Haus war ca. 6 Wochen ein Gerüst aufgebaut um das Haus neu zu streichen.

    Beide meiner Balkone waren in dieser Zeit nicht nutzbar, da auf dem einen das Gerüst stand und der andere von den Tünchern abgedeckt war und freibleiben sollte.

    Natürlich habe ich meine Miete normal weitergezahlt.

    Gibt es im Nachhinein eine Möglichkeit die Miete zu mindern und wenn ja, wie hoch wäre die Minderung?

    Vielen Dank

  • Pit
    13. August 2018 - 23:46 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    In unserer Mehrfamilienanlage werden/müssen die großen Balkone saniert werden. Heute kam die Ankündigung in 4 Wochen gehts los, ein Gerüst wird gestellt, die ganze Aktion dauert 4 Monate. Solange kann ich auch den Bereich nicht betreten und benutzen. Auf meinem Balkon/Terrasse ca. 40 qm2 befinden sich zahlreiche Einbauten zB Outdoorküche ; Möbel , Kübel mit Pflanzen, Bäume etc. 17 Meter feste Kübellänge mit Erdreich..ca 7 Kubikmeter Erde. Die Kübel sollen im Zuge der Sanierung auch zerstört werden und etwas Alternatives dafür kommen mit weniger Inhalt, asserdem werden die Waschbetonplatten entsorgt und ein Alternativbelag aufgetragen. Meine Frage zielt jetzt weniger auf Mietminderung, sondern auf die Mitwirkungspflichten. Ich habe keine Möglichkeit die Pflanzen extern zu lagern, für die Outdoorküche findet sich u.U. ein Händler der sie abbauen und lagern kann. Allerdings mit entsprechenden Kosten verbunden. Ein Container vor dem Haus wurde uns gnädigerweise für die Lagerung der Balkonmöbel aber auch für nichts anderes angeboten. Gibt es eine gesetzliche Regelung für diesen Fall. Mein Nachbar ist schwerbehindert. Wenn ich schon nicht weiss wie ich das stemmen soll, was sll er tun? Kann man da den Vermieter in die Pflicht nehmen? Hilfe finanzieller Art für Externe Dienstleister.
    Für einen Tipp wäre ich dankbar.

    LG Pit

    • Mietminderung.org
      14. August 2018 - 07:34 Antworten

      Hallo Pit,

      danke für Ihren Beitrag. Ihre Situation ist besonders. Ich kann Ihnen hier per Kommentar leider nicht schreiben, in wie weit Sie sich einbringen müssen. Wenn Sie keinen guten Kompromiss finden, würde ich die Sachlage rechtlich von einen Anwalt bewerten lassen. Viel Erfolg!

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Agata
    8. Oktober 2018 - 11:39 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir bewohnen seit April 2014 eine Wohnung. Zu dieser Wohnung gehört eine Dachterrasse. Eingang zur Terrasse geht über die Küche.
    Diese Terrasse ist nicht im Mietvertrag verankert. Wir haben aussschließlich eine Email vom ehemaligen Vermieter das die Terrasse- wie besprochen und besichtigt- zu uns gehört.
    Nun haben wir einen neuen Vermieter. Dieser Vermieter hat die gesamte Dachterrasse saniert.
    Nun soll der neue Boden verlegt werden.
    Allerdings bekommen wir von unseren ursprünglichen 65qm Terrasse nur noch 20qm mit neuem Boden verlegt.
    Den Rest hat uns der Vermieter abgeschnitten.
    Darf er das?

  • Carsten
    22. Oktober 2018 - 16:24 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    meine Familie und ich bewohnen seit Nov. 2014 ein Einfamilienhaus zur Miete.
    Beim Einzug war ein baufälliger Sichtschutz zum Nachbarhaus Eingangstür (sehr enge Bebauung) vorhanden.
    Dieser ist zwingend nötig, da sonst der Nachbar direkt auf meine Terasse schauen kann.
    Der Vermieter hat diesen Zaun mit hohem Preisdruck ersetzten lassen. Leider ist der durch die Firma
    angebrachte Zaun nicht stabil und der Eigenzümer möchte eine Gutschrift seitens der Baufirma.
    Ist der Eigentümer berechtigt den instabilen Zaun abzutragen, sodas ich einen fehlenden Sichtschutz in Kauf nehmen muss oder kann ich bei fehlenden Sichtschutz z.B. eine Mietminderung in Betracht ziehen?

    MfG

  • Brandner Sabine
    25. Februar 2019 - 19:34 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich beziehe seit 35 Jahren eine 6 Parteienwohnung ( einige Vermieter wohnen in ihren Wohnungen).
    Nach dieser Zeit haben wir nun die Aufforderung erhalten, dass über die Wintermonate ( Oktober bis Mai)
    keine Pflanzen auf den Balkonen stehen dürfen.
    Vor einem Jahr bekamen wir neue Balkone mit Unterbecken und Regenrohren rundherum, zum Regenschutz.
    Nun meine Frage, muss ich wirklich, trotz kaputtem Rücken, die Pflanzen im Keller deponieren, oder
    kann ich dem widersprechen oder gar eine Mietminderung durch fehlende Nutzung im Winter geltend machen?
    Ich würde mich freuen, bald von Ihnen zu hören

    Mit freundlichen Grüßen
    Sabine

    • Mietminderung.org
      26. Februar 2019 - 08:19 Antworten

      Hallo Sabine,

      ich würde nach dem Hintergrund der Entscheidung der Eigentümer fragen. Ich denke nicht, dass die Nutzung derart eingeschränkt werden kann.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sabine
    26. Februar 2019 - 15:33 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    auf die Frage, warum ich die Blumen über die Wintermonate entfernen muss, wurde mir mündlich mitgeteilt, dass tropfendes Wasser darunter befindliche Balkone beschädigen könne. Diese Erklärung ist mir nicht einleuchtend, da im Haus alle Balkone saniert wurden, mit Auffangbecken unterhalb der Balkonplatten, sowie rundherum Wasserauffangrohren.
    Außerdem hat die über mir wohnende Partei, trotz Balkonpflanzen, keine derartige Aufforderung erhalten, was ich ebenfalls, der Gleichberechtigung wegen, nicht verstehe.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sabine B.

  • B. Sutze
    16. April 2019 - 09:54 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wir sind vor 5 Monaten ein 5 Parteien-Haus gezogen. Über unseren Mietvertrag mieten wir die an das Wohnzimmer angrenzende Terrasse mit an.
    Wie sich nun herausgestellt hat, ist diese jedoch der einzige Zugang zum Garten, welcher für alle Parteien nutzbar ist. Somit müssen zwingend alle Mieter über das angebrachte Törchen (haben eine Umzäunung um die Terrasse herum) in den Garten gehen und laufen daher über unsere Terrasse, und viel wichtiger für uns, vor unserem Wohnzimmer, in den Garten.
    Ist dieser Vorgang so rechtens, wenn wir doch im Mietvertrag die Terrasse mit anmieten, diese aber nicht alleine nutzen können?
    Freundliche Grüße
    B. Sutze

    • Mietminderung.org
      16. April 2019 - 10:42 Antworten

      Hallo B. Sutze,

      wenn Sie keine anderweitige Vereinbarung abgeschlossen haben, steht Ihnen Ihre Mietsache m.E. zur alleinigen Verfügung. Die Sache wird sich m.E. nur einvernehmlich – z.B. mittels Mietsenkung – lösen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gundel
    19. Juli 2019 - 08:57 Antworten

    Hallo Hr. Hundt,

    vor 9 Jahren zogen mein Partner und ich in eine Wohnung (Erdgeschoss) mit ca. 18 qm Balkon/Terrasse. Diese liegt nach Süden mit Blick in den nicht genutzten großen Garten unserer Vermieter. Unter uns ist eine Kellerwohnung. Im Garten wurde ein Hang dorthin angelegt. Zum Teil liegt unser Balkon auf Gartenniveau, zum Teil aber auch über der Terrasse der Kellerwohnung. Die Fallhöhe bei einem Sturz wäre also eine Etage.
    Zum Zeitpunkt unseres Einzugs hatte das Balkongeländer an dieser Stelle eine Höhe von 90 cm (obwohl das Gebäude recht alt ist) und entsprach damit m.W. den aktuellen Bauvorschriften des Landes NRW. Nun wurde auf unserem Balkon seit Okt. 2018 der Boden erneuert, dadurch wurde das Bodenniveau angehoben und die Höhe des Geländers ist entsprechend um 15-20 cm gesunken.
    Meine Fragen lauten nun: Habe ich ein Recht auf Erhöhung/Erneuerung des Balkongeländers, welche Frist muss ich gewähren, darf ich die Miete mindern und wenn ja ab wann und wieviel Prozent?

    • Mietminderung.org
      19. Juli 2019 - 13:31 Antworten

      Hallo Gundel,

      ich kann die Frage leider nicht verlässlich beantworten. Suchen Si mal nach “Brüstungshöhe” – i.d.R. muss diese 100 cm betragen. Bitten Sie Ihren Vermieter um Nachbesserung, damit hier keine Verletzungsgefahr besteht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Katja G.
    3. März 2020 - 15:29 Antworten

    Guten Tag,
    wir sind im November 2019 in einen Neubau gezogen und die Terrasse war noch nicht fertiggestellt (laut Mietvertrag ist sie aber mit aufgeführt und Teil der Mietsache) und hätte eigentlich mit fertig sein müssen – zur Verdeutlichung, die Grund-Wohnfläche beträgt 85,46qm und die Terrassengrundfläche beträgt 11,11qm.
    Allerdings ist diese Quadratur nirgends im Mietvertrag aufzufinden, wir kennen diese, da wir vor Einzug einen Grundriss zur Verfügung gestellt bekommen haben.
    Nun zu unserer eigentlichen Frage:
    Wie errechnet sich die Mietminderung? Wir haben obige Erklärung so verstanden, dass auf die Grundfläche von 85,46qm die Terrasse zu einem viertel berücksichtigt werden muss, dh.: 11,11qm/4 wird auf die Grundfläche drauf gerechnet und es ergibt sich somit 88,24qm. Nun entspricht die Terrasse wenn wir richtig gerechnet haben 12,59% der Grundfläche (Dreisatz 88,24qm sind 100% und die Terrasse mit 11,11qm hat 12,59% dieser Fläche), oder verstehen wir das hier falsch???
    Somit würde nämlich, da wir die 10% überschreiten eine Mietminderung von 12% entstehen, da die Terrasse nicht vorhanden ist.

    Vielen Dank schon einmal vorab.
    Viele Grüße

  • Anna
    11. März 2021 - 13:58 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin im November 2020 in meine Mietwohnung gezogen. Terrasse und Garten wurden mir zugesagt. Die Besichtigung war bereits im August 2020. Seitdem hat sich vom Zustand meiner Außenanlage nichts geändert. Eine Terrasse ist noch immer nicht vorhanden und ein Garten auch nicht. Ich habe nun bereits drei Mal darauf hingewiesen. Passiert ist trotz guter Wetterverhältnisse immer noch nichts. die Terrasse hat ca. 15 m2. Ist aber nicht mit m2 im Mietvertrag aufgeführt, sondern nur als Fläche. Allerdings steht im Mietvertrag deutlich, dass eine Terrasse zur Wohnung gehört. Sowie auch die Nutzung des Gartens. Die allgemeine Außenanlage ist eine Katastrophe. Der Weg zum Eingangsbereich besteht aus festgetrampeltem Boden ohne Pflastersteine.

    Was kann ich tun?
    Was für Rechte habe ich ?

    Über eine Antwort freue ich mich

    Vorab vielen Dank und liebe Grüße

    • Mietminderung.org
      12. März 2021 - 07:00 Antworten

      Hallo Anna,

      sprechen Sie den Vermieter auf die Lage an und bitten Sie um entsprechende Anpassung der Miete, bis Terrasse und Garten nutzbar sind.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Birgit Hannemann
    13. April 2021 - 06:56 Antworten

    Guten Tag Herr Hund,
    Am 1.2.2020 bin ich in eine Wohnung 64qm mit Terrasse und Garten gezogen. Leider heben sich die Terrassenplatten an verschiedenen Ecken an, so dass m. E. eine Stolper-bzw Sturzgefahr besteht. Habe den Vermieter davon, im Februar diesen Jahres, in Kenntnis gesetzt. Leider ist bis jetzt noch keine Reaktion erfolgt.
    Wie sollte ich nun vorgehen?
    Mit freundlichen Grüssen
    Birgit Hannemann

  • Moritz
    3. August 2021 - 11:30 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir wohnen seit 1.Mai in unserer ersten Mietwohnung. Zu dieser wurde uns versprochen, dass Ende Juni bis Anfang Juli eine circa 30m² große Terrasse mit Sichtschutz gebaut wird. Im Mietvertrag ist diese auch vermerkt. Bis heute ist leider noch nicht einmal bekannt, ob schon Handwerker mit dem Bau beauftragt wurden, obwohl wir schon mehrmals nachgefragt haben.
    Ich habe eine Mietminderung bei meiner Vermieterin angesprochen, wofür ich eine recht harsche Abfuhr erhalten habe.
    Da wir eigentlich davon ausgegangen sind, dass wir die Terrasse den Sommer über nutzen können und sie jetzt wahrscheinlich nicht vor September bekommen ist es für uns schon ein Verlust.

    Ist eine Mietminderung hierfür angemessen und in welchem Maße?

    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietminderung.org
      3. August 2021 - 17:10 Antworten

      Hallo Moritz,

      bei einer festen Zusage des Baus ist das m.E. ein klaren Grund für eine Mietminderung. Sie könnten überlegen, wie viel die Terrasse “Wert” ist. Also z.b. 25% der Terrassenfläche entspricht der Wohnfläche.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Janina
    7. Februar 2022 - 09:54 Antworten

    Hallo,

    ich würde gerne etwas zu unserem Problem wissen.
    Wir haben eine Penthouse Wohnung mit Terrasse, aber die starken Stürme machen es unmöglich diese Terrasse so zu nutzen wie man das eigentlich möchte.
    Jedes mal sind alle unsere Kissen z.B. weg geflogen, selbst Loungemöbel werden über die komplette Terrasse gefegt. Sämtliche Blumen gehen kaputt und sogar unserer schwerer Grill hat schon einen Schaden bekommen da er durch die Stürme durch die Gegend fliegt.

    Alle anderen Häuser im Dachgeschoss haben eine Winterverglasung nur unsere Wohnung nicht.
    Habe ich irgendwelche Rechte die ich dem Vermieter hinhalten kann?
    Ich kann nicht bei jeder Sturmwarnung von der Arbeit heim fahren um alles schnell weg zu räumen :(

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.
    Beste Grüße
    Janina

    • Mietminderung.org
      7. Februar 2022 - 13:55 Antworten

      Hallo Janina,

      meines Erachtens haben sie keine Möglichkeit dem entgegen zu wirken. Vielleicht finden Sie eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter. Das Grundproblem ist, dass sie die Wohnung so angemietet haben wie sie jetzt ist. Anders wäre es zum Beispiel, wenn es einen Windschutz gegeben hätte, der jetzt aber demontiert wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christian
    24. Februar 2022 - 16:09 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    unser Vermieter hat vor 3 Jahren den Bodenbelag auf der Terrasse unserer Gewerbe Immobilie entfernt.
    Es sollte im Anschluss neuer Holzboden verlegt werden, was bis zum heutigen Tag nicht geschehen ist. Wir haben mit der Hausverwaltung diesbezüglich immer wieder Kontakt aufgenommen, da wir die Terrasse die nur noch mit Dachpappe belegt ist, nicht nutzen sollen.
    Hierzu haben wir immer nur vertröstende Worte erhalten, In den ersten zwei Jahren aufgrund der Pandemie, und im letzten Jahr das man ein Angebot erhalten hätte – seitdem wieder nichts! Am Montag haben wir ein Schreiben aufgesetzt und den Vermieter aufgefordert diesen Mängel umgehend zu beseitigen oder uns einen verbindlichen Termin zu nennen. Wir werden jetzt die Miete zum 01.03.2022 um 20% kürzen.

    • Mietminderung.org
      24. Februar 2022 - 20:27 Antworten

      Hallo Christian,

      danke für das Teilen Ihrer Erfahrungen und Ihres Vorgehens.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Annette
    2. Juli 2022 - 14:19 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wir wohnen in einem Penthouse (4 Etagen) und haben eine 40m² große Terrasse, die rundum von 3 höheren Häusern, die 16 Meter entfernt sind, einsehbar ist. Die Brüstung rundum ist 58 cm; es gibt noch 2 Rohre darüber, das höchste ist 91 cm, so dass man von den Nachbarwohnungen auf den Tisch, unter den Rock und weiß wohin sehen kann.
    Meiner Meinung nach müsste ein Sichtschutz von ca 1,20 Metern sein, so dass man die Terrasse nutzen kann, ohne auf dem Präsentierteller zu sitzen?.
    Mit Pflanzen kann man nicht viel machen, weil die Balkone nicht tief genug sin, bzw. sie aufgrund der Ausrichtung (Westseite) umkippen.
    Welche Empfehlung haben Sie? Haben wir irgendwelche Rechte und können auf einen Sichtschutz von 1,20 bestehen?
    Da es sozialer Wohnungsbau ist, werden wir die Miete nicht kürzen können.
    Obwohl die spiegelbildliche Wohnung keine dieser Einschränkungen hat.

  • Nicole Fisch
    21. Juli 2022 - 17:30 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    unsere EGW wurde 2017 fertiggestellt, 2019 waren alle mit WPC belegten Terassendielen beschädigt und haben sich verzogen. Die damals tätige Hausverwaltung war dem Bauträger wohlgesossen und hat sich nur halbherzig darum bemüht. Mein Bemühen beim Bauträger hatte zur Folge, dass mir ein angeblicher Gutachter (Hersteller/Vertreiber und Bekannter des Bauträgers) mitgeteilt hat, dass ein Materialfehler nicht vorliege und somit keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können. Die Dielen und der ganze Aufbau sind aber nach einem Gutachten eines Garten und Landschaftsbauers, vollkommen falsch verlegt. Nun bezieht sich der Bauträger auf die 2 Jahrespflicht. Lange Rede kurzer Sinn, ich dreh mich im Kreis und die neue Hausverwaltung ist nach wie vor an der Sache mit Anwalt und Gutachter dran. Noch haben wir aber kein Ergebnis. Nun möchten die Mieter die Miete mindern. Ich kann das natürlich irgendwie verstehen, aber uns sind die Hände gebunden, baulich etwas zu machen, bevor geklärt ist, wer das übernimmt, würde zum Ausschluss führen. wir selbst sind mit dieser Situation sehr unzufrieden, aber nun stellt sich für uns die Frage, in welcher Höhe wäre eine Mietminderung möglich und ist dies rückwirkend erlaubt?
    Gerne höre ich wieder von Ihnen

    • Mietminderung.org
      21. Juli 2022 - 22:40 Antworten

      Hallo Nicole,

      danke für Ihren Beitrag. Ich möchte Ihnen erstmal zwei Links helfen:

      Mietminderung: Verschulden des Vermieters ist nicht ausschlaggebend

      Mietminderung rückwirkend möglich?

      Zur Höhe der Mietminderung kann ich leider nichts sagen. Die Höhe muss den Mangel entsprechend angemessen sein. Ist die Terrasse vollständig nicht nutzbar, ist die Mietminderung entsprechend höher anzusetzen, als wenn es zum Beispiel nur Unebenheiten gibt.

      Ich hoffe Sie können die Situation lösen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • May
    25. Oktober 2022 - 12:17 Antworten

    Mein Vermieter und meine Familie “teilen” sich einen Garten, bzw. der Garten gehört zum Vermieter und die Terrasse direkt an der Wohnung gehört zu uns. Im Sommer hat der Vermieter jedoch angefangen, direkt vor unserer Terrasse (nicht mal einen Meter entfernt) einen eigenen Pool beträchtlicher Größe für seine Familie zu bauen. Wenn die Kinder dort plantschen etc. ist die Terrasse durch Wasserspritzer kaum nutzbar, weil man dauernd getroffen wird. Einen Sichtschutz hat er auch nicht gebaut, so dass vom Pool aus durchgehend die Terrasse ungeschützt ist. Auch hat er sich nach einem Gespräch nicht verständnissvoll gezeigt. Wenn meine Terrasse kaum noch nutzbar ist, kann ich da was tun?

    • Mietminderung.org
      26. Oktober 2022 - 13:51 Antworten

      Hallo May,

      wenn sich die Dinge derart verschlechtern, liegt höchstwahrscheinlich ein Mangel vor. Dieser kann zur Mietminderung berechtigen. Der Fall ist sehr speziell, Sie sollten das im Zweifel nochmals rechtlich prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • erika Weigl
    18. Februar 2023 - 16:10 Antworten

    Hallo,
    ich bewohne seit 2009 eine Gartenwohnung. Es sind erhebliche Mängel bzgl. der Entwässerung festgestellt worden und nun soll endlich die Mängelbeseitigung vorgenommen werden. Die Baumaßnahmen sind für die Zeit von März bis voraussichtl. November angekündigt. Es werden alle Gärten und Terrassen abgebaut und damit nicht nutzbar. So kann ich nicht einmal mehr meine Terrassentüren öffnen, also keinerlei Nutzung möglich. Es ist besonders schlimm, da ich in dieser Zeit meinen Hund auch nicht mehr rausgehen lassen kann. Die Zugänge zum Hauseingang sind dann auch nur provesorisch zu erreichen. Welche Mietminderung kann ich beanspruchen, bitte?

    • Mietminderung.org
      18. Februar 2023 - 16:36 Antworten

      Hallo Erika,

      Sie könnten sich am Quadratmeterpreis für Ihre Wohnung orientieren und diesen Betrag zu 25% bis 50% auf die Terrasse anwenden. Ein Gedanke. Ansonsten könnten Sie auch nach passender Rechtsprechung recherchieren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Julio
    26. Mai 2023 - 15:03 Antworten

    Hallo,
    in einer 1-Zimmer Wohnung wird wegen Bauarbeiten im ganzen Gebäude die benutzung der Terrasse nicht mehr so angenehm. Die Wohnung ist 36,1 m2 groß und die Terrasse ca. 2 m2 groß. Kommt hier eine Mietminderung in Frage? Wenn ja, wie hoch könnte es sein? Und wäre die Mietminderung rückwirkende anwendbar?

    Vielen Dank und viele Grüße.

    Julio

    • Mietminderung.org
      26. Mai 2023 - 20:14 Antworten

      Hallo Julio,

      natürlich kommt eine Mietminderung in Betracht. Es kommt allerdings auf das Maß der Einschränkung / des Mangels und damit auf den Einzelfall an.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Julio
        27. Mai 2023 - 08:52 Antworten

        Vielen Dank, Herr Hundt.
        Noch eine kurze Frage: wenn die Bauarbeiten schon seit einige Monate laufen, kann die Mietminderung auch für solche Monate (rückwirkende) veranlasst werden?
        Viele Grüße.

  • Leon
    16. Juni 2023 - 19:21 Antworten

    Hallo,
    Ich wohne nun seit fast 3 Jahren in einer Mietwohnung. Zu der Erdgeschosswohnung gehört eine Terrasse, die auch im Mietvertrag zu finden ist. Allerdings existiert diese bis heute nicht. Wir wurden immer damit vertröstest, dass sie demnächst gebaut werden soll, allerdings ist nie etwas passiert. Habe ich Anspruch auf eine Mietminderung und wenn ja wie viel? Und gilt diese auch rückwirkend für die letzten 3 Jahre?

    • Mietminderung.org
      19. Juni 2023 - 13:10 Antworten

      Hallo Leon,

      sofern Ihnen zum Beisel eine Holz- oder eine gepflasterte Terrasse zugesichert wurde und jetzt z.B. ein großer Erdhaufen vor Ihrem Fenster liegt, können Sie den Garten bzw. die Terrasse nicht nutzen und Ihnen steht eine angemessene Mietminderung zu. Was angemessen ist, ist immer im Einzelfall zu betrachten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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